Berichterstattung über die Medienkonferenz der Befürworter der «AHVplus»-Initiative beanstandet

4291
Am 4. Juli 2016 beanstandeten Sie die Berichterstattung der „Tagesschau“ vom 30. Juni 2016 über die AHVplus-Initiative. Ihre Eingabe erfüllt die formalen Voraussetzungen für eine Beanstandung. Deshalb kann ich auf sie eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

„Am 30.6.2016 berichtete die Tagesschau über die Befürworter der AHV plus-Initiative. Nach dem gezeigten Bericht wurde mitgeteilt, dass die Gegendarstellung am 15.8.2016 ausgestrahlt wird.

Ich beanstande den grossen Zeitraum zwischen den beiden Berichten. Der eine Bericht wird 12 Wochen vor der Abstimmung ausgestrahlt und der zweite erst 6 Wochen davor. Ein solch grosser Zeitraum zwischen den beiden Berichten ist für mich keine Gleichbehandlung mehr und kann die Meinungsbildung der Stimmberechtigten beeinflussen. Dies widerspricht den Publizistischen Leitlinien des SRF (Ziffer 7.1 und folgende)

Es ist nicht das erste Mal, dass bei Wahlen und Abstimmungen zwischen den Berichten ein grösserer Abstand liegt.“

B. Ich legte Ihre Beanstandung der zuständigen Redaktion zur Stellungnahme vor. Frau Regula Messerli, stellvertretende Redaktionsleiterin der „Tagesschau“, schrieb:

„Ich beziehe mich auf die Beanstandung von Frau XX zur Berichterstattung über die AHV-Plus-Initiative. Frau XX moniert, die Berichte über die Pro- und Contra-Komitees lägen zu weit auseinander (30.6.16 und 15.8.16).

Wir berichten gemäss den Publizistischen Leitlinien über die beiden Komitees Pro und Contra sowie über die Haltung des Bundesrates. Dies gehört zum Pflichtstoff in unserer Berichterstattung (Abschnitt 7.2. Wahlen und Abstimmungen).

Die zeitliche Planung der jeweiligen Medienkonferenzen liegt einzig und allein bei den Komitees. Mit einer frühzeitigen Pressekonferenz Kann man ein Thema setzen, die Botschaft platzieren. Mit einem späteren Zeitpunkt kann man auf Argumente reagieren. (Um transparent zu machen, dass wir auch über die Argumente der Gegenseite informieren, machen wir jeweils am Ende des Berichts einen Hinweis auf die vergangene bzw. kommende Berichterstattung).

Unsere Berichterstattung richtet sich allein nach den Medienkonferenzen der verschiedenen Komitees. Taktische oder strategische Überlegungen spielen dabei keine Rolle. Für die Tagesschau gilt allein der Grundsatz, ausgewogen über die Medienkonferenzen der beiden Komitees zu berichten.

Ich beantrage deshalb, die Beanstandung abzulehnen.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Beurteilung der Sache. Die Volksinitiative „AHVplus – für eine starke AHV“ kommt am 25. September 2016 zur Abstimmung. In der Regel beginnt der Abstimmungskampf zu einer eidgenössischen Volksabstimmung etwa acht Wochen vor dem Urnengang. Der Auftakt würde also kalendarisch auf den 1. August fallen. Da der 1. August traditionell in der Ferienzeit liegt und die Schweiz erst Mitte August wieder ihren normalen Geschäftsgang aufnimmt, mussten die Protagonisten der Abstimmung – Bundesrat, Initianten, Gegner aus Parlament, Parteien und Verbänden – entscheiden, ob sie ihre Position vor den Sommerferien oder nach den Sommerferien öffentlich darlegen. Vor den Sommerferien: Das heißt unmittelbar vor dem 1. Juli. Nach den Sommerferien: Das heißt um den 15. August. Der Gewerkschaftsbund, Initiant der Volksinitiative „AHVplus“, hat offensichtlich entschieden, seinen Ball noch vor den Sommerferien aufs Spielfeld zu werfen. Die Gegner – und wohl auch der Bundesrat – folgen erst nach den Sommerferien.

Wie begleitet das Fernsehen SRF den Abstimmungskampf? Es muss unterschieden werden zwischen

  • Genuinen Ereignissen. Dazu gehören Parteitage, spezielle Kundgebungen, überraschende Wendungen in der Kampagne. Alle diese Ereignisse sind „von außen“ gesteuert und finden nicht primär, aber auch wegen der Medien statt. Wann sie stattfinden, entscheiden die politischen Akteure (Parteien, Komitees usw.). Das Fernsehen berichtet darüber. Es kann die Anlässe weder steuern noch verhindern. Es kann nur darüber entscheiden, ob es ausführlich oder knapp berichtet.
  • Mediatisierten Ereignissen. Dazu gehören Medienkonferenzen und allfällige andere Inszenierungen, die vor allem darauf abzielen, dass die Medien darüber berichten und Aufmerksamkeit schaffen helfen. Auch diese Ereignisse sind „von außen“ gesteuert. Auch hier entscheiden die politischen Akteure darüber, wann und wie sie stattfinden. Das Fernsehen berichtet darüber. Auch diese Anlässe kann es weder steuern noch verhindern. Es kann nur darüber entscheiden, ob es überhaupt berichtet und wie ausführlich.
  • Kurzansprachen der Bundesräte. Auf die Reden der Bundesräte vor Volksabstimmungen, die auf den Kanälen der SRG ausgestrahlt werden, haben die Redaktionen von Radio und Fernsehen SRF keinen Einfluss. Die Inhalte werden von den Bundesräten verantwortet. Die SRG ist bloß Vermittlungskanal.
  • Hintergrundsendungen. Das Fernsehen befasst sich aus eigener Initiative mit den Hintergründen einer Abstimmungsvorlage. In Frage kommen dafür vor allem Gefässe wie die „Rundschau“, „ECO“ oder „10 vor 10“. Bei solchen Sendungen müssen die Journalistinnen und Journalisten das Vielfaltsgebot beachten. Das heißt: Die Argumente beider Lager müssen in angemessener Weise zum Ausdruck kommen.
  • Diskussionssendungen. Das Fernsehen führt auch Diskussionen mit den verschiedenen Positionen zu Abstimmungsvorlagen durch. In Frage kommen dafür vor allem die „Arena“ und der „Club“. Hier verlangt das Vielfaltsgebot, dass die beiden Lager ausgewogen vertreten sind.

Bei den Medienkonferenzen des Pro- und des Contra-Komitees zur „AHVplus“-Initiative handelt es sich um fremdbestimmte, mediatisierte Ereignisse, deren Zeitpunkt, Form und Gehalt das Fernsehen SRF nicht bestimmen kann. So, wie das Fernsehen darüber berichtet hat und weiter darüber zu berichten gedenkt, liegt es voll im Rahmen der Publizistischen Leitlinien und der Rechtsprechung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Ich sehe nicht, was es falsch gemacht hätte.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Roger Blum, Ombudsmann

Tags

Kommentar

Bitte beachten Sie, dass Ihr Kommentar inkl. Name in unserem LINK-Magazin veröffentlicht werden kann

Leider konnte dein Kommentar nicht verarbeitet werden. Bitte versuche es später nochmals.

Ihr Kommentar wurde erfolgreich gespeichert und wird nach der Freigabe durch SRG Deutschschweiz hier veröffentlicht

Weitere Neuigkeiten