UBI heisst zwei Beschwerden gut

Ein Radiobeitrag und eine Onlinepublikation von SRF zur Kontroverse über einen Mobilfunkexperten waren nicht sachgerecht. Dies gilt ebenfalls für einen Instagram-Kommentar von SRF über das Gendern mit Doppelpunkt. Die entsprechenden Beschlüsse hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI an ihren öffentlichen Beratungen vom 9. Dezember 2021 gefasst.

Im Rahmen der Wissenschaftssendung «Kopf voran» strahlte Radio SRF 3 am 2. und 16. April 2021 die zwei Folgen des Beitrags «Die Attacke auf den Mobilfunkpapst» aus. Die entsprechenden Inhalte bildeten ebenfalls Grundlage des Online-Artikels «Die Debatte über 5G – Schweizer Mobilfunk-Experte unter Beschuss» von SRF News vom 20. April 2021. Im Zentrum dieser Publikationen stand die Kontroverse um den wohl bekanntesten schweizerischen Mobilfunkexperten, welcher insbesondere von Gegnern des Mobilfunkstandards 5G heftig kritisiert wird. In den zwei dagegen erhobenen Beschwerden wurde geltend gemacht, die Publikationen enthielten falsche und unvollständige Informationen, insbesondere auch hinsichtlich eines namentlich erwähnten Anti-5G-Aktivisten.

In der Beratung ist die UBI zum Schluss gekommen, dass die von der Redaktion gegen den Anti-5G-Aktivisten erhobenen Vorwürfe schwer wiegen. Er wurde als «Profiteur der Angst» bezeichnet, der ein teures und nicht wirksames technisches Gerät gegen Elektrostrahlung verkaufe und daher wirtschaftliche Eigeninteressen verfolge. Da die Sichtweise des angegriffenen Anti-5G-Aktivisten in den betreffenden Publikationen nicht zum Ausdruck kam, konnte sich das Publikum dazu keine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden. Dieser Mangel beeinflusste jeweils auch den Gesamteindruck. Die UBI hat deshalb die Beschwerden gegen die zweite Folge des Radiobeitrags einstimmig und gegen die Online-Publikation mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen. Abgewiesen hat sie dagegen mit fünf zu vier Stimmen die Beschwerde gegen die erste Folge des Radiobeitrags vom 2. April 2021, in welcher die Redaktion die Kritik am Mobilfunkexperten einordnete.

Zum ersten Mal bildete ein Instagram-Beitrag Gegenstand einer Beschwerde. Zu einem Bild mit dem Text «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt» teilte SRF News am 14. April 2021 im dazugehörigen Kommentar (Caption) die Gründe für diesen Wechsel von Gendersternchen auf Doppelpunkt auf ihren Social-Media-Kanälen mit. Darin wurde namentlich auch Bezug auf die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) genommen, welche «diesen pragmatischen Einsatz der Kurzform durchaus anerkenne». Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach dieser den Wechsel legitimierende Hinweis falsch sei, ist berechtigt. Die GfdS rät nämlich von Varianten der geschlechtergerechten Sprache ab, die nicht der deutschen Rechtschreibung entsprechen. Dazu zählt sie ausdrücklich auch den Doppelpunkt. Zum Zeitpunkt der Publikation des beanstandeten Beitrags musste der Redaktion dieser Umstand bekannt gewesen sein. Der unzutreffende Hinweis hat die Meinungsbildung der Nutzerinnen und Nutzer zu dieser Publikation massgeblich beeinträchtigt. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde deshalb verletzt. Die UBI hat die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen.

Abgewiesen hat sie im Rahmen der heutigen Beratungen schliesslich Beschwerden gegen einen Nachrichtenbeitrag von Fernsehen RTS und den entsprechenden Online-Artikel, in welchen es um die Folgen des Fehlverhaltens von Rechtsanwälten für ihre weitere Berufsausübung ging. Die UBI stellte bei ihrer Prüfung keine Verletzung von Programmbestimmungen fest.

Über die UBI

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren durchführen, das dazu dient, den Mangel zu beheben und zukünftige ähnliche Rechtsverletzungen zu verhindern.

Text: UBI

Bild: SRG.D/Maximilian Lederer (Symbolbild)

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