Verletzende Wortwahl in Spielzusammenfassung von SRF Sport beanstandet

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Mit E-Mail vom 3. März 2015 haben Sie eine Aussage vom SRF-Moderator Paddy Kälin über den FC-Thun-Spieler Dennis Hediger kritisiert. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 4. März bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1. Sie begründen Ihre Reklamation wortwörtlich wie folgt:

„Ist es wirklich nötig, dass man mit meinen Billag-Gebühren Menschen im Programm beleidigt? SRF-Kälin verspottet Thun-Hediger «Zu klein und zu breit, um Tore zu schiessen» und mich damit als Bürger zu einem Mittäter macht? Dafür habe ich nun wirklich kein Verständnis“.

2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Programmreferent SRF Sport Nök Ledergerber nimmt wie folgt Stellung:

„Mitarbeitende von SRF Sport verzichten in der Berichterstattung auf verletzende Äusserungen gegenüber Funktionäre, Athletinnen und Athleten sowie Publikum. Die Wortwahl in erwähnter Spielzusammenfassung war nicht passend, SRF Sport und namentlich Autor Päddy Kälin möchten sich dafür entschuldigen. Es war in keiner Weise Päddy Kälins Absicht, FC Thun Spieler Dennis Hediger zu beleidigen. Der Spieler und Club-Führung begegneten den Worten in der Spielzusammenfassung mit Humor, dennoch nimmt SRF Sport das Beispiel zum Anlass, seine Mitarbeitenden zu sensibilisieren“.

3. Soweit die Stellungnahme der Verantwortlichen von SRF. Ich stelle fest, dass Programmreferent Nök Ledergerber, Ihnen Recht gibt. Wie Sie betrachtet auch Herr Ledergerber die von Ihnen kritisierte Wortwahl von Päddy Kälin als „nicht passend“ und, zusammen mit dem Autor des Beitrages, entschuldigt sich dafür.

Ich stelle ebenfalls fest, dass die Verantwortlichen von SRF Sport glaubwürdig erklären, dass „verletzende Äusserungen“ vermieden werden sollen. Ihre Beanstandung sei Anlass gewesen, erneut die Mitarbeitenden darüber zu sensibilisieren.

Aus dem gesagten ergibt sich, dass ich Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, als berechtigt erachte.

4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

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