«Dok»-Film «Spion wider Willen» beanstandet

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Mit eingeschriebenem Brief vom 8. April 2015 haben Sie die DOK-Sendung „Spion wider Willen“ vom 1. April auf SRF 1 beanstandet. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 10. April bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stel­lung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kriti­sierte Sendung sehr genau studieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1. Sie begründen Ihre Beanstandung wortwörtlich wie folgt:

Zu meiner Person:

Ich war der 4. Beschuldigte im Fall Tinner. Im Herbst 2005 durchsuchte die BKP meine Wohnung. Sie nahmen einige Dokumente mit und spiegelten sämtliche Computer. (2 Laptops, 1 PC, 1 Workstation, 1 Server). Im Herbst 2006 durchsuchte die BKP meine Wohnung ein zweites Mal. Diesmal beschlagnahmten sie alle Computer und sämtliche CDs (Musik, Filme und Software). Damit wurden auch alle Sicherungskopien beschlagnahmt. Auf der Work­station waren die Daten von 3 Projekten (Datenlogger für Haltbarkeitsüberwachung von temperaturempfindlichen Produkten wie Blutkonserven, Datenlogger für Sterilisationspro­zesse, System PC-gesteuerte Aktuatoren).

Mein Schaden: ca 600‘000 ohne Zins

Ende 2011 und im Juni 2014 erhielt ich je einen Strafbefehl, gegen die ich Ein-sprache erhob. Im November 2014 wurde ich vom Bundesstrafgericht freigesprochen.

Beschwerdegrund:

DOK-Sendung „Spion wider Willen“ vom 1./7.4.2015

Sequenz nach ca 30 Minuten, Aussage von StA Lehmann

Die dritte Hausdurchsuchung ist nur ein „Nacheputze gsi“. Wir haben gewusst, hier ist brandheisses Material, darum haben wir alles eingesammelt.

Begründung, warum kein brandheisses Material bei mir war und StA Lehmann gelogen hat:

1: Liste brandheisses Material

StA Lehmann konnte mir kein Dokument mit File-Namen vorzeigen, das auf gefährliche Dokumente auf meinen Datenträgern hingewiesen hätte.

2: Stellungnahme der IAEA (Internationale Atom Energie Agentur) Seite 168 (1)

In Bezug auf die Unterlagen über die Urananreicherung machte die lAEO klar, dass der Schweiz aus völkerrechtlicher Sicht der Besitz solcher Dokumente nicht verboten sei. In ihrer Stellungnahme liess sich die lAEO folglich nicht darauf ein, einen Teil der prolifera­tionssensitiven Unterlagen pauschal im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 2009 als ,NPT-reIevant' zu kategorisieren, sondern sie differenzierte ihre Antwort aufgrund des – zeitlich beschränkten – Verwendungszweckes, für welchen die Unterlagen im Besitz der Schweiz bleiben sollten. Die lAEO beantwortete auch die Anfrage der Schweiz, ob die Organisation sensitive Unterlagen in ihre Obhut übernehmen würde, abschlägig (BBI 2010 2744 f.).

3: GPDel / SECO vom 7. August 2009 Seite 171 (1)

Demnach gibt Artikel 4 NPT der Schweiz im Gegenzug zum Verzicht auf Kernwaffen das unveräusserliche Recht, die Kernenergie für friedliche Zwecke zu erforschen, zu erzeugen und zu verwenden. Folglich hätten Personen oder Firmen in der Schweiz das völkerrechtlich verbriefte Recht, die in den Anhängen zur Güterkontrollverordnung (GKV) genannten Güter für friedliche Zwecke zu entwickeln, zu produzieren und aufzubewahren. Der technische Anhang 2 zu Artikel 3 GKV zählt unter diesen Gütern explizit Gaszentrifugen, Zentrifugen­systeme und deren Bestandteile, die besonders für die Urananreicherung konstruiert wurden. Die Güterkontrollverordnung regelt ihrerseits das Bewilligungsverfahren für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von zivil und militärisch verwendbaren Gütern. Die Vorschriften der GKV gelangen dann zur Anwendung, wenn solche Güter über die Schweizergrenze verschoben werden. Die GKV nennt aber keine Bedingungen oder Auflagen, welche bei der Aufbewah­rung solcher Güter und Konstruktionspläne in der Schweiz zu beachten wären.

Anders ist es erst bzw. bloss, wenn es darum geht, derartige Güter zu exportieren. Die Abklä­rungen der GPDel ergaben, dass der Bundesrat die sich faktisch in seiner Obhut befindlichen Urananreicherungsakten strengeren Vorschriften unterworfen hatte, als dies nach dem Schweizer Güterkontrollrecht für die gleichen Unterlagen in privatem Besitz der Fall wäre.

Das führt letztlich zur absurden Situation, dass der Bundesrat dem Untersuchungsrichter die Verfügungsgewalt über die Akten betreffend Urananreicherung im Strafverfahren abspricht, obwohl die Schweizer Behörden gestützt auf das geltende Recht niemandem, das heisst auch keiner Privatperson oder Firma in der Schweiz, den Besitz solcher Urananreicherungsunter­lagen verbieten können (BBI 2070 27531).

4: CIA

Die CIA hat im Januar 2003 Marco Tinner (Einvernahme vom 22.12.2005 von Marco Tinner) einen unfreundlichen Besuch abgestattet. Die CIA hat sämtliche Computer von Marco Tinner gespiegelt. Nach 5 Monaten besprachen die CIA und Urs, Marco und Friedrich Tinner am Wohnsitz von M. Tinner das weitere Vorgehen.

Die CIA untersuchte bestimmt, welches Material auf den Computern gespeichert war. Wären es Atombombenbaupläne gewesen, hätten sie diese sicher gelöscht.

5: Verhaftung von Urs Tinner in der BRD

Die deutschen Behörden untersuchten die Spionageangelegenheit Khan / Gasultrazentrifuge. Vom Vorwurf der Spionage wurde Urs Tinner freigesprochen. Sein Laptop wurde beschlag­nahmt und blieb auch nach der Auslieferung von Urs Tinner in Deutschland.

2009 erhielt Urs Tinner den Laptop unversehrt zurück. Also wurden auch bei Urs Tinner keine Bombenpläne gefunden.

Grund der Aktenvernichtung

Der Hauptgrund der Aktenvernichtung dürften nicht die nukleartechnischen Unterlagen gewesen sein, sondern um die Möglichkeit hochpolitisch brisante Daten verschwinden zu lassen, wie Hinweise auf die Machenschaften der CIA in der Schweiz und Hinweise der Beihilfe zur Geldwäscherei der UBS und der St. Galler Kantonalbank. Es wurden fast alle Bankunterlagen und z.B. der Chatverkehr zwischen Marco und mir in den Jahren 2004 und 2005 vernichtet. Aus dem Chatverkehr ging hervor, dass Marco Tinner mit dem CIA zusammengearbeitet hatte und z.B. auch dass Gelder von der UBS zur Liechtensteiner Landesbank geflossen sind und diese verschwanden.

Was ist brandheisses Material?

Für den Fernsehzuschauer ist brandheisses Material etwas illegales, etwas gefährliches, also nach 30 Minuten in dieser Sendung sind dies Bombenbaupläne. StA Lehmann suggeriert dem Fernsehzuschauer, dass bei mir zuhause solche Daten gefunden wurden. Solche Daten wurden jedoch auch bei Tinners nicht gefunden. Heiss für die Schweiz waren die Machenschaften der CIA, wie z.B. der im Schlussbericht totgeschwiegene ‚Besuch‘ von 5 CIA-Agenten bei Marco Tinner im Januar 2013. Dank der Nötigung, dass Urs Tinner in Malaysia verhaftet würde, sollte Marco Tinner ihnen nicht erlauben, die Wohnung zu betreten und Computerdaten zu kopieren. StA Lehmann kannte zumindest den Namen des Chefs dieser Agenten.

Warum diese Aussage von StA Lehmann?

War es ein Erpressungsversuch? Zum Zeitpunkt der 1. Ausstrahlung im Sommer 2013 war das Verfahren gegen mich nicht abgeschlossen.

Im Dezember 2012 erhielt ich von StA Lehmann einen Strafbefehl, den ich zurückwies. Im Februar 2013 verlangte ich von der BA Beweismaterial für die Anschuldigungen. Nach mehreren Interventionen auch meines Anwalts erhielt ich das nicht vollständige Beweis­material im September 2013. Im August 2013, nach der Ausstrahlung der DOC machte StA Lehmann den Vorschlag, mir alle finanziellen Folgen (Busse, Gerichtskosten, Ersatzleistung) zu erlassen, sollte ich den Strafbefehl unterschreiben. Da ich wusste, dass ich kein brand­heisses Material besessen hatte und die Anschuldigungen im Schlussbericht (1) falsch waren, unterschrieb ich den Strafbefehl nicht und forderte die BA auf, die Unterlagen sofort an das Bundesstrafgericht zu übergeben, wie es auch die Strafprozessordnung vorsieht.

Der Titel der Sendung: ‚Spion wider Willen‘. Was hat die Aussage von StA Lehmann in dieser Sendung zu suchen? Er hat mich vorverurteilt und in die kriminelle Ecke gestellt, ohne den geringsten Beweis.

War es nur Eitelkeit? Wollte er damit ausdrücken, wie hervorragend er gearbeitet hat? Oder wollte er mich nur mürbe machen, damit ich den Strafbefehl endlich unterschreibe?

Kann aufgrund der Sendung auf meinen Namen geschlossen werden?

Ich habe nach der 1. Einvernahme im Dezember 2005 meine Verwicklung in den Fall Tinner nicht verschwiegen. So erfuhren

meine Familie
- meine Freunde und Kollegen
- meine Arbeitergeber und Arbeitskollegen
- und teils auch meine Kunden

von dieser Geschichte. Ausserdem sind 2 Artikel in der NZZ am Sonntag erschienen. Auch kurz vor und nach dem Freispruch vor dem Bundesstrafgericht folgten einige Artikel in Radio und Zeitungen.

Dass mich Zeitungen angeschrieben haben, beweist, dass es durchaus möglich ist, meine Identität zu erfahren.

Nach dieser Sendung müssen die oben beschriebenen Personen denken:

‚X hat doch Dreck am Stecken‘

Warum habe ich 2013 keine Beschwerde eingereicht?

Wie erwähnt, hatte ich zu diesem Zeitpunkt das Beweismaterial noch nicht erhalten. Ich hätte die Lüge von StA Lehmann nicht beweisen können. Auch hatte ich befürchtet, dass die Be­schwerde sich ungünstig auf das weitere Verfahren auswirken würde. Seit Februar 2014 weiss StA Lehmann von meinen Einwänden, er hat aber offenbar nichts dagegen unternommen. Er hätte z.B. eine neuerliche Ausstrahlung verhindern können, oder die besagte Sequenz heraus­nehmen können.

Meine Forderung

StA Lehmann hat eine ehrverletzende, vorverurteilende und unbewiesene Aussage gemacht. Die Aussage hat auch nicht im geringsten mit dieser Sendung zu tun. Falls er eine Aussage betreffend Beschlagnahmung und Vernichtung machen wollte, hätte er dies in neutraler Form machen können.

Ich fordere eine zeitnahe und adäquate Berichtung dieser Aussage.“

2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Marius Born, Bereichsleiter „Dokumentarfilme und Reportagen“, und von Herrn Hansjürg Zumstein, Redaktor „DOK Eigenproduktionen“, nicht vorenthalten. Sie schreiben Folgendes:

„Gerne nehmen wir Stellung zur Beschwerde von Herrn X auf unseren DOK-Film «Spion wider Willen» vom 1. April 2015.

Wir haben die Einwände von Herrn X sorgfältig geprüft und kommen zum Schluss, dass sie aus folgenden Gründen unberechtigt sind:

  1. X wird an keiner Stelle des Films erwähnt. Es wird auch nicht dekla­riert, dass neben der Familie Tinner noch weitere Personen in das Verfahren involviert waren. Insofern kann aufgrund der Sendung keinesfalls gefolgert werden, dass «X Dreck am Stecken hat», wie der Beschwerdeführer behauptet.
  2. Es ist unbestritten, dass bei der Familie Tinner Informationen zur Herstellung von Kernwaffen gefunden wurden. Dies geht auch aus dem GPDel-Bericht vom 19. Januar 2009 hervor. Die GPDel schreibt wörtlich in der Einleitung ihres Berichts:
  • Entsprechende Informationen bestätigt im bestrittenen Dokumentarfilm auch Olli Heinonen, der zu diesem Zeitpunkt für die internationalen Atombehörde IAEA die Ermittlungen führte. Die entsprechenden Interview- und Kommentarpassagen im bestrittenen Film lauten wie folgt (ab Timecode 28:56):
    • Olli Heinonen (damals Chefermittler IAEA): Als ich die Dokumente studierte, wusste ich, dass diese fernab ihres Wissens (Anmerkung der Redaktion: der Tinners) waren. Um diese zu verstehen, braucht man spezielles Wissen, Uran-Metallurgie, spezielle elektronische Kenntnisse über Detonationen und explosives Material. Ich denke also nicht, dass die Tinners das Wissen hatten, diese Dokumente zu modernisieren und dann zu verkaufen.

Kommentar: «Diese elektronischen Dokumente sind es, die später zu einer innenpolitischen Krise in der Schweiz führen werden.»

  • Olli Heinonen: Wir wussten nicht: Stellten diese Dokument nur die Spitze eines Eisberges dar? Oder hatten wir hier alle Dokumente vor uns? Das war unsere grosse Sorge. Mit Hilfe der Schweizer Behörden konnten unsere Experten die Unterlagen sichten, wir erklärten den Schweizer Rechtsbehörden, sie seien wirklich sehr sensitiv und müssten speziell aufbewahrt werden
  • Peter Lehmann (Staatsanwalt des Bundes): Wir haben dann erweiterte Hausdurchsuchungen auch in verschiedenen Firmen, im Umfeld und an verschiedenen Wohnorten von Tinners durchgeführt und schlussendlich noch eine weitere gemacht, nachdem wir gesehen hatten, wie brisant das Material war. Normalerweise zieht man auch einfach Kopien von Computern, nimmt das Material mit und lässt den Computer vor Ort. Aber im Rahmen der dritten Hausdurchsuchung haben wir alles Material eingesammelt, sodass sie nicht mehr im Besitz von gefährlichen Informationen waren, bei denen es um Nukleartechnologie geht. Die dritte Durchsuchung war eigentlich nur eine «Nachsäuberung» der zweiten, weil wir wussten, hier ist brandheisses Mate­rial vorhanden und deshalb haben wir es auch eingesammelt.
  • Die Aussage des Staatsanwaltes Peter Lehman bezüglich der Nachsäuberung ist für das Publikum klar verständlich. Es geht aus dem Kontext klar hervor, dass es hier um die Beschlagnahmung von hochsensiblen Informationen bei der Familie Tinner ging.
  • Die Behauptung des Beschwerdeführers, wir hätten suggeriert, dass auch bei ihm solche Daten gefunden worden wären, ist falsch. Eine solche Behauptung hat SRF nie gemacht. SRF hat, wie oben erwähnt, weder den Namen des Beschwerdeführers genannt, noch den Umstand öffentlich gemacht, dass andere Personen in das Strafverfahren involviert waren.
  • Die Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien keine heiklen nukleartech­nologischen Daten bei den Tinners gefunden worden (X: «Solche Daten wurden jedoch auch bei den Tinners nicht gefunden»), werden sowohl von der GPDel, von IAEA-Experte Heinonen und von Staatsanwalt Peter Lehmann bestritten. Herrn Xs Ausführungen, es hätte andere Gründe für die Akten­vernichtung gegeben, nämlich angebliche «hochpolitische brisante Daten», sind reine Spekulationen.
  • Zudem sei zum Schluss darauf hingewiesen, dass die Sendung klar als Wieder­holung einer Sendung vom 12. Juli 2013 gekennzeichnet war. Der Film wurde damals nicht beanstandet.
  • Es besteht auch kein Anlass, in Bezug auf eine zukünftige Ausstrahlung, am Dokumentarfilm Änderungen hinsichtlich der Person von X vorzuneh­men: Er bleibt vollständig aussen vor. Weder sein engstes Umfeld noch andere Fernsehzuschauer können aus dem Film schliessen, dass auf Xs Compu­ter angeblich Bombenpläne gefunden worden waren. Im Gegenteil: In der be­mängelten Aussage von Staatsanwalt Lehmann hält dieser ganz konkret fest, dass die Kernwaffen-Dokumente ausschliesslich bei der Familie Tinner gefunden wurden: «Aber im Rahmen der dritten Hausdurchsuchung haben wir alles Mate­rial eingesammelt, sodass sie (die Tinners, Hervorhebung SRF) nicht mehr im Besitz von gefährlichen Informationen waren, bei denen es um Nukleartechno­logie geht. Die dritte Durchsuchung war eigentlich nur eine ‹Nachsäuberung› der zweiten, weil wir wussten, hier ist brandheisses Material vorhanden und deshalb haben wir es auch eingesammelt.»

Wir beantragen, die Einsprache in diesem Sinne abzulehnen.“

3. Soweit die sehr ausführliche Stellungnahme der Verantwortlichen von „DOK“. Nach­dem ich den Film „Spion wider Willen“ sehr genau analysieren konnte, scheinen mir die Argumente von Herrn Marius Born und von Autor Hansjürg Zumstein sehr plausibel zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann ich mich in meiner eigenen Beurteilung sehr kurz halten.

Der „Spion wider Willen“ ist Urs Tinner. Im Filmbericht erzählt er ausführlich und offen über seine Zusammenarbeit mit dem „Vater“ der pakistanischen Atombombe A.Q. Khan sowie über die Art und Weise, wie er zu sehr sensiblen Unterlagen betreffend den Bau der Atombombe gekommen ist. Es sind substantielle Unterlagen, welche er dem amerikanischen Geheimdienst CIA zugespielt hat. Damit konnten das libysche als auch das iranische Atombombenprogramm wesentlich verhindert werden.

Gegenstand Ihrer Beanstandung ist eine Aussage des Staatsanwaltes des Bundes Peter Lehmann betreffend „erweiterten Hausdurchsuchungen“. Dabei präzisiert er, dass im Rahmen einer dritten Hausdurchsuchung nicht einfach Kopien von Compu­tern, sondern die Computer selber eingesammelt wurden. „Die dritte Durchsuchung war eigentlich nur eine ‚Nachsäuberung‘ der zweiten, weil wir wussten, hier ist brand­heisses Material vorhanden und deshalb haben wir es auch eingesammelt“, sagte Staatsanwalt Lehmann.

Da auch bei Ihnen im Rahmen der Affäre Tinner alle Com­puter und sämtliche CDs beschlagnahmt wurden, gehen Sie davon aus, dass diese Aussage Sie betrifft. Sie gelangen somit zur Auffassung, dass die Personen, welche Ihre Verwicklung in den Fall Tinner kennen, nach dieser Sendung denken müssten, „X hat doch Dreck am Stecken“.

Da Sie von dieser Affäre direkt betroffen sind, kann ich Ihre Befürchtung durchaus nachvollziehen. Doch es ist für den unbefangenen Zuschauer klar, dass Herr Leh­mann sich ausdrücklich auf die Gebrüder und Vater Tinner bezog. Er sagte eindeutig, dass die Kernwaffen-Dokumente ausschliesslich bei der Familie Tinner beschlag­nahmt wurden. Für das Publikum war dies umso klarer, da im ganzen Film weder Ihr Name noch Ihre Rolle erwähnt wurden und das an sich komplizierte und sehr heikle Thema sich ausschliesslich auf die Familie Tinner bezog.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ich weder Ihre Beanstandung noch Ihre Forde­rung nach einer adäquaten Berichtigung unterstützen kann.

4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Mög­lichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

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