«Wer wohnt wo?» sorgt bei einigen Zuschauern für Irritationen

Die Ombudsleute beschäftigten sich mit vier Beanstandungen zur Unterhaltungssendung «Wer wohnt wo?» vom 28. Dezember 2024. Die Beanstander beklagen Schleichwerbung und «Vetterliwirtschaft». Die Produzentin sei mit einer Kandidatin familiär verbunden. Zudem sei ein vorgestelltes Haus zum Verkauf ausgeschrieben. Die Ombudsleute können nach eingehender Prüfung des Sachverhalts keine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen erkennen.
Darum geht es in der beanstandeten Sendung
In der Unterhaltungssendung «Wer wohnt wo?» ziehen fünf Mitspieler:innen mit Moderator Sven Epiney von Haus zu Haus und zeigen ihr Daheim. Die Mitspielenden müssen am Schluss erraten, wem von ihnen welches Zuhause gehört. Wer am besten rät, gewinnt einen Preis. In der beanstandeten Sendung vom 28. Dezember 2024 haben drei Teilnehmerinnen mit Punktegleichstand einen Hotelgutschein im Wert von je 1000 Franken gewonnen.
«Wer wohnt wo?» vom 28. Dezember 2024:
«Wer wohnt wo?» vom 28. Dezember 2024:
Was wird beanstandet?
Vier Beanstander sehen in «Wer wohnt wo?» vom 28. Dezember 2024 Schleichwerbung für das Haus im Tessin. Die moderne Villa mit riesigem Garten und Blick auf den Lago Maggiore werde in der Sendung bestens in Szene gesetzt. Dies finden die Beanstander vor allem störend, da am Schluss der Sendung bekannt wird, dass die aktuellen Besitzer das Haus verlassen werden. Durch eine kurze Recherche finde man online bereits eine Verkaufsausschreibung des Hauses, monieren die Beanstander.
Drei Beanstander beklagen zusätzlich, die Produzentin der Sendung sei verwandtschaftlich verbandelt mit Teilnehmerin Kersten, die das Tessiner Haus besitzt. Kerstens Partner sei ehemaliger SRF-Moderator und Sportreporter, die Produzentin dessen Tochter. Die Beanstander stören sich daran, dass diese familiären Zusammenhänge in der Sendung nicht transparent gemacht worden seien. Es sei auch kritisch zu hinterfragen, ob Angehörige der Produktionsverantwortlichen rechtlich überhaupt an wettbewerbsähnlichen Sendungen teilnehmen dürften.
Was sagt die Redaktion?
Gemäss Redaktion wird das Format «Wer wohnt wo?» im Auftrag von SRF von einer privaten Produktionsfirma realisiert. Die verantwortliche Produzentin sei bei dieser Firma angestellt. Die porträtierte Kandidatin sei die Lebenspartnerin des Vaters der Produzentin und nicht mit dieser verwandt.
Bei SRF gelte es zwei Regeln für Mitarbeitende und ihre Familienangehörigen zu beachten: Teilnahme an Wettbewerben und Ausstandregeln. SRF-Mitarbeitende und ihre Angehörigen seien von der Teilnahme an Publikumswettbewerben ausgeschlossen. Bei «Wer wohnt wo?» handle es sich nicht um einen Publikumswettbewerb, sondern um eine Sendung mit wettbewerbsähnlichem Charakter. Zudem sei die betreffende Kandidatin weder Mitarbeiterin von SRF noch Angehörige eines SRF-Mitarbeiters.
Gemäss Ausstandregel von SRF berichten SRF-Mitarbeitende nicht über ihnen nahestehende Personen. Ausnahmen seien möglich, müssten aber von den Vorgesetzten genehmigt werden, so die Redaktion. Die externe Mitarbeiterin der Produktionsfirma habe die Interessenverbindung gegenüber SRF offengelegt. SRF habe eine Ausnahme von der Ausstandregel bewilligt, da weder die teilnehmende Person noch die Produzentin Mitarbeitende von SRF seien. Der Moderator der Sendung und Leiter des Wettbewerbs sei Mitarbeiter von SRF. Er stehe selbst in keinem freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Verhältnis zu besagter Kandidatin. Damit habe er den Wettbewerb korrekt durchführen können.
Die Redaktion hat jedoch Verständnis für die Sichtweise der Beanstander. Aus nachträglicher Sicht würde SRF sicherstellen, dass die externe Produzentin in den Ausstand trete oder zumindest die Verbindung zur betreffenden Teilnehmerin dem Publikum gegenüber transparent mache.
Zur Schleichwerbung meint die Redaktion, dass sich durch die Teilnahme an der Sendung und der Darstellung einer Immobilie in der Tat eine gewisse Bekanntheit der Liegenschaft ergebe. Das sei jedoch keine Schleichwerbung, sondern ein unvermeidbarer Nebeneffekt.
SRF sei beim Casting und vor den Dreharbeiten nicht bekannt gewesen, dass ein Verkauf der Immobilie geplant sei, versichert die Redaktion. Das Casting erfolge lange im Vorfeld von Dreharbeiten und Ausstrahlung der Sendung. In der Sendung erfolge kein Hinweis, dass die Liegenschaft zum Kauf ausgeschrieben sei. Ebenso sei der Nachname der Teilnehmerin nicht ersichtlich. Ausserdem enthalte das Verkaufsinserat der Immobilie keinen Bezug zur Sendung oder zu SRF und verwende keine Bilder aus der Sendung, so die Redaktion.
Was sagt die Ombudsstelle?
Schleichwerbung stelle einen unzulässigen Verstoss gegen das Gebot der Kenntlichmachung der Werbung und deren Trennung vom Redaktionellen (Art. 9 Abs. 1 RTVG) dar und sei verboten (Art. 10 Abs. 3 RTVG), informieren die Ombudsleute. Fälle von Schleichwerbung würden somit der Aufsichtskompetenz des BAKOM unterliegen. Die Zuständigkeit der Ombudsstelle beschränke sich auf die Frage, ob die angefochtenen redaktionellen Publikationen Art. 4 (Sachgerechtigkeit) und 5 (Jugendschutz) des RTVG eingehalten haben. Im konkreten Fall müsse die Ombudsstelle prüfen, ob der Informationsgehalt gegenüber allfälligen Werbeeffekten im Vordergrund stehe.
Zwar werde, wie von den Beanstandern festgestellt, eine Liegenschaft, die zum Kauf ausgeschrieben werde, durch die Sendung bekannter gemacht. Allerdings sei die Immobilie während der Dreharbeiten noch nicht zum Verkauf gestanden. Die Sendung deshalb nicht in dieser Konstellation auszustrahlen, wäre in den Augen der Ombudsleute unverhältnismässig. Denn die Unterhaltungssendung «Wer wohnt wo?» werde vom Publikum nicht als «Verkaufssendung» von Immobilien wahrgenommen. Zudem erfolge durch die Sendung keine Wertsteigerung der Immobilie. Aus den Umständen der Entstehung der Sendung und deren Charakter können die Ombudsleute keine unzulässige Werbung feststellen.
Betreffend einer allfälligen Befangenheit gelte es zu untersuchen, ob sich die fraglichen Darstellungen oder Aussagen auf die Meinungsbildung des Publikums manipulativ auswirkten. Dies ist gemäss Ombudsleute in der beanstandeten Sendung nicht der Fall, da die allfällige Befangenheit keine Konsequenzen für den Informationsgehalt von «Wer wohnt wo?» habe.