Quizsendung «1 gegen 100» beanstandet

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Sie haben mit Ihrer e-Mail vom 25. Mai 2016 beanstandet, dass die Moderatorin Susanne Kunz in der Quiz-Sendung «1 gegen 100» vom 23. Mai 2016 durch ihre Reaktion auf eine Antwort das Spiel beeinflusst habe. Ihre Eingabe erfüllt die Voraussetzungen einer Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
„Bei diesem Ratespiel ist eine zurückhaltende Einflussnahme durch die Moderation zu akzeptieren.
Am vergangenen Montag war gegen Schluss einer Spielrunde ein Hinweis der Moderation jedoch eineindeutig darauf ausgerichtet, eine Fehlüberlegung des Kandidaten in erfolgversprechendere Bahnen zu lenken
Der Kandidat hatte keine Joker mehr uns musste bei einer Frage raten. Er entschloss sich ‚gottergeben‘ für Antwort C. Die Reaktion der Moderatorin: ‚Du hesch Zyt‘. Wäre nun C richtig gewesen, hätte ihn die Moderatorin mutwillig von der richtigen Antwort abgehalten. Somit war es bei dieser Ausgangslage offensichtlich, die richtige Antwort kann nur A oder B sein.
Fazit: Der Kandidat auf dem Podest erhielt einen zu weit gehenden Sympathiebonus; er wurde innerhalb der Spielregeln klar bevorteilt gegenüber den Kandidaten im Zuschauerraum.“

B. Ihre Beanstandung wurde der zuständigen Redaktion zur Stellungnahme vorgelegt. Frau Sibylle Marti, Redaktionsleiterin Quiz, schrieb:
„Bei ‚1 gegen 100‘ muss sich eine Person alleine gegen 100 Gegner beweisen. Es ist Konzept der Sendung, dass die 100 Gegner für die Beantwortung einer Quiz-Frage 6 Sekunden Zeit haben. Dem Einzelkandidaten wird keine zeitliche Limite auferlegt, um die gleiche Frage zu beantworten. Dies wird allen Personen, die an dieser Sendung teilnehmen, im Vorfeld kommuniziert.
Bei der beanstandeten Situation bzw. der Quiz-Frage zum Vulkan auf den Galapagosinseln, hatte der Einzelkandidat, wie er selber zugab, keine Ahnung, welches die richtige Antwort sein könnte. Trotzdem entschied er sich ungewohnt rasch und willkürlich für eine der drei Auswahl-Antworten. Das veranlasste die Moderatorin, ihn daran zu erinnern, dass er – im Gegensatz zu seinen Gegnern – keine Zeitlimite hat, um sich für eine Antwort zu entscheiden.
Bei Quiz-Shows fungiert die Moderatorin auch als Spielleiterin, die u.a. die Aufgabe hat, den Einzelkandidaten bei seinem Spiel zu begleiten und ihn immer wieder auf die vorgegebenen Rahmenbedingungen hinzuweisen (Joker, Überlegungs-Zeit, etc.). Das Nachfragen der Moderatorin, ob die Antwort nun ‚definitiv‘ sei, ist eine häufig getätigte Aussage in Sendungen mit einer Frage-Antwort-Anlage. Das kann sowohl als Verunsicherungstaktik (bei richtigen Antworten) wie auch als Hilfestellung (bei falschen Antworten) ausgelegt werden und ist ein beliebtes Stilmittel bei Quiz-Shows. Das Nachfragen hat auch den Zweck, den Kandidaten darauf aufmerksam zu machen, dass dies sein endgültiger Entscheid ist und er sich nachher nicht beschweren kann, man habe seine Antwort zu früh eingeloggt.

Im vorliegenden Fall entschied sich der Kandidat dann zwar nach reiflicher Überlegung und durch eine falsche, aber durchaus plausible Herleitung, tatsächlich für die richtige Antwort. Er hätte aber ebenso gut scheitern können, weil er die Antwort schlichtweg nicht wusste. Die Moderatorin hat sich da aber nicht in die Karten blicken und ihn gewähren lassen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass wir die Skepsis von Herrn X durchaus nachvollziehen können, aber von unserer Seite her keine Absicht dahinter gesteckt hat, jemanden zu bevorzugen. Wir können Ihnen versichern, dass es für keinen Kandidaten einen ‚Sympathiebonus‘ gibt. Bei ‚1 gegen 100‘ haben alle die gleiche Chance auf einen Gewinn.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Beurteilung der Sendung. Sie haben Recht: Die Moderatorin darf das Spiel nicht beeinflussen. Sie muss wie ein Fussball-Schiedsrichter streng neutral bleiben. Aber anders als ein Fussball-Schiedsrichter, den das Publikum nur pfeifen hört und bei seinen Anweisungen sieht, nicht aber mitbekommt, was er sagt, wenn er Spieler ermahnt, ist die Moderatorin von „1 gegen 100“ nicht nur Schiedsrichterin, sondern auch Präsentatorin, Kommentatorin, Fragestellerin. Alle ihre Worte, ihre Gestik und ihre Mimik sind für das Publikum sichtbar und hörbar – sowohl für das mitspielende Publikum im Raum als auch für das Publikum vor dem Bildschirm. Und sie ist ein Mensch und keine Maschine. Es kann ihr auch mal eine Formulierung misslingen. Wenn man all das berücksichtigt, kann man nur bewundern, wie Susanne Kunz ihre Aufgabe wahrnimmt.
In der konkreten Situation, als der Kandidat noch gegen vier Gegner spielte, ging es um den Namen des höchsten Vulkans auf den Galápagos-Inseln (zu Ecuador gehörig). Heißt er Wolf, Bär oder Löwe? Der Kandidat, der raten musste, entschied sich zunächst für C (Löwe). Die Moderatorin stellte darauf die obligate Frage: „Definitiv?“ Als der Kandidat antwortete, er habe eigentlich keine Ahnung, quittierte Susanne Kunz mit der Bemerkung „Du hesch Zyt“. Das war alles korrekt: Sie musste zurückfragen, ob seine Wahl definitiv sei. Als er dies noch nicht bestätigen wollte, unterstrich sie die Spielregel, dass er sich Zeit lassen könne. Mag sein, dass er durch diese dezidierte Bemerkung nochmals ins Grübeln kam und sich dann für eine andere Antwort entschied. Es ist aber auch möglich, dass er eh nochmals nachdenken wollte und darum seine erste Antwort nicht für definitiv erklärte. Und vor allem hatte er immer noch drei Möglichkeiten: Bei C bleiben oder auf A oder B setzen. Wie sich dann herausstellte, war C (Löwe) falsch. Aber B (Bär) wäre auch falsch gewesen. Die richtige Antwort lautete A (Wolf): Der Vulkan ist nach dem Geologen Theodor Wolf benannt. Die Moderatorin hat ihm nicht suggeriert, diese Antwort zu wählen. Sie hat ihm nur zu verstehen gegeben, dass er seine Antwort im Unterschied zu den Mitspielern in der Runde gründlich überlegen kann. Einen Sympathiebonus hätte sie dem Kandidaten nur verschafft, wenn sie ihn mit irgendeiner Eselsbrücke zur Antwort A dirigiert hätte. Das hat sie nicht getan. Ich sehe daher nicht, dass irgendwelche journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt worden wären.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

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