UBI weist Beschwerde gegen «Rundschau»-Beitrag über Gewalt in Asylheimen ab

Gegen den «Rundschau»-Beitrag «Gewaltzone Asylheim» vom 5. Mai 2021 reichte ein Fernsehzuschauer Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ein. Er kritisierte vor allem anonyme Aussagen und heimliche Aufnahmen einer Asylsuchenden. Die UBI weist die Beschwerde einstimmig ab.

Im Rahmen des Politmagazins «Rundschau» strahlte Fernsehen SRF am 5. Mai 2021 den Beitrag «Gewaltzone Asylheim» aus. Darin wurden Vorwürfe von Asylsuchenden gegen das Sicherheitspersonal in drei Asylzentren thematisiert. Anschliessend fand dazu ein Gespräch mit dem damaligen Direktor des Staatssekretariats für Migration SEM statt. In der dagegen erhobenen Popularbeschwerde wurde die Ausstrahlung von anonym vorgetragenen Vorwürfen einer Asylsuchenden gegen das Sicherheitspersonal und von ihr heimlich aufgenommenen Tonaufnahmen gerügt.

Die UBI weist im Entscheid darauf hin, dass anonym vorgetragene Vorwürfe aufgrund der fehlenden Transparenz die Einhaltung erhöhter journalistischer Sorgfaltspflichten bedingen. Die Redaktion hat diese vorliegend erfüllt. Das angegriffene SEM konnte durch zwei Repräsentanten im Filmbericht und vor allem auch im nachfolgenden Gespräch seine Sichtweise angemessen darstellen. Für das Publikum wurde ebenfalls deutlich, dass die im Beitrag thematisierten Vorwürfe noch rechtlicher Abklärungen bedürfen. Es liegt daher keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. Die UBI hat die Beschwerde einstimmig abgewiesen.

Über die UBI

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die von der Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin Mascha Santschi Kallay präsidiert wird. Sie besteht aus neun nebenamtlich tätigen Mitgliedern und einem dreiköpfigen Sekretariat. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen des Radio- und Fernsehrechts verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden. Nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren durchführen, das dazu dient, den Mangel zu beheben und zukünftige ähnliche Rechtsverletzungen zu verhindern.

Text: UBI/SRG.D

Bild: SRG.D/Maximilian Lederer (Symbolbild)

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