«Deville» darf sich über Einbürgerungen lustig machen
«Deville» widmete sich in einer Spezialsendung am 3. Oktober 2021 dem Thema Einbürgerung. Ein Beanstander monierte, die Sendung sei einseitig, verbreite Unwahrheiten und betreibe Propaganda. Die Ombudsleute sehen keinen Regelverstoss, da für Satiresendungen andere Massstäbe gelten als für Informationssendungen.
Als Beleg für die Einseitigkeit der Sendung nennt der Beanstander u.a. Beispiele von Ausländerinnen und Ausländern, die im Einbürgerungsverfahren gescheitert sind. Dabei würden nur absurde Beispiele gebracht, ärgert sich der Beanstander. Die zahlreichen abgelehnten Einbürgerungsgesuche von schlecht integrierten Personen würden nicht erwähnt. Zudem missfallen dem Beanstander Formulierungen wie «Die Schweiz tue sich schwer» und sei «ausgesprochen geizig» mit Einbürgerungen. Dabei seien etliche andere europäische Länder in dieser Hinsicht deutlich strikter als die Schweiz. Insgesamt werde unter dem «Deckmänteli» der Satire Propaganda für Masseneinbürgerungen und Ausländerstimmrecht betrieben, ist der Beanstander überzeugt.
Das Satireprivileg
Die verantwortliche Redaktion verweist auf den Charakter der Satire, der die Wirklichkeit übersteigert, verfremdet, lächerlich macht. Eine Satiresendung dürfe auch einen gewissen Informationsgehalt aufweisen. Das Sachgerechtigkeitsgebot gelte für die Satire jedoch nur begrenzt. Wichtig sei, dass Satire einen wahren Kern enthalte. So seien die genannten Beispiele von abgelehnten Einbürgerungsanträgen echt. Weiter stehe die Satire im Schutzbereich von Meinungsäusserungsfreiheit und Kunstfreiheit. Die in der Sendung gemachten Aussagen liegen in den Augen der Redaktion innerhalb der Freiheiten, welche die Satire geniesst.
Verspottung erlaubt
Dieser Argumentation können die Ombudsleute folgen. Sie sind sich zwar mit dem Beanstander einig, dass «Deville» sich über das Einbürgern lustig macht. Doch das Verspotten gehöre zur Satire und werde vom Publikum sogar erwartet. Satire sei «naturgemäss einseitig, zugespitzt, provozierend und damit potenziell verletzend», so die Ombudsleute. Die Einseitigkeit sei für eine Satiresendung normal und tangiere – anders als bei einer Informationssendung – das Vielfaltsgebot nicht. Auch insgesamt sehen die Ombudsleute keinen Verstoss der beanstandeten Sendung gegen das Radio- und Fernsehgesetz.
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