«Club» zum Thema Flüchtlinge in der Schweiz beanstandet
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Sehr geehrte Frau Nationalrätin Rickli, sehr geehrter Herr Nationalrat Rutz
Mit Ihrem Brief vom 23. August 2015 haben Sie die Sendung „Club“ vom 4. August beanstandet. Nachdem ich die Stellungnahme der Redaktion erhalten habe und die Sendung analysieren konnte, bin ich in der Lage, Ihnen meinen Schlussbericht zu senden.
1. Sie begründen Ihre Beanstandung wie folgt:
1) Sachverhalt
Am 4. August 2015 diskutierten unter der Leitung von Moderatorin Karin Frei verschiedene Gäste in der Sendung "Club" die Situation der Flüchtlinge aus Eritrea. Die Sendung nahm ein aktuelles Thema auf und fand damit in einer Phase statt, wo die Asylpolitik im Zentrum der politischen Diskussionen steht:
- Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats behandelte an ihren Sitzungen vom 29./30. Juni sowie vom 13./14. August die Revision des Asylgesetzes.
- Im Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen vom 18. Oktober ist die Asylpolitik zentrales Thema der Diskussionen - sowohl in allen Medien, als auch an politischen Veranstaltungen.
In dieser Situation – und in einem Wahljahr – ist es für die SRG von besonderer Bedeutung, Ereignisse und politische Diskussionen sachgerecht darzustellen und namentlich auch zu gewährleisten, dass die „Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck" ge bracht wird (vgl. Art. 4 RTVG).
Ungeachtet dieser Grundsätze war die Zusammensetzung der Sendung ausserordentlich ein seitig: Mitte-Links-Politiker tauschten sich mit einem Vertreter der Flüchtlingshilfe, einem Vertreter des Bundes und einer aus Eritrea stammenden Ärztin, welche als „eritreische Aktivistin" bezeichnet wurde, aus. Kein einziger Diskussionsteilnehmer vertrat die Kritiker der Asylpolitik des Bundes.
Die Sendung verlief, wie zu erwarten war, teilweise emotional und nahm direkten Bezug auf die aktuellen politischen Diskussionen. Die Thematik wurde auch immer wieder mit dem laufenden Wahlkampf in Zusammenhang gebracht. Positionen und Äusserungen von Politikern waren ein zentrales Thema. Namentlich die kritische Position bürgerlicher Politiker wurde im mer wieder als negativ und verwerflich qualifiziert.
Nachdem dieser Sendungsverlauf erwartet werden musste, ist es umso erstaunlicher, dass kein einziger Vertreter, welcher die Asylpolitik des Bundes kritisch beleuchtete, in die Sendung eingeladen wurde. Mlt der grünen Regierungsrätin Susanne Hochuli war dagegen eine der bekanntesten Befürworterinnen der aktuellen Asylpolitik anwesend. Ihre Auffassungen wurden von Hans-Ruedi Hottiger, parteiloser Stadtammann aus Zofingen, fast durchwegs geteilt. Vertreter von Kantonsregierungen, welche sich kritisch zur Bundespolitik äussern, vermisste man ebenso im Club wie Gemeindevertreter, welche Probleme mit Asylunterkünften haben - ob wohl es davon viele gibt.
Dass der Mediensprecher der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Stefan Frey, die Asylpolitik von EJPD-Vorsteherin Sommaruga wenig kritisch betrachtet, erstaunt wenig. Bleibt Edouard Gnesa, Sonderbotschafter Migration EDA, der sich von allen Teilnehmern seiner Rolle entspre chend zurückhaltend äusserte. Dennoch vermochte auch er mit seinen Aussagen der Sendung nicht das erforderliche Gleichgewicht und die nötige Ausgewogenheft zu verleihen.
Mit Blick auf die Zusammensetzung der Gesprächsrunde als auch den Verlauf und Inhalt der Diskussion verletzte die eingangs zitierte Sendung die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt, welche sowohl das Sachgerechtlgkeits- (Art. 4 Abs. 2 RTVG) als auch das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) umfassen.
2) Verletzung des Sachlichkeitsgebots
Laut den Informationen zum Programm hatte die Sendung zum Ziel, den Umgang der Bevölkerung mit den Flüchtlingen aus Eritrea zu erörtern: „Ganz Europa Ist überfordert. Niemand will die Flüchtlinge im eigenen Land. Die grösste Flüchtlingsgruppe in der Schweiz sind die Eritreer. Besonders ihre Asyllegitimation wird oft angezweifelt" (Text zur Sendung auf srf.ch}.
Die Sendung griff damit politische Fragen auf, die sowohl in der Bevölkerung als auch unter Politikern und Behörden sehr umstritten sind. Gerade in einem Wahljahr ist es in dieser Situation von zentraler Bedeutung, die unterschiedlichen Meinungen und politischen Lager gleich wertig vertreten zu haben, damit jeder Zuschauer in der Lage ist, sich frei eine eigene Meinung zu dieser Thematik zu bilden (vgl. Art. 4 Abs . 2 RTVG).
Dieser Anforderung wurde die Sendung zweifellos nicht gerecht. Die Aussage, dass die Legitimation der Eritreer als Flüchtlinge umstritten ist, hätte erfordert, dass mindestens eine Person hätte anwesend sein müssen, die diesen Standpunkt vertritt bzw. erläutert.
Die durchwegs einseitigen Ansichten in besagter Sendung führten dazu, dass die Zuschauer den Eindruck erhielten, alle Eritreer, welche in die Schweiz einreisen, hätten Anrecht auf Asyl und seien keine Wirtschaftsflüchtlinge. Kritische politische Stimmen erhielten keine Möglich keit, ihre Positionen darzulegen - obwohl genau auf diese Stimmen immer wieder Bezug genommen wurde. Eine kurze Elnspielung von Nationalrat Hans Fehr wurde vom Sprecher der Flüchtlingshilfe in herablassender Weise abqualifiziert.
Weil kein Politiker der angesprochenen Parteien (v.a. SVP und CVP) anwesend war, blieben etliche Vorwürfe und Unterstellungen unbeantwortet im Raum stehen. Die Zuschauer erhiel ten gesamthaft den Eindruck, dass bürgerliche Politiker unter dem Titel „Asylpolitik" lediglich Wahlkampf betreiben würden, während linke politische Kräfte in diesem Kontext lösungsorientiert arbeiten.
Zentrale journalistische Sorgfaltspflichten, welche bei einem öffentlich finanzierten Sender insbesondere im Vorfeld von Wahlen noch höheren Anforderungen unterliegen, wurden von den Programmverantwortlichen offensichtlich missachtet.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die eingangs zitierte Sendung vom 4. August das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Einem unvoreingenommenen Zuschauer war es aufgrund der einseitigen Zusammensetzung der Diskussionsrunde nicht möglich, sich ein eigenes Bild über die Flüchtlingssituation der Eritreer zu machen.
3) Verletzung des Vlelfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG)
Das Vielfaltsgebot verpflichtet die konzessionierten Programme, die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen. Diese Bestimmung will verhindern, dass einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung und eine überhöhte Berücksichtigung einseitiger Anschauungen verhindert werden. Daneben verpflichtet es, die verschiedenen Meinungen angemessen aufzuzeigen, d.h. die politisch-weltanschauliche Vielfalt zu widerspiegeln.
Dieser Grundsatz wurde, wie ebenfalls obigen Ausführungen entnommen werden kann, mit der Club-Sendung vom 4. August erheblich verletzt.
Aufgrund all dieser Überlegungen stellen Sie folgendes Rechtsbegehren:
„Es sei festzustellen, dass die Fernsehsendung ‚CLUB‘ vom 4. August 2015 mit dem Sendetitel ‚Bedrohung Flüchtlinge?‘ Art. 4 Abs. 2 und Abs. 4. RTVG verletzt hat.“
2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Frau Karin Frei, Redaktionsleiterin „Club“, schreibt dabei Folgendes:
„Gerne nehmen wir Stellung zur Beschwerde gegen die Sendung ‚Bedrohung Flüchtling‘ vom 4. August.
Verletzung des Gebotes der Sachgerechtigkeit und der Vielfalt, gerade in einem Wahljahr:
Diese Anforderungen gelten nicht generell für eine einzelne Sendung. Club oder SRF müssen gesellschaftspolitische Themen über das gesamte Programm gesehen sachgerecht und ausgewogen darstellen, um den Zuschauern eine Meinungsbildung zu ermöglichen. Diesen Anspruch erfüllt der Club, wenn seine Sendungen zur Flüchtlingsproblematik in den letzten Jahren unter die Lupe genommen werden. Der SVP-Asylexperte und Nationalrat Brand war z.B. verschiedentlich bei uns zu Gast oder auch CVP-Nationalrat Geri Pfister mit seinen pointierten Standpunkten. Die Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit muss auch im Querschnitt des SRF-Angebots beurteilt werden, wie die UBI bei anderer Gelegenheit festgestellt hat. Da verweisen wir insbesondere auf die geplanten Arena-Sendungen. Wir haben durchaus Verständnis für die Sicht der Beschwerdeführer. Wir wollten aber mit der gewählten Zusammensetzung eine kampfbetonte ‚Wahl‘-Kontroverse umschiffen und ihr eine sachliche Debatte entgegenhalten mit Teilnehmern, die authentische Erfahrungen und Fakten aus berufenen Quellen (Gnesa, UNHCR usw.) einbringen. Wir denken, dass damit ein Blick in die komplexe Flüchtlingsdynamik ermöglicht wurde, der den Zuschauern erst recht ermöglichen kann, sich im Kontext der ideologisch geführten Wahlkampfdebatten aus einer gewissen sachlichen Distanz eine eigene Meinung zu bilden. Besonders die von der SVP oft ins Spiel gebrachte Kritik an den Aufnahmekriterien des Bundesverwaltungsgerichtes für eritreische Flüchtlinge und deren dauernd aktualisierter Beurteilung der politischen Verhältnisse in Eritrea, die sich auf Expertenwissen u.a. auch des UNHCR abstützen, sind nicht – wie die SVP insinuiert – eine Frage des politischen Standpunktes, sondern eine Frage der Gewaltenteilung. Die Position des Bundesverwaltungsgerichtes ist die offizielle Urteilsgrundlage, die es zu respektieren gilt. Und darauf stützen sich Ämter und Institutionen aus dem Asylbereich. Es geht nicht an, so zu tun, als könnte auch das Gegenteil wahr sein. Unsere Sendung hat gerade diesem Sachgerechtigkeitsgebot besonders Rechnung getragen.
Zum Konkreten: Während wir vor einem Jahr insbesondere die Situation im Ausland und die Migrationsentewicklung angeschaut haben, war in diesem Club unser Ziel, vor allem die Situation im Inland anzuschauen. Vor dem Hintergrund der Diskussionen über Eritreer, die Wirtschaftsflüchtlinge seien, und vor dem Hintergrund von Gemeinden, die sich gegen Asylunterkünfte wehren (konkret war Menziken AG in den Schlagzeilen), stellten sich folgende Fragen: Wer sind diese Flüchtlinge? Welche Urteile/Vorurteile, berechtigte Bedenken haben wir? Welchen Ärger haben wir mit ihnen? Wie soll die lokale Bevölkerung mit den Flüchtlingen zurechtkommen? Wie steht es um die Integration dieser Menschen? Es ging also nicht um Fragen wie ‚Soll die Schweiz diese Flüchtlinge aufnehmen und wenn ja, welche und wieviele?‘, sondern es ging uns um das Feindbild.
Entsprechend war für uns klar, dass wir Gäste einladen wollten, die sich mit den Flüchtlingen direkt auseinandersetzen, ob freiwillig oder weil es ihr Beruf ist oder ihr Amt es von ihnen verlangt (Betroffene, Bund, Kanton, Gemeinde, Flüchtlingshilfe). Wir wollten hören, wo in der Gemeinde, bzw. der Bevölkerung der Flüchtlingsschuh drückt und was da, wo die Menschen aufeinandertreffen, unternommen wird.
Wir wollten klären und deshalb nicht einfach eine parteipolitische Kontroverse veranstalten. Ein Feld, das wir wie eingangs erwähnt, der Politsendung Arena überlassen, welche diese Debatte in den nächsten Wochen führen wird.
Trotzdem, dass wir keine parteipolitische Diskussion durchführten, bemühten wir uns, die unterschiedliche politische Gesinnung zu berücksichtigen. Mit Susanne Hochuli sass eine Grüne in der Runde (ihre Teilnahme war interessant, weil sie selbst Flüchtlinge bei sich aufgenommen hat und über das Zusammenleben erzählen konnte), mit Herrn Hottiger (in seinem Zofigen ist das grösste Asylzentrum des Kantons untergebracht) ein parteiloser Stadtammann, der jedoch auch im grossen Rat sitzt, da der CVP-Fraktion angeschlossen ist und mir am Telefon versichert hat, er wäre, wenn er denn seine Gesinnung einordnen müsste, nicht am linken Rand der CVP, sondern klar in der Mitte. Anders als die Beschwerdeführer behaupten, war also eine bürgerliche Stimme vertreten. Stefan Frey ist kein Politiker, ebenso wenig Botschafter Edouard Gnesa. Wollte man die beiden trotzdem in ein politisches Lager einteilen und Stefan Frey rein aus seiner Haltung den Flüchtlingen gegenüber als links einordnen, so müsste man doch einräumen, dass Herr Gnesa immerhin der oberste Migrationschef unter Altbundesrat Blocher gewesen ist. In der letztjährigen Clubsendung war er als zu wenig grosszügig den Flüchtlingen gegenüber kritisiert worden.
Auch bemühten wir uns im Vorfeld in der uns zur Verfügung stehenden Zeit durchaus darum, diverse, noch asylkritischere Gemeindevertreter für die Sendung zu gewinnen, namentlich aus Gemeinden, die in der Vergangenheit Schlagzeilen gemacht hatten (z.B. Aarburg, wo gegen Asylbewerber ‚gebrätelt‘ worden war). Bzw. versuchten wir sogar den Zuschauer aus der Strassenumfrage (‚das Asylzügs wächst uns über den Kopf, die Schweiz geht an A...‘) einzuladen, der ein Mitauslöser für die Sendung gewesen war. Wir bekamen von allen Absagen. Bei den Gemeindevertretern mit der Begründung, man wolle sich mit diesem besonders heiklen Thema nicht am TV exponieren. Leider erwähnte ich dies in der Sendung nicht explizit. Wir können die Gespräche dem Ombudsmann auf Wunsch aber gerne belegen.
Wie kritisch oder kontrovers eine Sendung am Ende ausfällt, hängt nicht nur mit der parteipolitischen Besetzung zusammen, sondern auch damit, wie viel Konfliktstoff tatsächlich vorhanden ist und möglicherweise auch mit der Schwierigkeit, in einem delikaten Thema vor der ganzen Nation eine harte Position einzunehmen. Dass keiner in der Sendung von kriminellen Handlungen ‚seiner‘ Flüchtlinge berichten konnte, sondern feststellen musste, dass es rund um die Heime ruhig bleibt, kann man den Clubgästen kaum verübeln und hat nichts mit ‚links‘ oder Propaganda zu tun. Nicht nur stellt sich die Frage, ob es sich Amtsträger, die so nah an der Bevölkerung sind, wie die Clubgäste, leisten könnten, die Situation zu beschönigen. Wenn es zu Unruhen gekommen wäre, hätten die Medien dies bestimmt aufgegriffen.
Zum Endprodukt selbst ist zu sagen, dass viele der kritischen Punkte aufgegriffen worden sind. So z.B. war man sich einig, dass die Asylbewerber arbeiten müssten, ebenso, dass vor Ort mehr getan werden muss, dass die Integration Probleme bereitet und es wurde ebenso gesagt, dass die Eritreer wohl aus Furcht vor den langen Wehrdiensten flüchten, aber auch, dass ihnen die freie Lebensgestaltung verwehrt ist. Daraus ergibt sich, dass diese Menschen auch aus Gründen der Perspektivenlosigkeit flüchten. Kann man noch differenzierter sagen, dass wohl Unterdrückung, aber auch die Suche nach einem besseren Leben Fluchtgründe sind?
Der Club sieht seine Aufgabe darin, Erklärungen zu finden, Situationen verständlich zu machen, Antworten auf gesellschaftliche Fragen zu geben, ohne zu polemisieren. Wir haben dies auch in unserer Sendung vom 4. August redlich, differenziert und auf faire Weise versucht, und ich hoffe, dass wir Ihnen dies hiermit darlegen konnten.“
3. Soweit die Stellungnahme der Redaktionsleiterin von „Club“. Frau Karin Frei unterstreicht dabei, dass Ziel der Sendung war, eine parteipolitische Diskussion über die gegenwärtige Asylpolitik zu vermeiden. Vielmehr ging es darum, die Situation im Inland und konkrete Fragen durch Gäste, die sich mit den Flüchtlingen direkt auseinandersetzen, zur Diskussion zu bringen.
Geht es nun um meine eigene Beurteilung, so kann ich Ihre Kritiken durchaus nachvollziehen. Wie Sie stelle ich fest, dass in einer Diskussionsrunde über die schweizerische Flüchtlingspolitik kein einziger Vertreter, welcher die Asylpolitik des Bundes kritisch beleuchtet, in die Sendung eingeladen wurde. Dies betrifft insbesondere die Abwesenheit eines Vertreters der SVP, eine Partei, welche die gegenwärtige Asylpolitik besonders kritisch beurteilt und im Wahlkampf in den Vordergrund stellt.
Wurden deshalb die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt, welche sowohl das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) als auch das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG) umfassen, verletzt? Bei der Beurteilung dieser grundsätzlichen Fragen hat sich die Ombudsstelle auf die Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI und des Bundesgerichtes zu stützen. Nachdem ich die Sendung sehr genau angeschaut habe und die Angelegenheit im Sinne der rechtlichen Praxis analysieren konnte, gelange ich zu differenzierteren Schlussfolgerungen als Sie.
Zuerst einmal bezüglich Vielfaltsgebot: Laut geltender Praxis bezieht sich das geforderte Vielfaltsgebot primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Sendungen. Dafür müsste eine Zeitraumbeschwerde eingereicht werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Nur im Vorfeld von Wahlen oder Volksabstimmungen gelten aus staatspolitischen Gründen strengere Massstäbe, indem das Vielfaltsgebot bereits für einzelne Sendungen und Beiträge zu gelten hat.
Die beanstandete Ausgabe vom „Club“ wurde aber bereits am 4. August ausgestrahlt, das heisst zweieinhalb Monate vor den Wahlen vom 18. Oktober. Auch wenn es sich bei der Asylpolitik um ein ausgesprochenes Wahlthema handelt, kann „Club“ vom 4. August nicht als Wahlsendung betrachtet werden. Das von Ihnen angerufene Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist auf die zu beurteilende Sendung rechtlich nicht anwendbar.
Es gilt dagegen zu beurteilen, ob das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt wurde. Die Ombudsstelle prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt zudem nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.
Bei der Behandlung von Beanstandungen muss die Ombudsstelle der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung tragen. Denn etwas darf nie vergessen werden: Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie von Radio und Fernsehen. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung.
Im Rahmen dieser wichtigen journalistischen Freiheit haben die Verantwortlichen von „Club“ entschieden, die Asylpolitik der Schweiz aus einem bestimmten Blickwinkel zu behandeln. Es ging nicht um die Asylpolitik an sich, um die politische Kontroverse über die Aufnahme von Flüchtlingen zum Beispiel aus Eritrea, um die laufenden Beratungen zur Revision des Asylgesetzes und andere asylpolitisch umstrittene Sachverhalte, sondern vielmehr um die Frage, wie wir mit den Menschen, die hier ankommen, umgehen sollen. Es ging insbesondere um die diffusen Ängste der Bevölkerung, wenn ein neues Asylzentrum geöffnet werden soll. Es ging um die spannungsgeladenen Beziehungen zwischen der Bevölkerung und den Flüchtlingen, aber auch um die teilweise fehlende Dankbarkeit für den Schutz, den tausende Asylsuchende in der Schweiz finden. Es wurden auch die Schwierigkeiten bei der Integration von Menschen aus einem kulturell unterschiedlichen Land wie auch die Frage, ob Asylsuchende früher arbeiten sollten, diskutiert. Ebenso kam die Hilfe vor Ort zur Sprache, welche die Lebensbedingungen in den Herkunftsländern verbessern und dadurch die Notwendigkeit für Flucht und Migration verringern soll.
Es war ein klarer redaktioneller Entscheid, solche Fragen durch Gäste, die in ihrem Alltag direkt mit der Flüchtlingssituation konfrontiert sind – freiwillig oder von Amtes wegen –, diskutieren zu lassen. Es war ein zulässiger redaktioneller Entscheid, die politische – insbesondere parteipolitische – Auseinandersetzung über die Asylpolitik des Bundes zu vermeiden. In anderen Worten, durch die Auswahl der Diskussionsteilnehmenden, wollten die „Club“-Verantwortlichen bewusst eine „kampfbetonte ‚Wahl‘-Kontroverse umschiffen“. Um dies zu erreichen, wurden keine kritischen Bundespolitiker oder Parteivertreter eingeladen.
Aus politischer Sicht war die Sendung somit nicht ausgewogen. An der Diskussion nahmen nur Befürworter einer offenen Asylpolitik teil. Kritische Stimme wurden ausgeschlossen. Eine entsprechende einseitige Diskussion begründet aber noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebotes. Da es sich nicht um eine Abstimmungs- oder Wahlsendung handelte, war gemäss Bundesgerichtspraxis die Redaktion „Club“ bei der Zusammensetzung der Diskussionsrunde grundsätzlich frei. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind. Für das Publikum sollte dabei klar hervorgehen, wer an der Diskussion beteiligt ist und welche Interessen diese Personen vertreten.
Dies war im „Club“ vom 4. August eindeutig der Fall. Die Teilnehmenden wurden durch die Moderatorin transparent und detailliert vorgestellt. Zudem hat Frau Karin Frei bereits zu Beginn der Sendung deutlich angekündigt, was Thema der Sendung sein würde: „Wie umgehen mit der Flüchtlingssituation und wie mit den Ängsten der Bevölkerung?“ Bei diesem transparent angekündigten Fokus der Sendung war es zur freien Meinungsbildung des Publikums nicht zwingend notwendig, auch Kritiker der Asylpolitik einzuladen.
Das Bundesgericht schützt diese Sicht der Dinge ausdrücklich. Diesbezüglich hat es kürzlich Entscheide getroffen, welche die Wahrung der Medienfreiheit verstärken und präzisieren. Demzufolge ist es falsch, „sachgerecht“ mit „ausgewogen“ gleichzusetzen. Das Gebot der Sachgerechtigkeit erfordert für die einzelne Sendung keine Ausgewogenheit im Sinne einer möglichst gleichwertigen Darstellung aller Standpunkte. Ein Thema kann auch einseitig oder aus einem bestimmten Blickwinkel beleuchtet werden, ohne das Gesetz zu verletzen, wenn dies in transparenter Weise geschieht und die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt werden.
Berücksichtigt man den Fokus der Sendung, war dies im „Club“ vom 4. August durchaus der Fall. Zwar wurde verschiedentlich unterstrichen, dass die Asylpolitik Wahlthema sei. Zusätzlich war die kurze Einspielung von Nationalrat Hans Fehr und des entsprechenden Kommentars des Sprechers der Flüchtlingshilfe als fragwürdig zu betrachten. Diese waren aber redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet waren, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen.
Insgesamt gelange ich zur Auffassung, dass sich das Publikum über die im „Club“ behandelten Fragen eine eigene Meinung bilden konnte. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde damit nicht verletzt. Auch wenn ich für Ihre Unzufriedenheit Verständnis habe, kann ich Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, nicht unterstützen.
4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 51A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.
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