Die No-Billag-Initiative im Überblick

Über die No-Billag-Initiative entscheidet das Stimmvolk am 4. März. In der aktuellen LINK-Ausgabe wird aufgezeigt, welche Änderungen in der Bundesverfassung Artikel 93 die Initiative vorsieht.

Sie müssen auch die Besonderheiten der Schweiz und die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigen. Entsprechende Programme lassen sich in der kleinräumigen Schweiz mit ihren vier Landessprachen allein mit Werbung und Sponsoring nicht finanzieren. Um die Kosten zu decken, wird daher eine Radio- und Fernsehempfangsgebühr erhoben. Deren Erträge kommen Radio- und TV-Stationen zugute, die den aus der Verfassung abgeleiteten Service-public-Auftrag erfüllen. Auf nationaler Ebene und in den vier Sprachregionen ist die SRG damit betraut. Auf lokaler und regionaler Ebene sind es private Veranstalter. Alle diese Radio- und TV-Stationen haben eine Konzession des Bundes, die den Auftrag präzisiert.

Die No-Billag-Initiative, über die das Volk am 4. März 2018 befinden wird, will die Radiound Fernsehgebühren abschaffen. Laut der Initianten würden mit einem Ja zur Initiative «die Haushalte im Vergleich zu heute jedes Jahr 451 Franken zusätzlich zur Verfügung haben», die SRG wäre «frei und unabhängig», eine Abschaffung der Gebühren würde «die Wirtschaft ankurbeln», und «die horrenden Saläre bei der SRG bzw. die Abzockerei am Volk würde gestoppt (Abstimmungsbüchlein, S. 25).

Konkret sieht die Initiative folgende Änderungen in der Bundesverfassung Artikel 93 vor:

1. (bisher, bleibt): Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2. (bisher, wird gestrichen): Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

2. (bisher 3., wird neu zu 2.): Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

3. (neu): Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.

4. (bisher, wird gestrichen): Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

4. (neu): Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.

5. (bisher, wird gestrichen): Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

5. (neu): Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.

6. (neu): Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

Text: Magazin LINK

Bild: SRG.D

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