Service public – mehr Programm für Sinnesbehinderte
Der Bundesrat hat am 29. August 2018 die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) angepasst. Die Änderungen schärfen den Service-public-Auftrag und erlauben es dem Bund zudem, Agenturleistungen für Radio und Fernsehen zu finanzieren.
Der Bundesrat hat entschieden, die Medienleistungen für Sinnesbehinderte auszubauen. Die SRG wird verpflichtet, den Anteil der untertitelten Sendungen in den linearen Fernsehprogrammen in den nächsten Jahren auf mindestens drei Viertel anzuheben. Der Anteil der Untertitelung der von der SRG ausschliesslich im Internet veröffentlichten Beiträge (Web-only) ist auf zwei Drittel zu erhöhen. Damit wird ein Beitrag zur Umsetzung des UNO-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geleistet.
Bund kann neu Agenturleistungen für Radio und Fernsehen finanzieren
Lokale und regionale Radios und TV-Stationen mit Abgabenanteil sollen sich in ihrer Berichterstattung auch künftig auf ein breites Informationsangebot abstützen und dieses zu einem angemessenen Preis beziehen können. Mit der Anpassung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, um ein entsprechendes Angebot von Nachrichtenagenturen garantieren zu können.
Kleine Medienunternehmen wie die abgabefinanzierten Lokalradios und Regionalfernsehen sind zur Informationsbeschaffung auf zuverlässige Dienstleistungen zu erschwinglichen Preisen angewiesen. Damit die lokale und regionale Berichterstattung weiterhin sichergestellt ist, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Leistungsvereinbarung mit einer nationalen Agentur wie der SDA abschliessen. Aus der Abgabe für Radio und Fernsehen können jährlich bis zu zwei Millionen verwendet werden, um die Kosten solcher Agentur-Dienstleistungen zu decken.
Keine zielgruppenspezifische Werbung für konzessionierte Veranstalter
Der Bundesrat verzichtet auf seinen ursprünglichen Vorschlag, die zielgruppenspezifische Werbung für konzessionierte Veranstalter zuzulassen. Diese Werbeform ist in der Vernehmlassung zur RTVV-Revision mehrheitlich abgelehnt worden. Für meldepflichtige Veranstalter ohne Konzession ist die zielgruppenspezifische Werbung jedoch zulässig.
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