«International»-Sendung «Der West-Ost-Konflikt in der EU – ein Graben in den Köpfen» beanstandet
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Mit Ihrem Brief vom 24. August 2018 beanstandeten Sie die Sendung «International» zum Thema «Der West-Ost-Konflikt in der EU – ein Graben in den Köpfen» vom 19. Mai 2018, als «Best of...» nochmals ausgestrahlt am 11. August 2018.[1] Ganz genau genommen bezieht sich die Beanstandungsfrist von 20 Tagen auf die jeweilige Erstausstrahlung. Da sich aber in der Zwischenzeit am behandelten Sachverhalt etwas geändert hat, was Sie direkt betrifft, akzeptiere ich die Beanstandung innerhalb der Frist nach der Zweitausstrahlung. Ihre Eingabe entspricht damit den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
„Hier m it b ea n sta n de n w ir de n Beitrag „West – Ostkonflikt in der EU – ei n Gra b e n i n de n Köpfe n “ der Se n du n g „I n ter n atio n al“, n a c hfolge n d ‚Beitrag‘ ge n a nn t, ausgestrahlt a m Samstag, 19. Mai 2018, sowie er n eut ausgestrahlt i n ‚Best of...‘ vo m Samstag, 11. August 2018. Der Beitrag verletzt aus der Sicht von VELUX das Gebot der Sachgerechtigkeit gem. Art. 4 Absatz 2 Radio- und Fernsehgesetz, da 1. nur die eine Partei des porträtierten Konflikts Gelegenheit zur Darstellung ihrer Sicht der Dinge erhalten hat und 2. die geäusserten Ansichten nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen.
Sachverhalt
Im genannten Beitrag macht der Chef von FAKRO, ebenfalls ein Hersteller von Dachfenstern, die Aussage, dass VELUX mit unlauteren Mitteln am Markt arbeite. Er wirft VELUX insbesondere vor, mit Du m pi n gpreise n auf de n Markt zu gehe n so w ie ,Ku n de n zu zahle n , da m it sie u n sere Fe n ster n i c ht kaufe n ‘ (09:21 Min. im ‚Best of‘). Weiter könne er dies beweisen.
Die Beschwerde zu diesem Sachverhalt wurde 2012 von FAKRO bei der EU-Kommission eingereicht, und seitdem lief eine Untersuchung gegen VELUX. Darüber hinaus hat FAKRO den Fall genutzt, um negative PR und falsche Anschuldigungen gegen VELUX zu verbreiten.
Am 11. Juli 2018 hat die Europäische Kommission ihre Entscheidung bekanntgegeben, dass auch die zweite Beschwerde gegen VELUX letztinstanzlich abgewiesen werde. Begründet wurde dies damit, <that there are insufficient grounds for conducting a further investigation into the alleged infringement(s)>, es liegen also nicht genügend Beweise für die Vorwürfe vor.[2]
Vor dieser Beschwerde im Jahr 2012 führte die EU-Kommission bereits im Jahr 2008 an mehreren Standorten von VELUX auf der Grundlage einer ersten FAKRO-Beschwerde eine Razzia durch, fand aber keine Unregelmässigkeiten und diese erste Beschwerde wurde 2009 abgewiesen. Deshalb wird im Bericht durch den Erzähler wohl fälschlicherweise die Aussaage gemacht, die Beschwerde gegen VELUX sei seit 10 Jahren hängig.
Forderung
Wir fordern Sie deshalb hiermit auf, den beanstandeten Abschnitt im Beitrag, in dem vom Chef von FAKRO behauptet wird, VELUX kämpfe mit unlauteren Mitteln, von der Website des SRG sowie sämtlichen weiteren Kanälen, wo dieser erhältlich oder abrufbar ist, zu entfernen. Wir verzichten auf eine öffentliche Gegendarstellung des Sachverhalts, da der Konflikt mit dem Urteil der EU-Kommission aus unserer Sicht erledigt ist.“
B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die Sendung «International» antwortete Herr Fredy Gsteiger, stellvertretender Chefredaktor von Radio SRF:
«Besten Dank für die Gelegenheit, Stellung zu nehmen zur Beanstandung von Herrn X von der Firma Velux Schweiz AG.
Seine Beanstandung stützt sich auf das Sachgerechtigkeitsgebot. Er bezieht sich konkret auf zwei Punkte: Erstens habe der Autor der Sendung ‘International’, EU-Korrespondent Oliver Washington, behauptet, die Beschwerde «sei seit zehn Jahren hängig». Zweitens hätten wir unterschlagen, dass die EU die zweite Beschwerde gegen Velux letztinstanzlich abgewiesen habe.
Zum ersten Punkt: In der Sendung wird nicht gesagt, die Beschwerde sei seit zehn Jahren hängig. Die verwendete Formulierung lautete vielmehr so: <Seit zehn Jahren kämpft er (gemeint ist Herr Florek von der Firma Fakro) für seine Sache und sammelt Beweise. Er wandte sich zunächst an die polnische Wettbewerbsbehörde. Diese leitete den Fall dann weiter nach Brüssel, Bis jetzt ohne Erfolg.> Diese Aussage ist korrekt.
Zum zweiten Punkt: In der Sendung wurde gesagt, <... vor einem Jahr traf Richard Florek sogar die EU-Wettbewerbskommissarin, die Dänin Margrete Vestager, persönlich. Dabei hat sie ihm zwar gesagt, dass die präsentierten Beweise wohl ungenügend seien und nicht ausreichen würden im Falle einer Berufung. Ein definitiver Entscheid liegt aber auch nach zehn Jahren noch nicht vor.> Damit wird zum einen klargemacht, dass die Argumentation von Richard Florek auf wackligen Füssen steht.
Zum andern war der letzte Satz der zitierten Passage zum Zeitpunkt der Erstausstrahlung der Sendung, am 19. Mai 2018, richtig. Es fehlte damals eine abschliessende Entscheidung. Er stimmte allerdings nicht mehr, als die Sendung am 11. August 2018 zum zweiten Mal ausgestrahlt wurde.
Wir wiederholen regelmässig – in der Regel über die Weihnachts- und Neujahrstage und während der Sommerferien – ‘International’-Sendungen. Sie laufen dann unter dem Begriff ‘Best of...’. In der Ankündigung der Sendung im Programm wird jeweils darüber informiert, dass es sich um eine Zweitausstrahlung handelt. Das Publikum weiss also, dass die Sendung unter Umständen nicht den neuesten Stand einer Geschichte abbildet. Es kommt immer wieder vor, dass sich zwischen der Erst- und der Zweitausstrahlung eine Geschichte weiterentwickelt und sich Sachverhalte ändern. Genauso wie sich Dinge verändern zwischen der ‘On-air-Ausstrahlung’ einer Sendung, einer Nachrichtenmeldung oder eines Berichts und dem Zeitpunkt, da diese online nachgehört werden.
Aus unserer Sicht gibt es deshalb keinen Anlass, die ‘International’-Sendung aus den Archiven zu entfernen. Falls das Erfordernis bestünde, dass online nachhörbare Sendungen stets den aktuellen Stand berücksichtigen, müssten wir fortwährend Inhalte vom Netz nehmen. Dieses hat im jetzigen Zusammenhang Archiv- und nicht Newscharakter. Ein Tonarchiv ermöglicht es, eine Geschichte so nachzuhören, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erstausstrahlung präsentierte.
Was wir aber in diesem Fall tun können und bereits in die Wege geleitet haben, ist, dass wir dort, wo die Sendung online aufzufinden ist, die Information hinzufügen, die EU-Kommission habe inzwischen entschieden und die Beschwerde gegen Velux letztinstanzlich abgewiesen.
Wir bitten Sie daher, sehr geehrter Herr Blum, die Beanstandung abzulehnen.»
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Die gleiche Sendung wurde bereits nach der Erstausstrahlung beanstandet, allerdings mit einem ganz anderen Fokus, nämlich der Kritik, sie sei zu negativ gegenüber Ungarn.[3] Ihr Fokus hingegen ist ein spezieller, denn er betrifft das Verfahren, das die Firma FAKRO gegen Ihre Firma angestrengt hat. Da bereits in der Sendung gesagt wurde, die Argumente von FAKRO stünden auf schwachen Füssen, ist schwerlich daraus abzuleiten, dass die Aussagen in der Sendung für Sie und die Firma VELUX rufschädigend seien. Sollten Sie dies trotzdem finden, dann müssten Sie den zivilgerichtlichen Weg beschreiten, denn das Verfahren vor der Ombudsstelle und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) dient dem Schutz des Publikums vor Manipulationen durch Radio oder Fernsehen, nicht dem Schutz von Individuen oder Einzelunternehmen. Die Frage ist also, ob das Publikum durch die Sendung eine falsche Meinung über Sie und Ihre Firma erhalten hat. Meiner Meinung nach ist das nicht der Fall. Lediglich der Hinweis, dass das Verfahren gegen VELUX noch hängig sei, war zum Zeitpunkt der Zweitausstrahlung nicht mehr richtig.
Die Zweitausstrahlung erfolgte in der Tat nach dem Entscheid der EU-Kommission, das Verfahren gegen Ihre Firma niederzuschlagen. Wie aber Herr Gsteiger mit gutem Grund ausgeführt hat, können Zweitausstrahlungen nicht aktualisiert werden, sonst müsste ein Aufwand geleistet werden wie für eine neue Sendung. Da in Ihrem Fall aber nicht einfach eine neue Entwicklung eingetreten ist, sondern ein Entscheid fiel, der eine Firma in der Schweiz und damit im Sendegebiet von Schweizer Radio SRF betrifft, hat die Redaktion im Internet, dort, wo der Beitrag in der Mediathek aufzufinden ist, folgenden Eintrag aufgeschaltet:
«Anmerkung: Die EU-Kommission hat am 14. Juni entschieden, dass sie das von Fakro gegen Velux angestrebte Verfahren einstellt. Der Entscheid wurde am 11. Juli veröffentlicht. Die EU-Kommission begründet ihren Entscheid damit, dass sie bei ihrer Arbeit Prioritäten setzen müsse und dass nicht genügend Beweise für eine weitergehende Untersuchung zu den mutmasslichen Verfehlungen vorlägen.»[4]
Damit ist Ihrem Anliegen aus meiner Sicht Genüge getan. Ihrer Forderung, dass eine Sequenz aus dem Radiobeitrag herausgeschnitten werden müsse, kann ich nicht beipflichten. Insofern kann ich Ihre Beanstandung also nicht unterstützen.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] https://www.srf.ch/sendungen/international/sendungen/(offset)/13
[2] Vgl. S. 36 des Urteils der EU-Kommission vom 14. Juni 2018: http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/40026/40026_850_3.pdf
[3] https://www.srgd.ch/de/aktuelles/news/2018/06/14/radiosendung-international-uber-den-west-ostkonflikt-der-eu-beanstandet/
[4] https://www.srf.ch/sendungen/international/der-west-ostkonflikt-in-der-eu-ein-graben-in-den-koepfe
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