Hat die «Rundschau» gegen das Gesetz verstossen?
Ein Fernseh-Zuschauer beanstandet den «Rundschau»-Beitrag vom 25. Februar mit dem Titel «Tram-Deal in Zürich». Er bezeichnet das Zitieren aus einem geheimen Bericht als «kriminelle Verhaltensweise» und wirft medienethische und strafrechtliche Fragen auf.
Für den Beanstander ist das Zitieren aus einem geheimen Bericht «medienethisch wie strafrechtlich nicht zu verantworten». Gerade in einem laufenden Verfahren sollen solche geheimen Berichte geheim bleiben. Ausserdem könnten solche Berichte gefälscht sein. Der Beanstander bezeichnet das Vorgehen der «Rundschau» als kriminell.
«Es ist eine der Kernaufgaben der ‹Rundschau› als investigatives Hintergrundmagazin, bei potentiell fragwürdigen Vorgängen Licht ins Dunkel zu bringen», hält Mario Poletti, Redaktionsleiter der «Rundschau», in seiner Stellungnahme fest. Die Redaktion habe die Echtheit des Untersuchungsberichts abgeklärt. Es handle sich um einen vom Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht. Der zitierte Bericht sei ein zentrales Element bei der Beurteilung der Frage, ob die VBZ ein Tram-Anbieter bevorzugt habe.
Die Redaktion habe sich von keiner Seite instrumentalisieren lassen. Sie habe sich intensiv um Stellungnahmen von allen Beteiligten bemüht. Doch sowohl die Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) als auch der politisch verantwortliche Stadtrat hätten eine Stellungnahme mit Hinweis auf das laufende Verfahren abgelehnt.
Achille Casanova erklärt in seinem Schlussbericht, der Ombudsmann habe keine strafrechtliche Beurteilung eines ausgestrahlten Beitrags vorzunehmen. Seine Aufgabe sei es, zu prüfen, ob die Berichterstattung der «Rundschau» die rechtlichen Bestimmungen des Radio- und Fernsehgesetzes verletzt hat.
Aufgrund geltender Praxis und laut Schweizer Presserat müsse bei der Veröffentlichung vertraulicher Informationen ein öffentliches Interesses an Aufklärung vorliegen. Zudem müsse sachgerecht berichtet werden. Enthüllungen seien Teil der Kritik- und Kontrollfunktion der Massenmedien.
Das öffentliche Interesse ist gemäss Ombudsmann im vorliegenden Fall gegeben, da es sich bei der Trambeschaffung um ein bedeutendes Vorhaben mit weitreichenden Konsequenzen handelt. Zudem sei eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Verkehrsbetrieben der Stadt Zürich (VBZ) und dem Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) entstanden, der Zürcher Verkehrsverbund habe die Kostengutsprache abgelehnt und eine zusätzliche Expertise in Auftrag gegeben. Casanova gewichtet das öffentliche Interesse an der Information über die Expertise stärker als das Interesse der Behörden an Geheimhaltung.
Bei der Beurteilung der Sachgerechtigkeit des beanstandeten «Rundschau»-Beitrags bringt Ombudsmann Achille Casanova einige Vorbehalte an. Der Beitrag habe wichtige Informationen ausgeklammert, zudem seien die Schlussfolgerungen des geheimen Berichts zum Teil undifferenziert und zu pauschal dargestellt worden. Das Publikum habe sich dadurch nur ungenügend eine eigene Meinung bilden können. Somit sieht der Ombudsmann das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Der Ombudsmann erachtet die Beanstandung als teilweise berechtigt.
- Lesen Sie hier den Schlussbericht 3963 im Detail.
Quelle: Ombudsstelle SRG.D, Achille Casanova
Text/Zusammenfassung: Inside SRG, dl
Bilder: © Screenshots SRF, «Rundschau» vom 25.2.2015
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