UBI heisst Beschwerde zum SRF-Rückblick der Fussball-WM-Gruppenphase gut
Die UBI hat eine Beschwerde gegen einen von SRF ausgestrahlten humorvollen Rückblick auf die Gruppenphase der Fussball-WM 2018 gutgeheissen.
Fernsehen SRF strahlte am 30. Juni 2018 einen humorvollen Rückblick auf die Gruppenphase der Fussball-Weltmeisterschaft in Russland aus. Der Moderator führte einleitend zum Beitrag an, dass dieser nicht immer ganz ernst gemeint sei, worauf eine Zusammenfassung der Vorrunde mit zahlreichen Anspielungen auf im Fussball vorherrschende Klischees folgte. Der beanstandete Kommentar lautete wie folgt: «Die Gruppenphase, sie war einfach tierisch gut. Es gab alles: Tränen, Tore, Tiii-telverteidigerfrust. Deutschland zum ersten Mal an einer WM in der Vorrunde gescheitert».
Dazu wurden Bilder eines verirrten Vogels (tierisch), eines weinenden Kindes (Tränen), eines Tores der russischen Mannschaft (Tore), eines jubelnden weiblichen Fans (Tiii-), eines weinenden deutschen Fans und von niedergeschlagenen Spielern (-telverteidigerfrust) gezeigt. Die Beschwerdeführerin rügte, die Bilder der vor Freude hüpfenden Frau, in einem enganliegenden Top mit dem Kommentar «Tiii-telverteidigerfrust» stellten eine Diskriminierung der Frauen dar.
Diskriminierungsverbot verletzt
Die UBI hält zunächst fest, dass satirische Ausstrahlungen als Teil der Meinungsäusserungs- und Kunstfreiheit einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie geniessen und dass der humoristische Charakter des beanstandeten Beitrags für das Publikum klar erkennbar gewesen sei.
Ob der Beitrag zu beanstanden sei, hänge von der Botschaft ab, welche die strittige Darstellung vermittle. Gemäss UBI lag der Witz der beanstandeten Sequenz im Wortspiel mit der Andeutung der despektierlichen Bezeichnung «Titten», da kein Zusammenhang zwischen dem frühzeitigen Ausscheiden der deutschen Nationalmannschaft und dem weiblichen Fan aus Costa Rica bestanden hätte. Ein satirisches Prinzip sei nicht erkennbar.
Insbesondere gehe aus der Darstellung – im Gegensatz zu anderen Sequenzen – in keiner Weise hervor, dass es sich um eine provokative Anspielung auf im Fussball vorherrschende Probleme, Klischees und Vorurteile handle.
Vielmehr bestätige die auf die Brüste fokussierte Darstellung der Frau und das damit zusammenhängende Wortspiel das von der Beschwerdeführerin monierte Stereotyp, nämlich die Beschränkung der Frau auf ihre sekundären Geschlechtsmerkmale. Der sexistische Charakter der Pointe werde durch den humoristischen Kontext nicht relativiert. Die UBI stellte daher eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und eine Missachtung der Würde der Frau im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG fest.
Knapper Entscheid der UBI
Eine Minderheit der UBI sieht weder das Diskriminierungsverbot noch die Menschenwürde als verletzt. Diskriminierend wäre es gewesen, effektiv Brüste zu zeigen und/oder das abwertende Wort auszusprechen. Zudem handele es sich bei dem jubelnden weiblichen Fan um Aufnahmen wie sie in jeder Fussballübertragung zu sehen seien. Im Kontext eines humoristischen Beitrags vermochte der kurze Einspieler in Form einer Anspielung eine Durchschnittszuschauerin weder zu diskriminieren noch sie in ihrer Würde als Frau zu verletzen. Eine diesbezügliche Null-Toleranz würde einer Zensur nahekommen.
Die UBI heisst die Beschwerde mit 5 zu 4 Stimmen gut. Der Entscheid ist rechtskräftig.
Auch der Ombudsmann Roger Blum beurteilte die Beschwerde und gab den Beanstanderinnen recht.
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