«Product-Placement» in der «Tagesschau»?

Die «Tagesschau» thematisierte in einem Beitrag vom 6. Dezember 2021 die hohe Arbeitslosigkeit bei über 60-jährigen Personen. In einer Sequenz war dabei mehrfach das Logo eines Outplacement-Unternehmens zu sehen zu oft, meint ein Beanstander.

Der dreiminütige Beitrag der «Tagesschau» war dabei in drei Teile gegliedert. Der letzte Teil, mit welchem sich die Beanstandung beschäftigt, ist 66 Sekunden lang. Dabei wird gezeigt, wie sich ein Arbeitsloser bei der Jobsuche coachen lässt. Während 22 Sekunden ist in verschiedenen Formen das Logo eines Outplacement-Unternehmens zu sehen. Diesen Umstand bezeichnet der Beanstandende als «Schleichwerbung» und «Product-Placement».

Redaktion betont Relevanz

In ihrer Stellungnahme bestätigt die Redaktion der «Tagesschau», dass das Firmenlogo im Beitrag mehrmals im Bild zu erkennen sei. Sie betont jedoch, dass die Beratung beim Outplacement-Unternehmen für den Protagonisten Teil seines Weges zurück in den Arbeitsmarkt sei. Somit sei die Firma für den Inhalt und die Dramaturgie des Beitrages relevant. Eine Handlung an einem Schauplatz zu erzählen trage dazu bei, eine Geschichte lebensnaher, attraktiver und im besten Falle auch verständlicher zu machen.

Des Weiteren argumentiert die Redaktion, dass das Beratungs-Unternehmen inhaltlich nicht übermässig in den Fokus gerückt sei. Der Name der Firma wurde weder im Beitragstext noch bei der Einblendung des Namens des Seniorberaters erwähnt. Der Informationsgehalt der Passage sei gegenüber allfälligen Werbeeffekten klar im Vordergrund gestanden. Es seien selbstverständlich weder Geld- noch Sachspenden geflossen und das Publikum sei durch die Platzierung des Logos in seiner Meinungsbildung nicht manipuliert worden.

Frage der Verhältnismässigkeit

Die Ombudsleute kommen zum Schluss, dass das Logo der Outplacement-Firma im Beitrag unverhältnismässig oft zu sehen war. Während gut einem Drittel des Beitrags steche das Signet aus mehreren Perspektiven ins Auge. Die Ombudsstelle betont zwar, dass das Zeigen eines Firmenzeichens während zwei bis drei Sekunden zulässig ist. Im erwähnten Beitrag entstehe durch die Platzierung des Logos jedoch der Eindruck einer bewussten Produktplatzierung.

Für die Feststellung der Schleichwerbung sei es zudem unerheblich, ob Werbung bezahlt oder unbezahlt sei: Auch unbezahlte Werbung könne die Konzession verletzen, wie das Bundesgericht festgestellt habe (BGE 116 Ib 44f.). Massgebend sei das Kriterium, dass der mit einer Äusserung oder Darstellung verbundene Werbeeffekt gegenüber der Vermittlung von Information überwiegt (ebenda). Das sei mit dem wiederholten, prominent und immer wieder gezeigten Logo der Outplacement-Firma der Fall.

Die Ombudsstelle heisst die Beanstandung deshalb wegen Verletzung der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG gut.

Text: Text: SRG.D/df

Bild: SRG.D/Illustration Cleverclip

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