«Rundschau»-Beitrag über die Trambeschaffung in Zürich beanstandet
Mit E-Mail vom 2. März 2015 haben Sie die Rundschau vom 25. Februar beanstandet. Sie werfen der Rundschau eine „kriminelle Verhaltensweise“ vor. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 4. März bereits bestätigt.
Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung sehr genau angeschaut. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.
1. Sie begründen Ihre Unzufriedenheit wie folgt:
„In der Sendung vom 25.2.2015 hat die Rundschau aufgrund eines geheimen Berichtes eine hochgradig unqualifizierte Sendung zur Trambeschaffung ausgestrahlt. Es handelt sich dabei um eine kriminelle Vorgehensweise. Die Ombudsstelle hat durch die Einleitung strafrechtlicher Massnahmen zu reagieren.
Das Zitieren aus einem geheimen Bericht ist sowohl medienethisch wie strafrechtlich nicht zu verantworten. Geheime Berichte haben es in sich, dass der Status nicht geklärt ist, es könnte sich sogar um gefälschte Berichte handeln. Insbesondere bei Berichten im Zusammenhang mit laufenden rechtlichen Verfahren müssen derartige Berichte zwingend geheim bleiben. Dazu kommt, dass derartige Veröffentlichungen von geheimen Berichten zwingend den rechtsstaatlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung missachten.
Die zwischenzeitliche Weiterentwicklungen dieser «Affäre Rundschau» zeigt, dass sich da einmal mehr ein Medium in eine Kampagne sowohl der SVP als auch von Unternehmen hat einbeziehen lassen.
Hier hat die Ombudsstelle zwingend zu handeln, um solche kriminellen Machenschaften in Zukunft zu verhindern.”
2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Mario Poletti, Redaktionsleiter der „Rundschau“, nicht vorenthalten. Er schreibt Folgendes:
„Gerne nehmen wir Stellung zur Beanstandung von Herrn X. Die Anschuldigung des Zuschauers, wonach es sich beim Zitieren aus einem vertraulichen Bericht um eine ‚kriminelle Verhaltensweise‘ gehe, weisen wir entschieden zurück.
Eine der Kernaufgaben der Rundschau als investigatives Hintergrundmagazin ist es, bei potentiell fragwürdigen Vorgängen Licht ins Dunkel zu bringen. Dies gilt auch für die öffentliche Verwaltung. Im vorliegenden Fall existiert ein grosses öffentliches Interesse: es geht um viel Steuergeld (bis zu 350 Millionen Franken) und um eines der wichtigsten Beschaffungsgeschäfte des grössten Verkehrsverbundes der Schweiz (Zürcher Verkehrsverbund).
Selbstverständlich hat die Rundschau die Echtheit des Untersuchungsberichts im Vorfeld der Publikation genauestens verifiziert – es handelt sich beim in der Rundschau gezeigten Dokument um den Bericht, der auch dem gesamten Zürcher Regierungsrat vorliegt. Zudem wurde dieser Untersuchungsbericht von der zuständigen Behörde des Kantons Zürich, dem Zürcher Verkehrsverbund, in Auftrag gegeben und zur weiteren Entscheidfindung an den Regierungsrat übergeben.
Mit anderen Worten: es handelt sich beim im Beitrag thematisierten Bericht um ein zentrales Element in der Beurteilung, ob die VBZ bei der Beschaffung von Trams einen Anbieter bevorzugt habe und ob das Beschaffungsgeschäft korrekt abgelaufen ist oder eben nicht. Darum ist das Auswahlprozedere von höchstem öffentlichen Interesse.
Im Übrigen wurde bereits in der Öffentlichkeit über das strittige Beschaffungsgeschäft und das Vorgehen der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) berichtet. Dabei wurden auch die Zweifel des finanzierenden Kantons Zürich am Tram-Geschäft der Stadt thematisiert (Tages Anzeiger und NZZ vom 6.12.2014).
Wir halten klar fest, dass sich die Rundschau von keiner Seite und in keiner Art und Weise hat ‚instrumentalisieren‘ lassen. Die Redaktion hat sich intensiv bemüht, von allen Beteiligten Stellungnahmen und Interviews einzuholen. Dies gilt insbesondere für die im kantonalen Untersuchungsbericht kritisierte VBZ. Die VBZ und der politisch Verantwortliche, Stadtrat Andreas Türler, wollten jedoch weder mündlich noch schriftlich Stellung nehmen – mit Hinweis auf das laufende Verfahren. Selbstverständlich haben wir das im Filmtext und in der Abmoderation entsprechend erwähnt.
Wir sind überzeugt, mit der Recherche zu diesem umstrittenen Beschaffungsgeschäft einen wichtigen Beitrag zum sorgsamen Umgang mit Steuer- und Kundengeldern geleistet zu haben. Es entspricht nur unserem programmpolitischen Auftrag, wenn wir – wie andere kritische Medien – die Rolle als Wächter der Demokratie aktiv wahrnehmen.
Darum bitten wir Sie, sehr geehrter Herr Casanova, die Beanstandung des Zuschauers abzuweisen.”
3. Soweit die umfassende Stellungnahme des Redaktionsleiters der „Rundschau“. Herr Mario Poletti argumentiert ausführlich, warum Ihre Beanstandung seiner Meinung nach abgewiesen werden sollte.
Geht es nun um meine eigene Beurteilung, so scheint die Ausgangslage unbestritten zu sein. Die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) haben im Jahr 2011 für die Lieferung von 70 neuen Tramkompositionen ein zweistufiges Verfahren eröffnet. Dabei wurde in einem ersten Schritt die Qualität, dann in einem zweiten der Preis bewertet. Auf Grund dieses Verfahrens stellten die VBZ einen Antrag auf Kostengutsprache beim Zürcher Verkehrsverbund (ZVV). Doch der neunköpfige Verkehrsrat, als Verwaltungsrat des ZVV für alle strategischen Entscheide verantwortlich, hat die Kostengutsprache abgelehnt. Die Begründung: eine Zweitmeinung sei nötig. Mit dieser Expertise wurde die Winterhurer Beratungsfirma Molinari Rail beauftragt.
Dieses Vorgehen wird von den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich nicht geteilt. In einer Medienmitteilung vom 5. Dezember 2014 unterstreicht die VBZ, ein „rechtlich einwandfreies Submissionsverfahren nach den staatsvertraglichen und kantonalen Vorgaben“ durchgeführt zu haben. Bezüglich der vom ZVV gewünschten Zweitmeinung haben laut VBZ mehrere Anbieter ihre Zustimmung zur Einsicht in die Offertunterlagen nicht oder nur mit Auflagen erteilt, „so dass ein Einblick in die Offertunterlagen durch die seitens ZVV beauftragten externen Fachpersonen nicht möglich war“. Der ablehnende Entscheid des Verkehrsrates haben die VBZ deshalb beim Zürcher Regierungsrat mittels Rekurs angefochten. Der Entscheid des Regierungsrates steht noch aus.
Bei dieser verworrenen und an sich unüblichen Ausgangslage zitierte die Rundschau vom 25. Februar aus dem vertraulichen Zwischenbericht vom 22. Januar 2015 der Firma Molinari Rail mit dem Titel „Trambeschaffung VBZ. Zweitmeinung“. Laut Rundschau sind die darin enthaltenen Kritiken happig: die Beurteilung der Offerten sei „nicht ausreichend nachvollziehbar“, ein Vergabeentscheid würde „allfälligen Beschwerden nicht standhalten“, alle vier Anbieter hätten die „Muss-Kriterien nicht erfüllt“, usw. Bereits in der Anmoderation wird betont, dass „laut diesem Bericht und einem unbeteiligten Experten [...] mit Bombardier offenbar einer der vier Anbieter bevorzugt worden“ ist. Der Kanton Zürich habe nun die Notbremse gezogen, „doch jetzt drohen Millionen-Forderungen“.
Sie monieren nun, dass „das Zitieren aus einem geheimen Bericht sowohl medienethisch wie auch strafrechtlich nicht zu verantworten“ ist. Gerade im Zusammenhang mit laufenden rechtlichen Verfahren „müssen derartige Berichte zwingend geheim bleiben“. Sie zögern nicht, sogar von einer „kriminellen Vorgehensweise“ zu sprechen und werfen der „Rundschau“ vor, sich in eine Kampagne sowohl der SVP als auch von Unternehmen einbeziehen gelassen zu haben.
In Ihrer Beanstandung werfen Sie wichtige und grundsätzliche Fragen bezüglich Art. 293 StGB auf. Wenn Journalisten heute Informationen aus geheimen Akten, Untersuchungen oder Dokumenten öffentlich machen, erfüllen sie gemäss geltendem Gesetz den Straftatbestand der „Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen“. Ein Freispruch ist nur möglich, wenn sich Medienschaffende mit der „Wahrung berechtigter Interessen“ rechtfertigen können. Die Latte für diesen Rechtfertigungsgrund hängt das Bundesgericht aber sehr hoch.
Diese als medienfeindliche angesehene Praxis wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seit Jahren gerügt: Strassburg verlangt, dass Richter immer die Geheimhaltungsinteressen des Staates und die Medienfreiheit gegeneinander abwägen.
Nicht umsonst ist Artikel 293 StGB schon seit Jahren umstritten. 1996 schlug der Bundesrat selbst vor, diese Bestimmung kurzerhand aufzuheben. Doch auch als Folge der sogenannten „Jagmetti“-Affäre verzichtete das Parlament damals auf die vorgeschlagene Aufhebung.
Diese Frage ist nun wieder sehr aktuell geworden. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat beschlossen, einer parlamentarischen Initiative Folge zu leisten und hat am 13. November 2014 einen Bericht in die Vernehmlassung gegeben. Um das Strafgesetz der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte anzupassen, schlägt die Kommission nun vor, Artikel 293 StGB mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen: „Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.“ Im Klartext: Strafbar sollen Medienschaffende nur noch sein, wenn das Interesse an der Geheimhaltung der Dokumente grösser ist als das Interesse der Öffentlichkeit an der Information. Eine Minderheit der Kommission hält an einer einfachen Aufhebung dieser Strafnorm fest.
Die Vernehmlassung ist am 31. März 2015 zu Ende gegangen. Die Auswertung der Stellungnahmen ist deshalb noch nicht erfolgt. Da Ihre Beanstandung den Kanton Zürich betrifft, scheint es mir sinnvoll, die Stellungnahme der Zürcher Regierung kurz zu erwähnen. Die vorgeschlagene Änderung wird ausdrücklich begrüsst, unter anderem, weil sie „ in jedem Fall eine Interessenabwägung nötig“ macht. „Wir erachten zudem die sich daraus ergebende journalistische Sorgfaltspflicht als begrüssenswert“, ist im Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich zu lesen.
Doch Art. 293 StGB ist heute noch in Kraft. Wie ich bereits in meinem Bestätigungsbrief vom 4. März ausgeführt habe, liegt es aber nicht im Kompetenzbereich der Ombusstelle, allfällig strafrechtliche Vorgehen zu beurteilen. Dies ist Aufgabe der Gerichte. Die Ombudsstellle hat dagegen zu prüfen, ob die Berichterstattung der Rundschau die geltenden rechtlichen Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes verletzt hat oder nicht.
Bei dieser Beurteilung kann sich die Ombudsstelle auf die geltende Praxis abstützen. Wann dürfen Journalisten vertrauliche Informationen enthüllen? Der Schweizer Presserat hat diese Frage analysiert und kommt zu folgendem Grundsatz: „Die Enthüllung ist ein Recherchevorgang, der Informationen von öffentlichem Interesse, beispielsweise ein bislang unbekanntes, zugespieltes Dokument oder eine brisante Aussage beleuchtet. Enthüllungen sind Teil der Kritik- und Kontrollfunktion der Massenmedien, die immer dann Öffentlichkeit herstellen, wenn ein öffentliches Interesse an Aufklärung besteht. Dies gilt auch für vertrauliche Informationen, bei denen die Quelle – aus Gründen des Informantenschutzes – nicht genannt werden kann.“
Damit die Veröffentlichung gerechtfertigt ist, müssen für den Presserat gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss eine Güterabwägung ergeben, dass die „öffentliche Relevanz“ im Einzelfall für eine Publikation spricht. Eine Schranke setzt auch das Strafrecht.
Bei dieser Güterabwägung betont der Presserat, dass Journalisten die Freiheit zur unbehinderten Ermittlung aller Tatsachen haben, die von öffentlichem Interesse sind. Die Geheimhaltung öffentlicher oder privater Angelegenheiten kann Journalisten gegenüber nur in Ausnahmefällen oder mit klarer Darlegung der Gründe geltend gemacht werden.
Aber auch die Journalisten haben bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Dass sie sachgerecht zu berichten haben, ist selbstverständlich. Laut Presserat muss zudem die Informationsquelle dem Medium bekannt und das Thema von öffentlicher Relevanz sein. Es muss gute Gründe über blosse Medienkonkurrenz hinaus geben, die Information jetzt und nicht erst viel später publik zu machen. Das Dokument muss zudem dauerhaft, nicht bloss für eine kurze Sperrfrist, als geheim klassifiziert sein und die Information darf nicht durch unlautere Methoden erlangt worden sein oder wichtige Interessen (Rechte von Drittpersonen, echte Staatsgeheimnisse, usw.) tangieren.
Für die Ombudsstelle stehen somit folgende zwei Fragen im Vordergrund. War die Berichterstattung der „Rundschau“ über den vertraulichen Zwischenbericht der Firma Molinari Rail von öffentliches Interesse? Wurde darüber sachgerecht berichtet, damit sich das Publikum eine eigene Meinung bilden konnte?
Nachdem ich die Angelegenheit analysieren konnte, bejahe ich die erste Frage aus zwei Gründen. Zuerst einmal, weil es sich bei der Beschaffung neuer Tramkompositionen für die Stadt Zürich um ein durchaus bedeutendes Vorhaben handelt. Denn es geht um Investitionen in der Höhe von 280 bis 350 Millionen Franken und der Entscheid, welches Tram zu beschaffen sei, hat Konsequenzen für die nächsten 40 Jahre. Dann aber vor allem auch, weil zwischen VBZ und ZVV eine wichtige Meinungsverschiedenheit entstanden ist. Zwar hat die VBZ einen Wunschtraum erkoren, die für die Beschaffung nötige Kostengutsprache wurde aber durch den Zürcher Verkehrsverbund abgelehnt. Ohne zusätzliche Expertise will das ZVV die Trams nicht bewilligen.
Diese zusätzliche Expertise liegt nun vor. Auch wenn sie formell als „vertraulich“ klassifiziert wurde, ist meines Erachtens das Interesse der Öffentlichkeit an der Information grösser zu gewichten als das Interesse der Behörden an der Geheimhaltung des Berichtes. Durch die Veröffentlichung des vertraulichen Berichts der Firma Molinari hat die „Rundschau“ ihre Rolle „als Wächter der Demokratie“ wahrgenommen.
Wurde aber sachgerecht berichtet? Diese Frage ist durchaus von Bedeutung, denn in ihrem Entscheid von 2007 im Fall Jagmetti-SonntagsZeitung hat sogar die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betont, dass der Schutz, den Art. 10 EMRK den Medienschaffenden im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Fragen von allgemeinem Interesse gewährt, nicht absolut ist. Er setzt voraus, dass die betroffenen Medienschaffenden in Treu und Glauben handeln, sich an die Tatsachen halten und verlässliche und genaue Informationen verbreiten, die mit der Berufsethik vereinbar sind. Die Grosse Kammer monierte dabei unter anderem, dass die strittigen Artikel eine offensichtlich verkürzte und vereinfachte Darstellungsform und eine unnötig reisserische Aufmachung aufwiesen.
Es gilt somit, die von Ihnen beanstandete „Rundschau“ vom 25. Februar auch unter diesem Blickwinkel zu analysieren. In dieser Hinsicht fällt mir auf, dass über den Stellenwert und die Schlussfolgerungen des Berichtes von „Molinari Rail“ sehr plakativ und wenig differenziert berichtet wurde.
Dies betrifft vor allem den Stellenwert des Berichtes selber. Dem Publikum wurde insbesondere verschwiegen, dass im Bericht wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass eine abschliessende Beurteilung nocht gar nicht möglich sei, weil Molinari Rail nur begrenzten Zugang zu den Dokumenten erhalten habe. Diesen durchaus wichtigen Vorbehalt wurde von der Rundschau und ihrem Experten Martin Weiss gänzlich ausgeklammert, so dass die dargelegten Kritiken am Submissionsverfahren als abschliessend interpretiert werden mussten.
Auch die einzelnen Schlussfolgerungen des Berichtes wurden sehr plakativ und zum Teil unvollständig wiedergegeben. Um zu beweisen, dass „die Fachleute [...] kein gutes Haar am geplanten Geschäft der VBZ“ lassen, wurden die „vernichtenden Schlussfolgerungen“ des Berichtes wie folgt dargelegt: „Die Beurteilung der Offerten sei nicht ausreichend nachvollziehbar.“ Dass dies nur „teilweise“ der Fall sei, wurde ausgeklammert. Dass ein Vergabeentscheid „allfälligen Beschwerden nicht standhält“, wurde im Bericht lediglich als „vorläufigen Schluss“ deklariert.
Auch bezüglich der Unabhängigkeit des Experten Martin Weiss von allen Herstellern sind in den Medien Fragen aufgetaucht. Erst in der zweiten Berichterstattung der Rundschau vom 4. März wurde darauf hingewiesen, dass Herr Weiss früher bei Bombardier, Stadler und auch Siemens Fahrzeuge bestellte. Dass zwischen Martin Weiss und der Firma Molinari ein Zusammenarbeitsvertrag seit 2014 bis heute besteht, wurde nicht transparent vermittelt. Zwar habe ich keinen Anlass, an den Aussagen von Herrn Mario Poletti zu zweifeln, wonach Weiss in der fraglichen Zeitspanne nicht für Molinari Rail gearbeitet hat und dies die Rundschau vor der Publikation selbstverständlich abgeklärt habe. Doch irgendwie hinterlassen diese Beziehungen von Herrn Weiss ein ungutes Gefühl in Bezug auf seine Neutralität.
Durch die Unterlassung von wichtigen Informationen sowie die undifferenzierte und zum Teil zu pauschale Darstellung der Schlussfolgerungen des Berichtes von Molinari Rail wurden sowohl die Voraussetzungen des Presserates sowie die Bedingungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ganz erfüllt. Das Publikum konnte sich über die Angelegenheit ungenügend eine eigene Meinung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb verletzt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ich die Veröffentlichung durch die Rundschau des vertraulichen Berichtes Molinari als zulässig betrachte, die Art und Weise, wie dies geschehen ist, aber als zu wenig präzis erachte. Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten kann, beurteile ich deshalb als teilweise berechtigt.
4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.
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