Mehr Beschwerden bei der UBI

2017 gingen bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 31 Beschwerden ein, so viele wie seit 1991 nicht mehr. Signifikant erhöht hat sich die Zahl von Beschwerden gegen Online-Publikationen. Von den im Berichtsjahr behandelten Fällen hat die UBI zwei gutgeheissen.

Die UBI hat ihren Tätigkeitsbericht für 2017 veröffentlicht. Zuvor hat sie diesen im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht bereits dem Bundesrat vorgelegt. 31 neue Beschwerden gingen 2017 bei der UBI ein, 12 mehr als im Vorjahr. Die der UBI vorgelagerten acht Ombudsstellen verzeichneten 2017 mit 881 Beanstandungen eine Rekordmarke. Lediglich dreieinhalb Prozent dieser Fälle mündeten damit in ein Beschwerdeverfahren vor der UBI. Dies verdeutlicht die Bedeutung der Ombudsstellen, welche keine Entscheide fällen können, sondern zwischen den Beteiligten vermitteln.

Hauptsächlich deutschsprachige Publikationen betroffen

Die neu eingegangenen Beschwerden richteten sich mit einer Ausnahme alle gegen Publikationen der SRG. Gegenstand von Beschwerden bildeten im Einzelnen Sendungen und andere Publikationen von Fernsehen SRF (17), SRF online (6), Radio SRF (4) sowie Fernsehen RSI, RSI online und Radio Rumantsch. Zusätzlich wurde ein Beitrag von Tele Züri beanstandet, der auch auf Tele Bärn und Tele M1 ausgestrahlt wurde. 28 der 31 neu eingegangenen Beschwerden betrafen damit deutschsprachige Publikationen und zwei italienischsprachige. Erstmals seit 2002 verzeichnete die UBI wieder eine Beschwerde gegen eine rätoromanische Sendung. Auffallend hoch ist der Anteil an Online-Publikationen. Obwohl erst seit Mitte 2016 Online-Publikationen der SRG bei der UBI beanstandet werden können, gingen gegen entsprechende Beiträge (7) bereits mehr Beschwerden ein als gegen Radiosendungen (5). Das meist beanstandete Medium bleibt das Fernsehen (19).

Massgeblichen Einfluss auf die Tätigkeit der UBI im vergangenen Jahr übte die Diskussionssendung «Arena» von Fernsehen SRF vom 24. Februar 2017 mit dem Titel «Trumps Krieg gegen die Medien» aus. Acht Beschwerden richteten sich alleine gegen diese Sendung. Materiell wies die UBI die Beschwerden knapp mit Stichentscheid der Vizepräsidentin ab. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der in den Eingaben gerügte problematische Umgang des Moderators und der Redaktion mit einem Gast in der Sendung selber thematisiert worden war und damit für das Publikum transparent wurde.

Zwei Rechtsverletzungen festgestellt

Bei zwei der im Berichtsjahr behandelten Beschwerdeverfahren stellte die UBI eine Rechtsverletzung fest. Gutgeheissen hat sie eine Beschwerde gegen das Video «Putin macht den Cowboy», das auf der Facebook-Seite von SRF News zu sehen war. Das Publikum konnte sich dazu keine eigene Meinung bilden, da wesentliche Fakten zu den gezeigten Aufnahmen über eine Auswilderungsaktion von Pferden nicht erwähnt wurden und der russische Präsident Wladimir Putin zudem in pauschaler und nicht nachvollziehbarer Weise für seine Syrienpolitik kritisiert wurde. Auch ein Beitrag der Sendung «HeuteMorgen» von Radio SRF über die Energiezukunft erachtete die UBI als nicht vereinbar mit den rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätzen. Der Beitrag wurde 19 Tage vor der eidgenössischen Volksabstimmung über das Energiegesetz ausgestrahlt. Bei entsprechenden Ausstrahlungen gelten erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten, um die Chancengleichheit der sich gegenüberstehenden Lager zu gewährleisten. Der Beitrag erfüllte diese Anforderungen insgesamt nicht. Namentlich eine Aussage der Redaktorin, wonach die SVP mit ihren Kostenberechnungen «sicher nicht Recht hat», war irreführend und parteiisch. Die UBI hat die entsprechende Beschwerde der SVP deshalb gutgeheissen.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die vom Bündner Rechtsanwalt Vincent Augustin präsidiert wird. Sie hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

Text: UBI

Bild: SRGD

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