Dokumentarfilm «Die Aufwindjäger» auf SRF zwei beanstandet
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Mit verschiedener E-Mail haben Sie die Sendung „Die Aufwindjäger“ vom 3. Mai auf SRF 2 kritisiert. Indem Sie mit den erhaltenen Antworten durch den Kundendienst nicht zufrieden sind, haben Sie diese Sendung mit E-Mail vom 19. Mai vor der Ombudsstelle beanstandet. Den Erhalt Ihrer Eingabe habe ich mit meinem Brief vom 26. Mai bereits bestätigt.
Wie üblich, habe ich die Verantwortlichen von SRF gebeten, zu Ihren Kritiken Stellung zu beziehen. Dies ist erfolgt und in der Zwischenzeit habe ich die von Ihnen kritisierte Sendung sehr genau angeschaut. Ich bin somit in der Lage, Ihnen heute meinen Schlussbericht zu senden.
1. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, finden Sie – ohne Wenn und Aber – „absolut verantwortungslos und verwerflich aus fliegerärztlichen Aspekt Segelflugpiloten in ihren Maschinen ohne Kopfbedeckung zu zeigen“. Sie kritisieren nun, dass im Beitrag „Die Aufwindjäger“ dies der Fall gewesen sei. „Dies sei absolut ‚lebensgefährlich‘“ betonen Sie in Ihrer Eingabe.
2. Wie bereits erwähnt, haben die Verantwortlichen von SRF zu Ihren Kritiken Stellung bezogen. Ich möchte Ihnen das Schreiben von Herrn Philip Hebeisen, Redaktor Factual Entertainment, nicht vorenthalten. Als verantwortlicher Redaktor schreibt er Folgendes:
“Der Dokumentarfilm «Die Aufwindjäger» zeigt verschiedene Aspekte rund ums Segelfliegen, von der Konstruktion über die Entwicklung und Technik bis zum Flugzeugbau. Auch die Geschichte des Segelflugs und das Fliegen selber sind Thema des Films. In mehreren Sequenzen sehen die Zuschauer Aufnahmen während eines Flugs, so auch die Piloten im Cockpit. Der Beanstander Herr X kritisiert in diesem Zusammenhang, dass einzelne Piloten während ihrer Flüge keine Kopfbedeckungen tragen. Im Weiteren deklariert der Beanstander dieses Verhalten als lebensgefährlich und beanstandet aufgrund dieser Tatsachen die ausgestrahlte Sendung.
Beim ausgestrahlten Dokumentarfilm handelt es sich um eine Produktion der TV-Produktionsfirma FRAMEweb. Der Film wurde in Deutschland produziert. Die für den Film verantwortlichen Produzenten stellen klar, dass sie bei all ihren Reportagen und Dokumentarfilmen mit allergrösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften vorgehen. Sie legen grossen Wert auf die Tatsache, dass alle im Film «Die Aufwindjäger» gezeigten Piloten sich an die geltenden gesetzlichen Regeln in Deutschland gehalten haben. Zudem geben die Produzenten zu bedenken, dass der Film «Die Aufwindjäger» kein Schulungs- oder Lehrfilm zum Segelflug sei. Der Film solle den Zuschauern lediglich einen Einblick in die grossartige Welt des Segelfliegens geben.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL bestätigt auf Anfrage, dass für die Schweiz bezüglich Tragens einer Kopfbedeckung beim Segelfliegen keine gesetzlichen Vorgaben bestehen. Die Entscheidung darüber, ob ein Pilot beim Segelflug eine Kopfbedeckung trägt oder nicht, liegt gemäss Angaben des BAZL in der Eigenverantwortung des einzelnen Piloten. Das BAZL gibt allerdings Empfehlungen bezüglich Kleidung und Sonnenschutz ab. Die Umsetzung dieser Empfehlungen erfolgt in Form von Weiterbildungen und Instruktionen. Das BAZL richtet seine Empfehlungen nach jahreszeitlich unterschiedlichen Gegebenheiten: Für das Segelfliegen im Frühjahr und Herbst empfiehlt das BAZL, wärmere Kleidung (lange Hose, Pullover und Jacke sowie festes Schuhwerk) zu tragen. Im Hochsommer erachtet das BAZL leichtere Kleidung als ideal, dazu wegen der intensiveren Sonnenstrahlung eine UV-absorbierende Sonnenbrille, Kopfbedeckung und guter Sonnenschutz für unbedeckte Hautpartien. Zum Vorwurf des Beanstanders, es sei aus fliegerärztlichen Aspekten verantwortungslos, Segelflugpiloten ohne Kopfbedeckung zu zeigen, äussert sich das BAZL dahingehend, dass dies bei kurzen Flügen kein Problem, bei langen Streckenflügen jedoch kein gutes Vorbild sei.
Einer der im Film gezeigten Piloten nimmt auf Anfrage wie folgt Stellung: «... Nach unserem Telefonat hatte ich noch mit einem Fluglehrer und verschiedenen Piloten die Thematik diskutiert. Nach unserem Wissenstand gibt es in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, die einem Segelflieger vorschreibt eine Kopfbedeckung zu tragen. In den deutschen Ausbildungsrichtlinien steht jedoch eine Empfehlung, dies zu tun. Ich schreibe hier bewusst deutsche, da es in der Schweiz zum Teil abweichende Regularien gibt. Es ist richtig, dass es bei längeren Flügen mehr als sinnvoll ist eine helle Kopfbedeckung zu tragen. Persönlich kenne ich auch keinen Segelflieger, der dies nicht tut. Soweit ich mich erinnere haben wir die Aufnahmen für den Film im Spätsommer / Herbst gemacht. Durch die zu diesem Zeitpunkt geringe Sonneneinstrahlung, bei gleichzeitig niedriger Außentemperatur und in Verbindung mit der blau getönten Haube des DuoDiscus habe ich es als vertretbar erachtet für diesen kurzen Flug (< 1h) keine Mütze aufzuziehen.»
Wenn beim Beanstander der allgemeine Eindruck entstanden sein sollte, dass die Segelflieger im Film grundsätzlich keine Kopfbedeckungen während des Segelflugs tragen, so ist dies zu verneinen. Der Film zeigt Segelflugpiloten sowohl mit als auch in drei kurzen Sequenzen ohne Kopfbedeckung. Wenn dies angebracht ist, machen die Mehrheit der Segelflugpiloten im Film also sehr wohl Gebrauch von Kopfbedeckungen. Gerade bei Streckenflügen scheint es bei den befragten Segelflugpiloten eine Selbstverständlichkeit zu sein, sich vor der Sonneneinstrahlung mit allen nötigen Mitteln, der passenden Bekleidung sowie Kopfbedeckung, Sonnenbrille und Sonnenschutz zu schützen.
Für die Disziplin des Kunstflugs (Sequenz TC 22:30–23:30) erachtet der im Film gezeigte Segelflugpilot Christian Ossmann zudem das Tragen einer Kopfbedeckung sogar als eher gefährlich: «Für die Kunstflugsession des Films würde ich es sogar als eher gefährlich ansehen, eine Kopfbedeckung aufzuhaben. Hier sprechen wir von wenigen Minuten Flugzeiten die ein solcher Flug dauert.»
Die vorgehenden Ausführungen machen ausreichend deutlich, dass die im Film gezeigten beanstandeten Sequenzen nicht gegen Richtlinien, Verordnungen oder gesetzliche Normen – weder in Deutschland noch in der Schweiz – verstossen. Alle in den Flugszenen gezeigten Piloten handeln korrekt. Die Aufnahmen sind zudem in den Kontext der Jahreszeiten und der Länge des jeweiligen Fluges zu stellen. Zudem sollte in die Beurteilung einbezogen werden, dass es sich beim ausgestrahlten Film übers Segelfliegen um eine Dokumentation handelt, die Einblick in das Thema Segelfliegen geben soll. Es ist deutlich, dass der Zweck des Films nicht auf die Schulung oder Ausbildung von Piloten gerichtet ist. Es scheint zusammenfassend auch offensichtlich, dass allein die allenfalls schlechte Vorbildwirkung der ohne Kopfbedeckung gezeigten Piloten nicht geeignet ist, bereits einen Verstoss gegen inhaltliche Grundsätze und Mindestanforderungen an Programminhalte von Art. 4ff RTVG zu begründen.
Zusammenfassend sind wir überzeugt, mit der Ausstrahlung der Sendung «Die Aufwindjäger» vom 3. Mai 2015 keine inhaltlichen Grundsätze im Sinne von Art. 4 RTVG verletzt zu haben. Der Film stellt Tatsachen und Ereignisse sachgerecht und mit der nötigen Sorgfalt dar. Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die gezeigten Inhalte in irgendeiner Weise nicht zur Ausstrahlung geeignet sein könnten. Es liegen deshalb aus unserer Sicht insgesamt keine sachlichen Gründe vor, weshalb der Film nicht in den Programmen des SRF ausgestrahlt werden dürfte.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen möchte ich Sie gerne ersuchen, die Beanstandung abzuweisen“.
3. Soweit die Stellungnahme des verantwortlicher Redaktors von SRF. Herr Philip Hebeisen argumentiert ausführlich und sehr plausibel, warum seiner Meinung nach, Ihre Beanstandung abgewiesen werden soll.
Nachdem ich die Angelegenheit analysieren konnte, teile ich die Argumente sowie die Schlussfolgerungen von Herrn Hebeisen. Auch wenn in einzelnen Sequenzen Segelflugpiloten ohne Kopfbedeckung zu sehen sind, verstösst die Ausstrahlung des Filmes „Die Aufwindjäger“ gegen keine gesetzliche Bestimmung. Ihre Beanstandung, soweit ich darauf eintreten konnte, kann ich deshalb nicht unterstützen.
4. Ich bitte Sie, das vorliegende Schreiben als meinen Schlussbericht gemäss Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes RTVG entgegenzunehmen. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI (Monbijoustrasse 54A, Postfach 8547, 3001 Bern) orientiert Sie der beiliegende Auszug aus dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen.
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