Tweet zum «Club» mit Energieexperte war sachgerecht

Muss ein Tweet mit Inhalten aus einer Sendung sachgerecht sein? Ein Social Media-Nutzer beanstandet einen Tweet des «Clubs» und erachtet das Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot als verletzt. Die Ombudsleute widmen sich dieser interessanten Rechtsfrage, kommen in diesem Fall aber zum Schluss, der Tweet sei korrekt gewesen.

In der Diskussionssendung «Club» vom 6. September 2022 ging es unter anderem ums Stromsparen. Drei Tage später fasste ein Tweet von SRF News Stromspartipps eines «Club»-Gastes – es handelt sich um einen Energieexperten – zusammen. Ein Beanstander kritisiert, dass die Wortmeldungen des Energieexperten weder eingeordnet noch kommentiert werden und keine andere Person zu Wort kommt. Dadurch sieht er das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Da die anderen «Club»-Gäste in keinem weiteren Tweet zum Zug gekommen seien, beklagt der Beanstander auch einen Verstoss gegen das Vielfaltsgebot.

Zum Standard geworden

Auskoppelungen aus Sendungen für Plattformen wie Twitter, Facebook oder Instagram gehört für SRF inzwischen zum Standard, schreibt die «Club»-Redaktion in ihrer Stellungnahme. Es sei Teil des Auftrags der SRG, ihre Informationsangebote über vielfältige Formate und Verbreitungswege zu publizieren. Die aktuelle Konzession halte ausdrücklich fest, dass die SRG junge Menschen besser erreichen solle. Dabei müssten die Mediennutzungsgewohnheiten der jungen Zielgruppe berücksichtigt werden.

SRF bereite die Fernsehinhalte jeweils den Gepflogenheiten des jeweiligen Kanals an. Dazu brauche es immer eine Auswahl, einen engen Fokus sowie eine knappe, klare Aussage. Solche Beiträge müssten ebenfalls sachgerecht sein, betont die «Club»-Redaktion.

Keine politischen Aussagen des Experten

Im konkreten Fall habe der Energieexperte keine politischen Aussagen gemacht. Er habe auch keine falschen Fakten oder Tatsachen geäussert, sondern Tipps zum Stromsparen gegeben. Das Publikum habe die gemachten Aussagen zudem klar dem Experten zuordnen können, so die Redaktion.

Bei Clips, in denen Meinungen und Einstellungen zu konkreten politischen oder gesellschaftlichen Themen vertreten würden, achte die Redaktion darauf, die verschiedenen Standpunkte abzubilden.

Interessante Rechtsfrage

Die Ombudsleute weisen darauf hin, dass die Unabhängige Beschwerdeinstanz sich rechtlich noch nie zur Frage habe äussern müssen, ob «Auskoppelungen» oder Nutzungsverlängerungen von SRF-Sendungen auf Social-Media-Kanälen ebenfalls dem Sachgerechtigkeitsgebot entsprechen müssen. Nach Ansicht der Ombudsleute ist das Sachgerechtigkeitsgebot bei dieser erweiterten Verbreitung grundsätzlich anzuwenden. Bei der Prüfung, ob das Sachgerechtigkeitsgebot beachtet worden sei, müsse primär auf die Sendung und auf die Funktion der zu Wort kommenden Personen abgestellt werden.

Keine Zusammenfassungen der Sendungen

Dabei unterscheiden die Ombudsleute, ob Aussagen einer Fachperson oder von Politiker:innen in der Auskoppelung verbreitet werden. Im konkreten Fall seien die Aussagen des Experten weder politisch noch einseitig wertend. Zudem gehe es bei Auskoppelungen nicht um Zusammenfassungen von Sendungen, sondern um eine Nutzungsverlängerung. Damit solle ein neues Publikum, das den «Club» vielleicht gar nicht kenne, auf die Sendung aufmerksam gemacht werden.

Das Vielfaltsgebot beziehe sich auf alle Sendungen und Formate zu einem bestimmten Thema über einen längeren Zeitraum. Eine Auskoppelung oder Nutzungsverlängerung fällt nach Ansicht der Ombudsleute nicht unter diese Gesamtheit, sondern beziehe sich auf eine spezifische Sendung, hier den «Club». Die Ombudsstelle kann in diesem Fall weder eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- noch des Vielfaltsgebots feststellen.

Beanstandeter Tweet und Sendung «Club» vom 9. September 2022

  • Tweet SRF News vom 9. September 2022
Externer Inhalt kann nicht angezeigt werden.
  • Sendung «Club» vom 6. September 2022

Text: SRG.D/dl

Bild: SRG.D/Illustration Cleverclip

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