Beitrag über Baselbieter ZAK (Zentrale Arbeitsmarktkontrolle) des «Regionaljournals Basel Baselland» beanstandet

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Mit Ihrem eingeschriebenen Brief vom 14. Oktober 2015 beanstanden Sie im Auftrag der „AMS Arbeitsmarkt-Service AG“ die Sendung des Regionaljournals Basel Basel­land vom 2. Oktober um 17.30 Uhr wegen Verletzung von Art. 4 Abs. 2 des Bundes­gesetzes über Radio und Fernsehen. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 16. Oktober bereits bestätigt.

Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von Radio SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung analysieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.

1. Sie begründen Ihre Eingabe wie folgt:

1) In der Sendung vom 2. Oktober 2015, 17.30 Uhr, berichtete das Regio­naljournal Basel Baselland erneut (vgl. meine Beanstandung vom 25. September 2015) über angebliche Unstimmigkeiten bei meiner Klient­schaft. Dieser Beitrag ist auf der Webseite des SRF zugänglich: http://www.srf.ch/sendungen/regionaljournal -basel-baselland/finanzkontrolle-wirft-auge-auf-baselbieter-zak (Beweis: Auszug srf.ch, Beilage 2).

2) Grundsätzlich kann auf die Begründung der bereits eingereichten Bean­standung vom 25. September 2015 verwiesen werden; auch in ihrem jüngsten Bericht wird es trotz Kenntnis der erwähnten Beanstandung nicht unterlassen, tatsachenwidrige Äusserungen zu wiederholen:

3) Einleitend wird der Direktor der eidgenössischen Finanzkontrolle zitiert mit der Aussage, dass die eidgenössische Finanzkontrolle „von diesem Fall“ Kenntnis und Unterlagen bekommen habe und schliesslich mit dem SECO in Kontakt stehe (Timecode ab 00:57).

4) Auf welche Frage und in welchem Kontext der zitierte Direktor diese Kommentare gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Während der Titel der Sendung sich wohl auf die ZAK bezieht, würde gemäss dem Beitrag die AMS unter die Lupe genommen werden. Offen bleibt, wer nun Subjekt der behaupteten Kontrolle ist. Diese Informationen sind mangels Voll­ständigkeit nicht sachgerecht.

5) Der Aussage, wonach überprüft werde, ob die Firma AMS „einen un­rechtmässigen Zuschlag kassiert hat“, folgt die Behauptung, dass letzter­e „tatsächlich einen Zuschlag kassiert“ hat (Timecode ab 01:15).

6) Indem das Begriffspaar „Zuschlag“ und „kassieren“ zuerst im Zusammen­hang mit „unrechtmässig“ und unmittelbar darauf folgend in der Form einer Bestätigung verwendet wird, wird ein falscher Eindruck vermittelt: Nämlich, dass ein unrechtmässiger Zuschlag eingestanden wird. Das Gegenteil ist der Fall, wie bereits der nächste Satz zeigt: Der Zuschlag ist auf die Lohnnebenkosten, die Mehrwertsteuer und den Arbeitgeber­beitrag und damit gesetzliche Abgaben zurückzuführen.

7) Im Übrigen ist das Zitat falsch: Im Antwortdispositiv, auf welches hier Bezug genommen wird, wird der negativ konnotierte Begriff „kassieren“ nicht, nicht einmal sinngemäss verwendet (Beweis: Antwortdispositiv, Beilage 3).

8) Darauf anknüpfend wird das Beispiel des 20-jährigen Kontrolleurs erneut (wie bereits schon im beanstandeten Bericht vom 10. September 2015, 17.30 Uhr) gebracht (Timecode ab 01:58).

9) Dies, obwohl bereits mehrfach und in aller Deutlichkeit festgehalten wur­de, dass ein Pauschalbetrag vereinbart, deklariert und durch den Kanton bezahlt wurde. Daran ändert das amtliche Formular des SECO nichts. Erneut wird darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben nie beim SECO eingereicht wurde und nie Teil einer Subventionsforderung war (vgl. Ziffer 4, zweiter Absatz, der Beanstandung vom 25. September 2015). Darauf hat man die Verantwortlichen des vorliegend beanstandeten Bei­trages bereits im Vorfeld mehrfach hingewiesen (Beweis: Emailkorres­pondenz vom 23. und 24. September 2015, Beilage 4).

10) Auch das zweite Zitat des Direktors der eidgenössischen Finanzkontrolle scheint aus dem Kontext gerissen worden zu sein (Timecode ab 02:36).

11) Unklar ist insbesondere, wer die angesprochenen Abklärungen vorneh­men soll. Das Zitat suggeriert, dass die eidgenössische Finanzkontrolle solche Abklärungen durchführt. Das wird bis zum Vorliegen einer offiziel­len Erklärung der eidgenössischen Finanzkontrolle bestritten.

12) Mit der Verwendung des Begriffes „brisant“ wird insinuiert, dass Steuer­gelder falsch resp. nicht ihrem Zweck entsprechend eingesetzt würden (Timecode ab 02:50).

13) Ohne Zusammenhang werden im Folgesatz Hypothesen und Berechnun­gen angestellt, ob und wieviel günstiger Leistungen – konkret die Be­schaffung und der Unterhalt eines Smart – auf dem freien Markt hätten beschafft werden sollen. Erstens werden hierfür unbestrittenermassen keine öffentlichen Gelder eingesetzt. Zweitens ist eine Pflicht, den freien Markt zu berücksichtigen, vorliegend nicht ersichtlich.

14) Die überspitzte Formulierung, welche das einzige vorgelesene Zitat des beanstandeten Berichtes einleitet, lässt die Aussage bei den Zuhörerin­nen und Zuhörern als unglaubwürdig, sogar lächerlich, erscheinen. Ohne sachliches Gegenargument wird abschliessend (Timecode ab 03:55) versucht, die in der Stellungnahme geäusserten Antworten so darzustel­len, dass der Eindruck entsteht, Steuergelder werden falsch resp. nicht ihrem Zweck entsprechend eingesetzt.

15) Es ist bezeichnend, dass die Verantwortlichen des beanstandeten Bei­trags Stellungnahmen und gar Interviews nach ihrem eigenen Gutdünken verwerten: Wie auch Herr Daniel Münger der Basler Zeitung gegenüber bestätigte, hat es die Redaktion des Regionaljournals unterlassen, seine Aussagen in den beanstandeten Berichten zu berücksichtigen (Beweis: Artikel «Es gibt keine unsauberen Sachen» erschienen am 6. Oktober 2015 in der Basler Zeitung, Beilage 5).

16) Gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG müssen redaktionelle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Im beanstandeten Bericht wurden wie oben dargelegt diverse Fakten, welche der SRF-Redaktion vorlagen und bekannt waren, ausgeblendet und unterschlagen. Zudem werden die Aussagen aus dem Antwortdispo­sitiv (Beilage 3) – wenn überhaupt – dann falsch oder in überspitzer Wei­se wiedergegeben. Damit werden die Voraussetzungen an eine sachge­rechte Berichterstattung nicht erfüllt. Infolgedessen ist der Bericht partei­isch, tatsachenwidrig und führt dazu, dass sich das Publikum keine objektive Meinung bilden kann. Art. 4 Abs. 2 RTVG wird durch diesen Bericht verletzt.
Gestützt auf diese Ausführungen stellen Sie folgende Anträge:

I. Es sei festzustellen, dass das Regionaljournal Basel Baselland vom 2. Ok­tober 2015 (17.30 Uhr) mit seinem Beitrag „Finanzkontrolle wirft Auge auf Baselbieter ZAK“ Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.

II. Es sei dem Programmveranstalter zu empfehlen, die vorgenannte Sendung sowie den dazugehörigen Artikel (http://www.srf.ch/news/regional/basel-baselland/ finanzkontrolle-prueft-baselbieter-schwarzarbeits-kontrolle) aus allen Archiven zu löschen.

2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von Radio SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Rolf Hieringer, Leiter Regionalredaktionen, nicht vorenthalten. Er schreibt Folgendes:

„Erlauben Sie mir zunächst folgende Bemerkungen: Mit der vorliegenden Beanstan­dung liegt bereits die dritte Beanstandung vor, die sich auf die Berichterstattung des Regionaljournals rund um die Wirtschaftskammer Baselland respektive um Firmen aus deren Umfeld bezieht.

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Baselland eine Strafuntersuchung eröffnet, um die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrollstelle ZAK zu un­tersuchen. Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Betrug und ungetreue Geschäftsführung. (Beweis: Medienmitteilung der Staatsan­waltschaft, Beilage 1a, Berichterstattung dazu in der Basler Zeitung, Beilage 1b, und in der Basellandschaftlichen Zeitung, Beilage 1c).

Inzwischen haben auch andere Medien das Thema aufgenommen. Es geht dabei neben den drei Beanstandungen gegen das Regionaljournal Basel Baselland auch um stornierte Inserate bei der Basellandschaftlichen Zeitung (Beweis: „Buser Abrech­nung mit kritischen Medien“, erschienen in der TagesWoche vom 21. Oktober 2015 http://www.tageswoche.ch/de/2015_43/basel/701587/# , Beilage 2).

Zudem veröffentlichte die Zeitung «Schweiz am Sonntag» in ihrer Ausgabe vom 25. Oktober weitere mutmassliche Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Schwarz­arbeitskontrollstelle ZAK und der Firma Arbeitsmarktservices AG, AMS. (Beweis: „Getrübte Feststimmung“ erschienen in der Schweiz am Sonntag vom 25. Oktober, Beilage 3).

Als Leiter der Regionalredaktionen von SRF nehme ich gerne zu den einzelnen Punkten der Beanstandung mit der Geschäftsnummer 4078 Stellung:

Grundsätzlich verweisen wir auf unsere Replik zur Beschwerde Nummer 4067. Diese enthält zahlreiche von Herrn X beanstandete Punkte.

Punkt 3 und 4

Der Direktor der eidgenössischen Finanzkontrolle Michel Huissoud sagt im Beitrag wörtlich: «Die Finanzkontrolle hat auch Kenntnis von diesem Fall. Wir haben auch Unterlagen direkt bekommen. Wir sind im Kontakt zum Seco. Wir sind eingeschaltet, ja.» Diese Aussage ist eindeutig und damit sachgerecht. Sie ist in Zusammenhang mit der Beitragsansage zu verstehen, wo klar beschrieben wird, dass Schwarzar­beitskontrolleure viel weniger verdient haben, als die Kontrollstelle gegenüber dem Kanton angegeben hat. Ansage und Beitrag bilden eine Einheit und der Kontext der Aussage von Michel Huissoud wird klar und es bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ebenso klar sind die Zusammenhänge im Online-Artikel.

Dass die Zusammenhänge korrekt wiedergegeben wurden, zeigt sich auch an der Reaktion des Direktors der eidgenössischen Finanzkontrolle, und zwar nachdem der Bericht ausgestrahlt war. So bestätigte die Finanzkontrolle den Bericht gegenüber anderen Medien (Beweis Basler Zeitung vom 6. Oktober 2015, Beilage 4 oder TagesWoche vom 21. Oktober 2015, siehe Beilage 2). Die Information war somit sachgerecht und vollständig.

Den Vorwurf, die Information sei nicht sachgerecht, weil unklar sei, welches Subjekt unter die Lupe genommen werde, ob AMS oder ZAK, können wir nicht nachvollzieh­en. Denn: Bei den Abklärungen der Finanzkontrolle zwischen diesen beiden Organi­sationen AMS und ZAK zu unterscheiden, ist formalistisch. Die beiden Organisatio­nen stehen in einem engen Verhältnis. So ist Hans Rudolf Gysin nicht nur Präsident beider Organisationen, auch sämtliche Ressourcen least oder mietet die ZAK bei der AMS. Sogar die Kontrolleure, die für die ZAK arbeiten, sind gemäss Aussagen von Hans Rudolf Gysin bei der AMS angestellt (Beweis: Mail von Hans Rudolf Gysin vom 17. August 2015, Beilage 5).

Selbst die Staatsanwaltschaft schreibt anlässlich der Eröffnung der Strafunter­suchung vage von «involvierten Institutionen». Sie führt die Strafuntersuchung denn auch nicht gegen eine einzige Institution oder Person, sondern gegen Unbekannt.

Punkt 5, 6 und 7

Es entspricht der Tatsache, dass bei der Abrechnung ein Zuschlag verrechnet wird. Dies wird aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Firma ersichtlich. So schreibt der Rechtsvertreter: „Wenn man diese von der AMS der ZAK fakturierten Lohnkosten für alle auf der Liste aufgeführten Personen zusammenzählt, entspricht dieses Total dem Total der Bruttolöhne dieser Personen inklusive einem Zuschlag von knapp dreissig Prozent für die in Frage 1 definierten Lohnkosten (...)“ (Beweis: Antwortdis­positiv von Apollo Dauag vom 1. Oktober 2015, Beilage 6). Deshalb wird im Beitrag der Begriff „Zuschlag“ verwendet. Dort wo die Vermutung im Raum steht, dass etwas nicht stimmt, wird explizit von „UNRECHTMÄSSIGEM Zuschlag“ gesprochen. Die Hörerschaft kennt sehr wohl den Unterschied.

Der Begriff «Zuschlag kassiert» ist nicht wie vom Beschwerdeführer ins Feld geführt negativ konnotiert. So kassiert zum Beispiel ein Kondukteur der SBB auch einen Zuschlag, wenn ein Reisender mit einem 2.-Klasse-Billett 1.-Klasse fahren will. Dies zeigt sich auch daran, dass wir bezüglich Finanzkontrolle klar sagen müssen, sie prüfe, ob die Firma AMS einen unrechtmässigen Zuschlag kassiert habe. Wäre der Begriff bereits negativ konnotiert, hätten wir auf den Zusatz «unrechtmässig» ver­zichten können.

Punkt 8

Wir haben bereits in einem früheren Beitrag aufgezeigt, dass mit einem amtlichen Formular des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) von der Kontrollstelle ZAK Lohnforderungen formuliert wurden, die dann Geldzahlungen beim Bund ausgelöst haben. Die Vermutung: Das vom Bund bezahlte Geld ist nicht vollumfänglich bei den Kontrolleuren vor Ort (in Form von Lohnzahlungen) angekommen. Diesen Zusam­menhang haben wir korrekt dargestellt und überzeugend belegt mit dem Lohnbei­spiel eines 20-jährigen Kontrolleurs, dessen Lohnsumme knapp 55‘000 Franken betrug, effektiv deklarierte die Kontrollstelle aber ein Jahreseinkommen für diesen Kontrolleur von etwas über 105‘000 Franken.

Punkt 9

Ob es sich beim Leistungsauftrag zwischen Kanton und der Schwarzarbeitskontroll­stelle ZAK um einen Pauschalbetrag handelt oder nicht, spielt bei den im Beitrag thematisierten Widersprüchen keine Rolle. Es geht im Beitrag vielmehr um die Kern­frage: Haben die Kontrollstellen ZAK oder ZPK die staatlichen Gelder zweckgebun­den eingesetzt oder haben andere Firmen, insbesondere die AMS, auf Dienstleistun­gen und Löhnen für diese Kontrollstellen eine mutmasslich hohe Marge erhoben und damit letztlich Staatsgelder zweckentfremdet? Natürlich gilt hier die Unschuldsvermu­tung, aber diese Frage galt es aufgrund der Rechercheergebnisse zu thematisieren.

Im Übrigen verweisen wir auf die Antwort des Regierungsrats des Kantons Basel­landschaft, der sich in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss unmiss­verständlich dazu äussert. Der Regierungsrat schreibt, der Kanton bezahle zwar einen Pauschalbeitrag an die Schwarzarbeitskontrollstelle, aber: «Anders sieht es aus Sicht des Bundes aus, der die Lohnkosten (Bruttolohn plus Arbeitgeberbeiträge) der Schwarzarbeitskontrolltätigkeit in den Kantonen zu 50% subventioniert.» (Beweis: Antwort der Regierung in der Fragestunde vom 24. September 2015 auf Fragen von Kathrin Schweizer, Seite 3, Beilage 7)

Punkt 10 und 11

Bei der Lohnberechnung besteht in unseren Augen ein Widerspruch. Die Rechtsver­tretung der Firmen AMS und ZAK erklärt, dass es sich bei den deklarierten Löhnen um Funktionsdurchschnittslöhne und nicht um die effektiven Löhne handle, während­dem sämtliche Kontrolleure auf dem Seco-Formular namentlich mit ihrem angebli­chen Jahreseinkommen aufgeführt sind (Beweis Ausgefülltes Seco-Formular, Beila­ge 8).

Genau auf diesen Widerspruch haben wir den Direktor der eidgenössischen Finanzkontrolle, Michel Huissoud, angesprochen. In der Sendung sagt er dann wörtlich: «Wir sind der Meinung, das muss man abklären. Über die Ergebnisse dieser Abklärungen können wir heute noch nichts sagen.»

Das Zitat ist nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aus dem Kontext gerissen. Es bestätigt viel mehr die erste Aussage des Direktors der eidgenössischen Finanz­kontrolle im Bericht, dass die Finanzkontrolle jetzt Abklärungen vornimmt und die Vorwürfe nicht etwa bereits entkräftet wären.

Es ist nachvollziehbar, dass die Frage, wer die angesprochenen Abklärungen letzt­lich vornehmen soll, noch unklar ist. Schliesslich sind in dieser Angelegenheit inzwi­schen verschiedene Untersuchungsstellen involviert (das Kiga, das Seco, die kanto­nale Finanzkontrolle, die eidgenössische Finanzkontrolle und die Staatsanwaltschaft Baselland mit ihren Spezialisten für Wirtschaftskriminalität). Man kann davon aus­gehen, dass sich die verschiedenen Institutionen untereinander absprechen, wer welche Abklärungen und Untersuchungen vornimmt.

Punkt 12

Die Zusammenhänge, über die das Regionaljournal Basel berichtet hat, sind in jedem Fall brisant. Schon alleine der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft nach einer Vorprüfung beschlossen hat, eine Untersuchung einzuleiten, zeigt dies.

Konkret heisst es dazu im Beitrag: «All das isch drum brisant, will die beide Kontroll­stelle, wo Schwarzarbet und Lohndumping kontrolliere, für ihri Kontrolle Stüürgelder überchömme: über 1 Million Franke pro Joor.»

Damit wird nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, insinuiert, dass Steuergelder falsch eingesetzt worden seien. Es geht hier ausschliesslich darum, den Hörerinnen und Hörern zu erklären, dass diese Kontrollen zu einem Grossteil mit Steuergeldern finanziert wurden und werden.

Punkt 13

Der Beanstander moniert, es würden zusammenhangslos Hypothesen und Berech­nungen angestellt, wie viel günstiger Fahrzeuge auf dem freien Markt hätten geleast werden können.

Auch diesen Vorwurf können wir nicht nachvollziehen. Die Schwarzarbeitskontrolle ZAK respektive der Lohndumpingkontrollstelle ZPK haben bei der Firma AMS Leis­tungen bezogen: In einem Fall haben sie Fahrzeuge geleast, im anderen Fall für den Einsatz von Personal bezahlt (ähnlich wie von einer Temporärfirma). Tatsache ist, dass beide Kontrollstellen, ZAK und ZPK, aufgrund von Leistungsaufträgen öffent­liche Gelder von insgesamt über einer Million Franken jährlich erhalten. Bei der eröff­neten Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft geht es denn auch im Kern genau um die Frage, wohin diese öffentlichen Gelder tatsächlich geflossen sind, respektive wofür diese verwendet worden sind (siehe dazu auch der bereits erwähnte Bericht der Schweiz am Sonntag vom 25. Oktober 2015). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, wonach «unbestrittener­massen keine öffentlichen Gelder eingesetzt worden sind».

Punkt 14

Wir konnten bezüglich der Stellungnahme der Firmen AMS respektive ZAK lediglich auf die per Mail eingegangene Stellungnahme zurückgreifen. Die von uns gewünsch­te radiophone Stellungnahme, nämlich die Aufnahme von mündlichen Aussagen zur besseren Verständlichkeit, war leider nicht möglich.

Die einführenden Worte zur vorgelesenen Stellungnahme «Bi Jurischte tönt das äso» dient einzig und allein dem Verständnis des folgenden Satzes. Es geht darum, die Hörerinnen und Hörer darauf vorzubereiten, dass anschliessend ein mündlich nicht leicht zu verstehender Satz folgt. Dabei handelt es sich nicht um eine überspitzte Formulierung und schon gar nicht soll bei Hörerinnen und Hörern der Eindruck ent­stehen, die Aussage sei unglaubwürdig oder lächerlich, wie der Beschwerdeführer kritisiert. Wir haben diese Aussage extra von einer Redaktorin lesen lassen. Deren Stimme ist unseren Hörerinnen und Hörern nicht nur vertraut, sie ist auch verbunden mit einer sehr hohen Glaubwürdigkeit. Die zitierte Stellungnahme haben wir deshalb nicht unglaubwürdig oder lächerlich wiedergegeben. Im Gegenteil: Wir haben uns be­müht, diese so verständlich und glaubwürdig wie nur möglich im Beitrag wiederzu­geben.

Punkt 15

Wir hatten bereits in der Antwort auf die Beschwerde 4067 ausgeführt, dass das Regionaljournal Basel tatsächlich mit Daniel Münger, dem Vizepräsidenten der ZAK, gesprochen hatte. Die Aussagen deckten sich in den Hauptpunkten jedoch mit denje­nigen des Präsidenten Hans Rudolf Gysin, weswegen wir die Antworten von Daniel Münger nicht veröffentlicht haben. Zentral ist, dass das ZAK seine Sicht der Dinge darstellen konnte.

Dass wir neben dem Präsidenten auch Daniel Münger interviewt haben, gehört zum journalistischen Alltag, nämlich möglichst viele Quellen zu befragen und allfällige Wi­dersprüche transparent zu machen. Den Vorwurf, das Regionaljournal würde Stel­lungnahmen nach Gutdünken verwerten, weisen wir zurück. Das Gegenteil ist der Fall.

Bevor wir den beanstandeten Beitrag gesendet haben, wurden die Verantwortlichen der Wirtschaftskammer und Kontrollstelle ZAK informiert, und zwar bereits am Frei­tag, 25. September 2015 (Beweis: Mail an Martin Wagner und Hans Rudolf Gysin vom 25. September 2015, Beilage 9). Wir haben angekündigt, dass wir sie am fol­genden Montag, 28. September mit unseren neusten Rechercheergebnissen kon­frontieren werden mit der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von 24 Stunden (Beweis: Mail an Hans Rudolf Gysin und Daniel Münger vom 28. September 2015, Beilage 10 und nachgefasstes Mail vom 29. September 2015, Beilage 11) . Der vom Beschwerdeführer zitierte ZAK-Vizepräsident Daniel Münger hat explizit auf eine Stellungnahme verzichtet (Beweis: Mail von Daniel Münger vom 28. September 2015, Beilage 12). Seine Behauptung in der Basler Zeitung, wir hätten seine Aussa­gen nicht berücksichtigt, weisen wir zurück. Tatsache ist: Wir haben Daniel Münger die Möglichkeit für eine Stellungnahme gegeben, die er aber nicht wahrgenommen hat.

Zudem bemühten wir uns sehr, von Seiten der AMS und ZAK eine Stellungnahme zu erhalten. Innerhalb der von uns aus produktionstechnischen Gründen angesetzten Frist reagierte niemand, was einem Verzicht auf eine Stellungnahme gleich kam. Trotzdem intervenierte Redaktor Matieu Klee nach Ablauf der Frist noch einmal, um zu klären, ob die Betroffenen tatsächlich keine Stellung nehme wollten. Nach mehre­ren Telefonaten meldete sich schliesslich Rechtsvertreter Apollo Dauag, um doch noch eine Stellungnahme abzugeben. Er bat mehrfach um eine Verlängerung der Frist für die Stellungnahme, die wir ihm auch gewährten. Schliesslich ging die Stel­lungnahme auf unsere Fragen am Donnerstagmorgen, 1. Oktober 2015, bei uns ein (Beweis: Mail von Apollo Dauag vom 1. Oktober 2015, Beweis 13): Zwei Tage nach Ablauf der ursprünglichen Frist für eine Stellungnahme. Der Vorwurf, wir würden Stellungnahmen nach Gutdünken verwenden, ist in diesem Zusammenhang haltlos: Im Gegenteil, wir haben uns über Gebühr bemüht, eine Stellungnahme zu erhalten und deshalb sogar die Publikation des geplanten Beitrags mehrfach verschoben.

Fazit, Punkt 16

Wir halten daran fest, dass wir sachgerecht über eine Thematik berichtet haben, die für die Hörerinnen und Hörer von grossem öffentlichem Interesse ist. Schliesslich werden diese Kontrollstellen hauptsächlich mit öffentlichen Geldern finanziert. Die in der Sendung des Regionaljournals beanstandeten Punkte können wir allesamt bele­gen und die Betroffenen hatten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Deren Stellungnahme haben wir adäquat wiedergegeben. Die Behauptung, wir hät­ten Fakten unterschlagen oder Antworten falsch wiedergeben, entbehrt jeder Grund­lage.

Soweit unsere Stellungnahme. Nach unserer Ansicht haben wir keine geltenden Pro­grammbestimmungen verletzt.“

3. Soweit die ausführliche Stellungnahme von Herrn Rolf Hieringer, Leiter Regionalre­daktionen von Radio SRF. Nachdem ich die von Ihnen beanstandete Sendung sehr genau analysieren konnte, überzeugen mich die durch zahlreiche Belege begründe­ten Argumente von Herrn Hieringer. Ich werde deshalb auf die zahlreichen von Ihnen kritisierten Details nicht mehr einzeln eingehen und lediglich beurteilen, ob sich das Publikum über das Thema eine eigene Meinung bilden konnte.

Dies entspricht der eigentlichen Aufgabe der Ombudsstelle. Denn sie hat nicht die Qualität oder den Stil einer Sendung zu beurteilen, sondern primär, ob das Sachge­rechtigkeitsgebot verletzt wurde. Die Ombudsstelle prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt zudem nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.

Bei der Behandlung von Beanstandungen muss die Ombudsstelle der den Veranstal­tern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung tragen. Denn etwas darf nie vergessen werden: Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie von Radio und Fernsehen. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung.

Das Bundesgericht schützt diese Sicht der Dinge ausdrücklich. Diesbezüglich hat es kürzlich Entscheide getroffen, welche die Wahrung der Medienfreiheit verstärken und präzisieren. Demzufolge ist es falsch, „sachgerecht“ mit „ausgewogen“ gleichzuset­zen. Das Gebot der Sachgerechtigkeit erfordert für die einzelne Sendung keine Aus­gewogenheit im Sinne einer möglichst gleichwertigen Darstellung aller Standpunkte. Ein Thema kann auch einseitig oder aus einem bestimmten Blickwinkel beleuchtet werden, ohne das Gesetz zu verletzen, wenn dies in transparenter Weise geschieht und die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt werden.

Dies ist meines Erachtens im Radiojournal vom 2. Oktober der Fall gewesen. Wie bereits am 10. September ging es im Regionaljournal erneut um die Frage, ob die bei der Firma „AMS Arbeitsmarkt-Service AG“ angestellten Schwarzarbeitskontrolleure viel weniger verdient haben, als die Kontrollstelle gegenüber dem Kanton angegeben hat. Eine durchaus wichtige Frage, da die Kontrollstellen vor allem mit öffentlichen Geldern finanziert werden.

Anlass für die erneute Berichterstatzung war der Entscheid der eidgenössischen Finanzkontrolle, sich dieser Frage anzunehmen. Direktor Michel Huissoud bestätigte in der Sendung, dass die Kontrollstelle des Bundes von diesem Fall Kenntnis habe. „Wir haben auch Unterlagen direkt bekommen. Wir sind im Kontakt zum Seco. Wir sind eingeschaltet, ja“, sagte Direktor Huissoud.

Auch wenn er offen liess, ob die Abklärungen die AMS oder die ZAK betreffen, liegt auf der Hand, dass diese Überprüfung insbesondere die arbeitsgebende Institution AMS betrifft. Im Bericht wurde betont, dass die Finanzkontrolle überprüfen wird, ob die Firma AMS auf den Löhnen der Kontrolleure einen unrechtsmässigen Zuschlag kassiert habe. Der Rechtsvertreter der AMS konnte diesen Vorwurf – und dies ist entscheidend – durchaus entkräften. Zwar hat man auf den Löhnen der Kontrolleure einen Zuschlag von „knapp dreissig Prozent“ kassiert, doch mit diesem Zuschlag habe man Lohnnebenkosten, Mehrwertsteuer und Arbeitsgeberbeiträge bezahlt. Zu­dem handle es sich bei den deklarierten Löhnen um Funktions-Durchschnittslöhne und nicht um die effektiven Löhne.

Bezüglich der weiteren Kritik, wonach die Kontrollstelle einen Smart bei der Firma AMS zu einem überhöhten Preis geleast habe, konnte der Rechtsvertreter ebenfalls Stellung beziehen.

Ich gelange deshalb zur Auffassung, dass im Regionaljournal die Fragen rund um die Löhne der Kontrolleure korrekt thematisiert wurden und die kritisierte Firma AMS durch ihren Rechtsvertreter die Gelegenheit hatte, zu sämtlichen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Das Publikum war deshalb durchaus in der Lage, sich über das Thema eine eigene Meinung zu bilden.

Indem das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt wurde, kann ich Ihre Beanstan­dung, soweit ich darauf eintreten konnte, nicht unterstützen.

4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Mög­lichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.

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