«Espresso»-Beitrag über Busunternehmen beanstandet
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Mit E-Mail vom 31. Dezember 2015 beanstanden Sie den Beitrag „Domo-Reisen: Absurde Rechnung für abgesagte Busfahrt“ in der Sendung „Espresso“ vom 11. Dezember. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 4. Januar bereits bestätigt.
Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erst am 8. März erfolgt, was meine verspätete Reaktion begründet. In der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung sehr genau studieren können. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.
1. Sie begründen Ihre Beanstandung wie folgt:
a) Sachverhalt
Herr Valentin De Florian hat am 25.08.2015 bei der Domo Reisen & Vertriebs AG die Fahrten am 09.10.2015 Zü rich-Savona und am 16.10.2015 Savona-Zü rich gebucht. Die entsprechende Rechnung/Bestä tigung (siehe Beschwerdebeilage 1) wurde am 25.08.2015 an Herrn De Florian versendet. Domo Reisen hat im Rahmen der Einsatzplanung am 08.10.2015 festgestellt, dass Herr De Florian der einzige Fahrgast auf der Fahrt vom 09.10.2015 von Zürich nach Savona und zurück ist. Die Sachbearbeiterin Frau Alina Wild hat daraufhin am 08.10.2015 vormittags – mehr als 12 Stunden vor Abreise – Herrn De Florian angerufen und ihn – wie wir dies in solchen Fä llen immer tun – informiert, dass er am 09.10.2015 auf der Fahrt von Zü rich nach Savona der einzige Fahrgast sei und angefragt, ob er die Fahrt auch wirklich antreten m ö chte. Herr De Florian hat daraufhin vorgeschlagen, die Hinfahrt nach Savona selber zu organisieren, wofü r wir sehr dankbar waren. Selbstverstä ndlich hä tten wir Herrn De Florian gerne – wenn er dies gewü nscht hä tte – nach Savona gefahren. Die Absage der Fahrt war somit die Konsequenz des Vorschlages von Herrn De Florian, die Hinfahrt nach Savona selber zu organisieren. Gleichzeitig hat Frau Alina Wild auf Wunsch von Herrn De Florian die Rü ckfahrt nicht annulliert und sie hat ihm entsprechend die korrigierte Rechnung/Bestä tigung fü r die Rü ckfahrt (siehe Beschwerdebeilage 2) per Email und per Post gesendet sowie gleichzeitig die Rü ckerstattung der Hinfahrt veranlasst. Da Herr De Florian auf seinen expliziten Wunsch und gemäss Absprache mit unserer Sachbearbeiterin die Rückfahrt von Savona nach Zürich am 16.10.2015 weiterhin in Anspruch nehmen wollte, hat der voll besetzte Bus am 16.10.2015 lä ngere Zeit auf Herrn De Florian gewartet und ist schliesslich ohne ihn losgefahren, was im ü brigen auch die anderen Fahrgä ste bezeugen k önnen.
Bis zu den Emails der Redaktion Espresso vom 02.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 3) und 04.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 4) hatten wir keine Kenntnis davon, dass Herr De Florian mit seinem Privatwagen nach Savona gefahren ist oder aus welchem Grund Herr De Florian nach Savona reisen wollte, was wir im übrigen auch in unserer Stellungnahme an die Redaktion Espresso vom 03.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 5) und 04.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 6) dargelegt haben.
Herr De Florian hat sich schliesslich am 17.10.2015 betreffend der Rückerstattung der Rückfahrt gemeldet, welche abgelehnt wurde, da Herr De Florian für die gebuchte Rückfahrt erschienen ist (siehe Beschwerdebeilage 7).
Frau Maria Kressbach, Redaktorin der Sendung ‚Espresso’, hat in ihren Emails vom 02.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 1) und 04.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 2) diverse Fragen zum Sachverhalt an Domo Reisen gerichtet, welche wir wie oben dargelegt fristgerecht beantwortet haben. Auf unsere Rückfragen in unserem Email vom 04.12.2015 (siehe Frage 4 in Beschwerdebeilage 6) wurde nicht mehr reagiert. Auch wurden wir nicht informiert, ob und wann ein Beitrag publiziert wird.
b) Darstellung des Sachverhaltes im Beitrag ‚Domo-Reisen: Absurde Rechnung für abgesagte Busfahrt’ in der Sendung Expresso vom 11. Dezember 2015
Im Folgenden die für die vorliegende Beschwerde relevanten Aussagen aus dem Beitrag:
- Herr De Florian sei zwölf Stunden vor Abfahrt informiert worden, dass die Fahrt abgesagt worden sei und er selber schauen müsse, wie er nach Savona komme.
- Mit dem Zug reiche es nicht mehr und auch ein Flug sei keine Option.
- Als Herr De Florian wieder zurückgekehrt sei, habe er bei Domo die Rückerstattung der Fahrt beantragt. Dies sei auch geschehen, jedoch nur die Hinfahrt.
- Die Begründung der Verweigerung der Rückerstattung der Rückfahrt sei abstrus.
- Der Reise-Rechtsexperte Reto Ineichen nimmt Stellung.
- In den AGBs von Domo Reisen stehe, dass bei einer kurzfristigen Absage, der gesamte Betrag zurückerstattet werde.
- In den AGBs von Domo Reisen stehe, dass ein Tag vor der Abreise abgesagt werden könne, was mindestens 24 Stunden bedeute, was wiederum gemäss ‚Experte’ Reto Ineichen hier nicht der Fall gewesen sei.
- Domo Reisen sage, dass sie selbstverständlich Herrn De Florian nach Savona gefahren hätten. Die Redaktorin Frau Kressbach erwidert daraufhin, dass dies komisch sei, da Domo Reisen ja gar nicht gefahren sei.
- Herr De Florian habe laut Domo Reisen ganz klar die Einzelfahrt zurück gewollt und auch gebucht. Man habe ihm per Email eine neue Bestätigung gesendet. Davon wisse Herr De Florian nichts und Domo Reisen könne oder wolle diesen Beleg Espresso nicht liefern.
c) Beschwerde bezüglich der Darstellung des Sachverhaltes im Beitrag ‚Domo-Reisen: Absurde Rechnung für abgesagte Busfahrt’ in der Sendung Expresso vom 11.12.2015
Der Beitrag ‚ Domo-Reisen: Absurde Rechnung fü r abgesagte Busfahrt’ in der Sendung Expresso vom 11. Dezember 2015 basiert weitestgehend auf den ungeprüften Aussagen von Herrn De Florian. Demgegenüber stehen unsere nur teilweise berücksichtigten Aussagen, welche wir auch mit Beweisen untermauern können. Eigene Recherchen seitens der Redaktorin Frau Maria Kressbach scheinen aufgrund der Aussagen des Beitrages nicht gemacht worden zu sein. Insbesondere bei den folgenden Aussagen wurde unsere Stellungnahme vorsätzlich ignoriert, der Beitrag einseitig dargestellt oder schlicht die Aussagen von Herrn De Florian ohne Prüfung übernommen:
- Die Aussagen b1 und b8 im Beitrag widersprechen unseren Stellungnahmen per Email vom 03.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 5) und 04.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 6). Wir haben zweimal dargelegt, dass die Fahrt durchgeführt worden wäre, wenn Herr De Florian dies gewünscht hätte. Die Redaktorin Frau Maria Kressbach ignoriert unsere diesbezügliche Stellungnahme in Aussage b8. Da wir, wie wiederholt in unseren Stellungnahmen dargelegt, nach Savona gefahren wären, macht auch die Aussage b2 keinen Sinn, da dies ja gar nicht notwendig gewesen wäre.
- Gemäss den Aussagen der Redaktion Espresso ist davon auszugehen, dass Herrn De Florian eine 7-tätige Kreuzfahrt mit der MS Costa Favolosa ab/bis Savona gebucht hat. Gemäss Auskunft von Costa Kreuzfahrten Schweiz endet das Check-In jeweils zwei Stunden vor Abfahrt, womit eine Fahrt am 09.10.2015 mit der Bahn Zürich ab 06:32 und Savona an 13:26 problemlos möglich gewesen wäre. Das heisst, sogar wenn Herr De Florian am 08.10.2015 nicht mehr die Möglichkeit hatte, den Zug nach Savona zu nehmen, hätte die erste Zug-Verbindung am 09.10.2015 noch gereicht, das Schiff zu erreichen. Folglich erweist sich auch die Aussage b2 als falsch.
- Wir haben Frau Maria Kressbach in unserer Stellungnahme vom 03.12.2015 eine Kopie der Rechnung für die Rückfahrt gesendet, welche am 08.10.2015 per Email und per Post an Herrn De Florian gesendet wurde. Frau Maria Kressbach behauptet in Ihrer Aussage b9 wider besseren Wissen das Gegenteil.
- Wir haben in unseren Stellungnahmen wiederholt dargelegt, dass die Buchung der Rückfahrt auf Wunsch von Herrn De Florian nicht annulliert wurde. Herr De Florian ist dennoch auf der gebuchten Rückfahrt nicht erschienen, worauf folglich Herrn De Florian als No-Show die Rückerstattung der Rückfahrt verweigert wurde. Zu diesem Sachverhalt wurde die Stellungnahme des Reise-Rechtsexperten nicht eingeholt oder zumindest nicht publiziert.
- Gemäss dem Email von Frau Kreisbach vom 02.12.2015 (siehe Beschwerdebeilage 1) hätte die Fahrt laut dem Reise-Rechtsexperten von Espresso zwischen 12 und 24 Stunden vor Abfahrt erfolgen mü ssen. Domo Reisen hat somit, was auch im Beitrag unbestritten ist, mit der Annullation der Fahrt Vormittags am 08.10.2015 die Fahrt rechtzeitig annulliert. Im Beitrag (vgl. Aussage b7) spricht der Reise-Rechtsexperte nun plötzlich davon, dass eine Annullation 24 Stunden vor Abfahrt notwendig sei. Der Reise-Rechtsexperte folgert dann schliesslich daraus eine Schadenersatzpflicht von Domo Reisen. Weshalb widersprechen die Aussagen im Beitrag den Aussagen im Email von Frau Kressbach?
- Wir konnten nicht eruieren, welche Erfahrung (z.B. wissenschaftliche Studien, Publikationen, Forschungstätigkeit, etc.) Rechtsanwalt Reto Ineichen zum Reise-Rechtsexperten qualifiziert und seine diesbezügliche Tätigkeit für das SRF rechtfertigen würde. Eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an der Hochschule Luzern muss die Konsequenz der Erfahrung sein und kann nicht die Begründung für dieselbe sein. Wurde im Rahmen der Recherche eine Zweitmeinung eingeholt? 3. Schlussfolgerungen Wir stellen somit fest, dass der Beitrag ‚ Domo-Reisen: Absurde Rechnung fü r abgesagte Busfahrt’ in der Sendung ‚E spresso ’ vom 11.12.2015 einseitig zu Gunsten des Kunden Herrn De Florian ausgefallen ist. Insbesondere wurden die Stellungnahmen von Domo Reisen vorsätzlich nicht berücksichtigt sowie Aussagen publiziert, welche den Tatsachen nachweislich widersprechen. Von einer fairen Wiedergabe der Stellungnahme von Domo Reisen kann somit keine Rede sein. Der Grundsatz der nachvollziehbaren Wahrheitssuche wurde nachweislich durch eine unvollständige Recherche missachtet. Auf eine für den Hörer des Beitrages erkennbare Trennung zwischen Tatsachen und subjektiven Aussagen einer Partei wurde bewusst und vorsätzlich zur Steigerung der Aussagekraft des Beitrages verzichtet, indem die subjektiven Behauptungen zum Sachverhalt von Herrn De Florian durch Inhalt und Form des Beitrages a priori zur Wahrheit erhoben wurden.“ Auf Grund all dieser Überlegungen stellen Sie folgende Anträge:
- „Es ist eine von uns verfasste Gegendarstellung zu publizieren.
- Der Beitrag ist von der Webseite www.srf.ch sowie allfälligen weiteren Online-Publikationen vollständig zu löschen.
- Sämtliche Recherchen sowie insbesondere die Korrespondenz zwischen der Redaktion Espresso und Herrn De Florian sowie zwischen der Redaktion Espresso und dem Rechtsanwalt Reto Ineichen sind offenzulegen. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, ob Herrn De Florian und dem Rechtsanwalt Reto Inneichen die gesamte Korrespondenz zwischen Espresso und Domo Reisen & Vertriebs AG zur Stellungnahme unterbreitet wurde.
- Es ist darzulegen, welche Erfahrung Rechtsanwalt Reto Ineichen zum Reise-Rechtsexperten qualifiziert (z.B. wissenschaftliche Studien, Publikationen, Forschungstätigkeit, etc.).
- Es ist zu begründen, weshalb unsere Fragen an Frau Maria Kressbach in unserem Email vom 04.12.2015 nicht mehr beantwortet wurden.“
2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Herr Wolfgang Wettstein, Redaktionsleiter „Kassensturz/Espresso“, schreibt dabei Folgendes:
„Zur Beanstandung von Domo Reisen gegen den «Espresso»-Beitrag «Domo-Reisen: Absurde Rechnung für abgesagte Busfahrt» in der Sendung vom 11. Dezember 2015 (http://www.srf.ch/konsum/themen/umwelt-und-verkehr/domo-reisen-absurde-rechnung-fuer-abgesagte-busfahrt) nehme ich wie folgt Stellung:
Domo Reisen widerspricht der Aussage von Herrn De Florian, indem die Firma schreibt, sie hätte Herrn De Florian gerne nach Savona gefahren, wenn er das gewünscht hätte. Herr De Florian hat uns den Sachverhalt komplett anders erzählt: Domo Reisen hätte die Fahrt abgesagt, weil er der einzige Passagier gewesen wäre. Die widersprüchlichen Aussagen haben wir im Beitrag dargestellt. Für Hörerinnen und Hörer war ersichtlich, dass die Darstellung von Herrn De Florian von Domo Reisen bestritten wird. Die Schilderungen von Herrn De Florian haben wir dennoch gebracht, weil sie unserer Meinung nach sehr glaubwürdig sind. Und zwar aus folgenden Gründen:
- Herr De Florian schilderte den Ablauf des Telefongesprächs sehr genau und nannte auch die Namen der Sachbearbeiterin und des Disponenten, mit dem er versuchen wollte, eine Lösung zu finden.
- In der E-Mail-Korrespondenz zwischen den beiden Parteien schreibt Herr De Florian klar, dass die Fahrt seitens Domo Reisen abgesagt wurde. Domo Reisen widerspricht diesem Punkt in keinem der Antwortmails.
- Domo Reisen schreibt in der Stellungnahme an «Espresso» vom 03.12.2015 (liegt Ihnen bereits vor), dass Herr De Florian der einzige Fahrgast gewesen wäre. Aber «wenn Herr De Florian dies gewünscht hätte, wäre die Fahrt selbstverständlich wie geplant durchgeführt worden». Doch warum hätte Herr De Florian ablehnen und die Reise kurzfristig selbst organisieren sollen, wenn Domo Reisen ihn als einzigen Fahrgast transportiert hätte?
- In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Domo Reisen steht ausdrücklich, dass Reisen abgesagt werden können, wenn die Passagierzahl zu klein ist. Unter Punkt 7.1 heisst es: «Für unsere Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Wir behalten uns das Recht vor, bei Nichterreichen dieser Mindestteilnehmerzahl Reisen (...) entschädigungslos abzusagen. Diese Frist beträgt (...) bei Tagesfahrten spätestens am Tag vor der Abreise.» Warum hätte Domo Reisen Herrn De Florian als einzigen Passagier transportieren sollen, wenn die AGB eine Annullation der Reise erlauben?
- Domo Reisen schreibt auf Seite 3, Abschnitt 6 sogar selbst von einer Absage der Reise: «Domo Reisen hat somit, was auch im Beitrag unbestritten ist, mit der Annullation der Fahrt vormittags am 08.10.2015 die Fahrt rechtzeitig annulliert.»
All diese Sachverhalte machen die Schilderung von Herrn De Florian, dass Domo Reisen die Fahrt annulliert hat, sehr glaubwürdig. Für uns war es weniger plausibel, dass Domo Reisen entgegen ihren Regelungen in den AGB Herrn De Florian als einzigen Passagier transportiert hätten. Dennoch haben wir die gegenteilige Darstellung von Domo Reisen im Bericht gebracht.
Domo Reisen schreibt in ihrer Stellungnahme weiter, dass Herr De Florian die Rückreise gewünscht hätte. Dies hätten sie ihm nach dem Telefongespräch vom 08.10.2015 umgehend mit einer neuen Bestätigung/Rechnung mit lediglich der Rückfahrt Savona-Zürich per Mail und Post bestätigt. Ein solches Dokument wurde als Anhang an «Espresso» mitgeschickt. Nur: Herr De Florian sagt plausibel, dass er keine Rückreise haben wollte, weil er ja mit seinem Privatauto nach Savona fuhr und damit wieder zurückfahren musste. Er bestreitet, eine Rückreise-Bestätigung von Domo Reisen erhalten zu haben. Deshalb fragte die Redaktorin bei Domo Reisen am 04.12.2015 nochmals nach und bat darum, das entsprechende Mail vom 08.10.2015 an «Espresso» weiterzuleiten. Doch Domo Reisen blieb uns den Beweis schuldig. Die Firma schrieb in ihrer Antwort lediglich noch einmal, dass die zweite Rechnung/Bestätigung «am 08.10.2015 per Email und per Post an Herrn De Florian versandt» wurde. Genauere Angaben oder das konkrete Mail als Beleg blieben aus. Deshalb erwähnte die Redaktorin im Beitrag korrekt, dass Domo Reisen das entsprechende Mail nicht an «Espresso» weiterleiten kann oder will.
Domo Reisen wirft uns weiter vor, nicht informiert worden zu sein, ob und wann der Beitrag publiziert wird. Dazu ist zu sagen: Die Redaktorin schrieb im Mail vom 02.12.2015, also neun Tage vor der Sendung: «Wir planen einen Beitrag für die Sendung ‹Espresso› auf Radio SRF 1.» Weiter: «Es ist uns wichtig, in einem Radio-Beitrag beide Seiten zu Wort kommen zu lassen. Wären Sie bereit für ein Telefoninterview, um Ihre Sichtweise auch unseren Zuhörern darlegen zu können?» Im Mail vom 04.12.2015 schrieb die Redaktorin: «Gerne frage ich Sie nochmals, ob Sie für ein Telefoninterview bereit sind.» (Beide Mails liegen Ihnen bereits vor). Domo Reisen wusste also, dass «Espresso» einen Beitrag sendet. Domo Reisen wurde nicht darüber informiert, wann genau der Beitrag gesendet wird, weil es sich bei «Espresso» um eine tagesaktuelle Sendung handelt und die Planung sehr kurzfristig erfolgt. Eine genaue Voraussage ist daher nicht möglich. Domo Reisen hat auch in keinem Mail gefragt, wann der Beitrag ausgestrahlt wird. Domo Reisen hatte jedoch genügend Zeit und hat die Möglichkeit auch genutzt, ihre Sicht der Dinge darzustellen.
Domo Reisen schreibt, Herr De Florian hätte mit dem Zug fahren können und das Schiff dennoch erreicht: «Gemäss Auskunft von Cosa Kreuzfahrten Schweiz endet das Check-In jeweils zwei Stunden vor Abfahrt, womit eine Fahrt am 09.10.2015 mit der Bahn [...] problemlos möglich gewesen wäre.» Wir haben andere Informationen. Nach Auskunft von Herrn De Florian fand das Check-In für das Kreuzfahrtschiff am 09.10.2015 um 12.30 Uhr statt. Aufgrund dieser Information prüfte die Redaktorin am 03.12.2015 auf der Internetseite www.sbb.ch die Zugverbindungen nach Savona für den 08. und den 09.10.2015. Am Vortag (08.10.2015) war eine Abreise nicht möglich, da diese spätestens um 14.58 Uhr hätte erfolgen müssen (Weniger als 1 Stunde nach dem Telefonanruf von Domo-Reisen).
Früheste Ankunft in Savona am 09.10.2015: 13.26 Uhr. Aufgrund dieser Abklärungen stimmt die Aussage im Beitrag, dass eine Zugreise zeitlich nicht mehr möglich war. Geprüft wurden übrigens auch die Flüge nach Savona auf www.ebookers.ch. Auch hier fand sich keine Lösung.
Zum Vorwurf, die Aussagen im Beitrag widersprächen den Aussagen im E-Mail der Redaktorin: Im «Espresso»-Beitrag wird lediglich festgestellt, dass die Reise 12 Stunden vor Beginn annulliert wurde. Mit keinem Wort wird erwähnt, dass dies rechtzeitig erfolgt sei. Im Mail an Domo Reisen vom 02.12.2015 erwähnte die Redaktorin einen Zeitraum von 12 bis 24 Stunden, da laut erster Einschätzung des Rechtsexperten «ein Tag vor Abreise» Auslegungssache sei (12 oder 24 Stunden?). Im späteren Telefoninterview für den Beitrag präzisierte der Rechtsexperte dann, dass 24 Stunden mehr der Logik entsprächen: «Es würde viel eher zugrunde liegen, dass man sagt, ein Tag vor Abreise ist mindestens 24 Stunden vor Abreise. Und das wäre hier nicht der Fall.»
Aussserdem: Domo-Reisen schreibt in ihrer Beschwerde, ihre Absage sei vormittags – mehr als 12 Stunden vor Abreise – erfolgt. Der Redaktion liegt jedoch ein Auszug aus der Anrufliste von Herrn De Florians Handy vor, der zeigt, dass der Anruf von Domo Reisen am 08.10.2015 um 14.08 Uhr erfolgte. Die Abreise hätte am 09.10.2015 um 01.20 Uhr stattfinden sollen. Es sind also sogar weniger als 12 Stunden. Die Absage wäre damit so oder so nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Unterscheidung zwischen 12 oder 24 Stunden fällt damit so oder so nicht ins Gewicht.
Domo Reisen bezweifelt die fachliche Qualität von Rechtsexperte Reto Ineichen. Dazu ist zu sagen, dass der Rechtsanwalt und Notar mit eigener Praxis in Luzern auf der Mitgliederliste des Luzerner Anwaltsverbandes als Tourismusrechts-Experte aufgeführt wird. Zudem ist er als Dozent für Tourismusrecht an der Höheren Fachschule für Tourismus in Luzern tätig. In den letzten Jahren hat er in acht Beiträgen von «Espresso» und «Kassensturz» als Rechtsexperte seine Einschätzungen zum Thema Reiserecht abgegeben. Niemand hat jemals seine Qualifikation angezweifelt. Aus Sicht von «Espresso» Gründe genug, ihn als erfahrenen Experten zu Rate zu ziehen. Dies haben übrigens auch andere Medien bereits getan.
Die Geschichte nahm ja ein versöhnliches Ende, weil Domo Reisen schliesslich erkannt hat, nachdem sich «Espresso» eingeschaltet hatte, dass nicht alles optimal gelaufen ist. Deshalb hat die Firma die Rückfahrkosten zurückerstattet. «Espresso» hat darüber berichtet und Domo Reisen wie folgt zitiert: «Angesichts des neuen Sachverhaltes, dass Herr De Florian mit dem Privatauto nach Savona gefahren ist und anscheinend ein Missverständnis betreffend der Inanspruchnahme der Rückfahrt bestand, werden wir Herrn De Florian selbstverständlich die Rückfahrt zurückerstatten.»
«Espresso» hat die Geschichte aus der Sicht von Herrn De Florian erzählt, wie es der anwaltschaftliche Journalismus erfordert. Die gegenteilige Darstellung von Domo Reisen haben wir im Beitrag gebracht. Die Hörer konnten erkennen, dass Domo Reisen dem Sachverhalt, wie ihn Herr De Florian darstellt, widerspricht, zum Schluss die Rückfahrkosten aber übernimmt. Sie konnten sich eine Meinung bilden. Ich sehe nicht, wo wir gegen die Konzession verstossen haben, und bitte Sie deshalb, Herr Casanova, die Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen.“
3. So lautet die Stellungnahme des Redaktionsleiters von Kassensturz. Herr Wolfgang Wettstein nimmt zu allen von Ihnen formulierten Kritikpunkten ausführlich und präzis Stellung und argumentiert umfassend, warum seiner Meinung nach Ihre Beanstandung abgewiesen werden sollte. Nachdem ich die Angelegenheit analysieren konnte, scheinen mir die Argumente von Herrn Wettstein plausibel zu sein. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde ich mich deshalb kurz halten.
Ich stelle dabei fest, dass es sich um eine komplizierte Angelegenheit handelt. In verschiedenen Detailfragen steht Aussage gegen Aussage. Ich bitte deshalb um Verständnis, wenn es der Ombudsstelle nicht möglich sein wird, auf die verschiedenen Argumente einzeln vertieft einzugehen, sondern eine Gesamtbeurteilung vornehmen muss.
Dies ist eigentlich auch nicht nötig. Denn Hauptaufgabe der Ombudsstelle ist es, zu beurteilen, ob sich das Publikum auf Grund der Sendung über einen Sachverhalt eine eigene Meinung bilden konnte. In anderen Worten, ob das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt wurde oder nicht.
Die Ombudsstelle prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann. Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt zudem nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen.
Bei der Behandlung von Beanstandungen muss die Ombudsstelle der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie gebührend Rechnung tragen. Denn etwas darf nie vergessen werden: Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie von Radio und Fernsehen. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung.
Das Bundesgericht schützt diese Sicht der Dinge ausdrücklich. Diesbezüglich hat es kürzlich Entscheide getroffen, welche die Wahrung der Medienfreiheit verstärken und präzisieren. Demzufolge ist es falsch, „sachgerecht“ mit „ausgewogen“ gleichzusetzen. Das Gebot der Sachgerechtigkeit erfordert für die einzelne Sendung keine Ausgewogenheit im Sinne einer möglichst gleichwertigen Darstellung aller Standpunkte. Ein Thema kann auch einseitig oder aus einem bestimmten Blickwinkel beleuchtet werden, ohne das Gesetz zu verletzen, wenn dies in transparenter Weise geschieht und die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt werden.
Dies war im Beitrag von Espresso vom 11. Dezember 2015 „Domo-Reisen: Absurde Rechnung für abgesagte Busfahrt“ meines Erachtens durchaus der Fall. Für das Publikum war es transparent, dass es vorwiegend um die Aussagen von Herrn De Florian ging. Obwohl einzelne Details weiterhin umstritten sind, wurden die Fakten korrekt vermittelt.
Die Ausgangslage sollte unbestritten sein: Herr Valentin De Florian hatte bei Domo Reisen eine Fahrt nach Savona und zurück gebucht und auch bezahlt. Kurz vor der Abreise (Sie sprechen selber lediglich von „mehr als 12 Stunden vor Abreise“) wurde er telefonisch informiert, dass er der einzige Gast sei und die Busreise daher nicht stattfinden wird. Ob ihm eine Alternative offeriert wurde oder nicht, ist im Gesamtkontext eigentlich unerheblich, denn Herr De Florian sieht keine andere Möglichkeit, um die Mittelmeer-Kreuzfahrt rechtzeitig zu starten, als mit seinem Auto nachts nach Savona zu fahren.
Dass er bei dieser Ausgangslage auf die vorgesehene Rückfahrt mit Domo Reisen verzichten musste, liegt auf der Hand. Es ist deshalb schwer zu verstehen, dass Ihre Firma mit der Rückerstattung der bezahlten Rückfahrt zuerst nicht einverstanden war.
Dass die Konsumentensendung „Espresso“ die Angelegenheit kritisch thematisierte, soll nicht überraschen und entspricht ihrem Informationsauftrag. Dabei – und dies ist für meine Beurteilung entscheidend – hat sich die Autorin des Berichtes Maria Kress-bach bemüht, Ihre Stellungnahme zur ganzen Angelegenheit einzuholen. Nachdem Sie auf ein telefonisches Interview verzichtet haben, wurden Ihre besten Argumente in der Sendung doch umfassend genug übernommen. Sie wurden insbesondere zitiert, dass Sie „selbstverständlich (...) Herrn De Florian nach Savona gefahren (hätten), wenn er es gewünscht hätte“. Zudem wurde betont, dass Ihre Firma schliesslich eingelenkt habe: „Angesichts des neuen Sachverhaltes, dass Herr De Florian mit dem Privatauto nach Savona gefahren ist und anscheinend ein Missverständnis betreffend der Inanspruchnahme der Rückfahrt bestand, werden wir Herrn De Florian selbstverständlich die Rückfahrt zurückerstatten.“
Aus all diesen Überlegungen gelange ich zur Auffassung, dass sich das Publikum über das Thema eine eigene Meinung bilden konnte. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb nicht verletzt. Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, kann ich deshalb nicht unterstützen.
4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 51A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.
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