«Schweiz aktuell» über einen Autounfall auf der A 13 beanstandet

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Mit Ihrer e-Mail vom 25. Juni 2016 beanstandeten Sie den Bericht über einen Autounfall auf der A 13 durch die Sendung „Schweiz aktuell“ vom 24. Juni 2016. Ihre Eingabe erfüllt die formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich auf sie eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

„In der gestrigen Sendung von Schweiz Aktuell (24.6.2016, um 19.00) haben wir mit Bestürzung die Meldung über einen Autounfall auf der A13 mit sechs teilweise schwer verletzten Personen zu Kenntnis genommen.

Wir waren dabei besonders über die eingeblendete Nahaufnahme des Unfalles irritiert, dass auf dem Foto klar erkennbare, mit Blut übergossene Insassen zu sehen waren. Es ist aus unserer Sicht absolut unnötig und in einer sonst seriösen und objektiven Sendung befremdend, dass die Opfer in solchen ‚Sensationsbildern‘ überhaupt und dazu unverschleiert gezeigt werden. Bitte schauen Sie sich das einmal an.

Wir regen Sie an, dass Sie das Nötige unternehmen, um die Verantwortlichen der Sendung entsprechend darauf hinzuweisen und zu sensibilisieren.“

B. Ihre Beanstandung legte ich der zuständigen Redaktion zur Stellungnahme vor. Basil Honegger, Redaktionsleiter „Schweiz Aktuell“ und Mitglied der Chefredaktion von Fernsehen SRF, schrieb:

„Ich habe aufgrund Ihres Mails vom 28. Juni 2016 Kenntnis von der Beanstandung von Herrn X und Frau X betreffend der Meldung zum Autounfall auf der A13 bei Bonaduz, welche am 24. Juni 2016 in der Sendung ‚Schweiz aktuell‘ ausgestrahlt wurde. Genauer gesagt geht es ja um ein einzelnes Foto des Unfalls, welches im Rahmen dieser Meldung bei uns in der Sendung gezeigt wurde.

Dass wir dieses Foto der Unfallstelle ungepixelt ausgestrahlt haben, war ein klarer Fehler und entspricht nicht unseren internen Richtlinien und Standards. Es verletzt die Intim- und Privatsphäre der gezeigten Personen, auch wenn sie nur zum Teil erkennbar waren. Wir haben den Beitrag denn auch proaktiv vom Netz genommen, bevor der Fehler bei Ihnen beanstandet wurde. Denn wir sind durchaus «sensibilisiert» für den Umgang mit Persönlichkeitsrechten, welcher bei uns auch klar geregelt ist. In den für alle Redaktionen verbindlichen Publizistischen Leitlinien[1] ist unter Punkt 6.1 Folgendes festgehalten:

‚Achtung der Privatsphäre

SRF-Journalistinnen und -Journalisten respektieren die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Intim- und Privatsphäre der Einzelnen – sofern nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse das Gegenteil gebietet. Bei solchen Abwägungen ist zu berücksichtigen, dass der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) wie die Medienfreiheit (Art. 16 f. BV) auch ein verfassungsgeschütztes Grundrecht darstellt.‘

Zudem steht unter Punkt 6.5:

‚...Schockbilder von Unfall- oder Katastrophenstellen und Aufnahmen von Handlungsunfähigen (z.B. Verletzte oder Kranke) oder Urteilsunfähigen greifen in die Intim- oder Privatsphäre ein. Besteht ein öffentliches Interesse, sind Einzelheiten mit Betroffenen, Angehörigen oder Verantwortlichen vorher abzusprechen...‘

Um die oben genannten Richtlinien im Alltag einzuhalten, kontrollieren wir bei uns auf den Redaktionen eigentlich alle Bilder und Inhalte nach einem strikten Vier-Augen-Prinzip. Leider hat dieses im erwähnten Fall versagt.

Wir haben uns am Nachmittag des 24. Juni 2016 dazu entschieden, über die Kollision auf der A13 zu berichten, da es sich um einen sehr schweren Unfall handelte, wodurch eine Nationalstrasse für über drei Stunden total gesperrt werden musste und viele Leute beeinträchtigt wurden. Zudem haben wir uns entschieden, vom Unfallschauplatz auch ein Foto zu zeigen. Dies, da ein Foto noch zusätzliche Informationen enthält. Wie zum Beispiel Angaben darüber, wie schwer der Unfall war oder aber auch Details zum Unfallort. Gerade die wenigen Abschnitte im Nationalstrassennetz wie der Unfallort auf der A13, wo noch ungetrennter Gegenverkehr existiert, führen regelmässig zu gesellschaftlichen und politischen Diskussionen.

Da die Polizei ihre Fotos erst nach unserer Sendung veröffentlicht hat, haben wir ein Foto der Zeitung ‚Südostschweiz‘ eingekauft, auf welchem die Opfer des Unfalls noch in ihren Autos sassen. Grund dafür, dass das Bild trotz klarer interner Richtlinien ungepixelt ausgestrahlt wurde, ist, dass es an diesem Tag auf einem unüblichen Weg auf den Sender gelangte. An diesem 24. Juni stand definitiv fest, dass Grossbritannien sich für einen Brexit entschlossen hat. Unsere Sendung haben wir deshalb komplett tagesaktuell produziert, was zu einer aussergewöhnlichen Hektik führte. Dies hatte zur Folge, dass nicht der Nachrichtenredaktor, welcher sich sonst um die Bestellung und das Bearbeiten der Bilder kümmert, diesen Auftrag ausführte, sondern der Regisseur. Weil dieser aber vor allem für die Studioumsetzung der Sendung zuständig ist, war ihm offenbar nicht gleich stark bewusst, dass er alle Bilder vor der Veröffentlichung noch dem Produzenten zur Kontrolle vorlegen sollte.

Damit ein solcher Fehler nicht mehr vorkommt, wurden die internen Richtlinien nochmals verschärft. Auch auf Seiten der Regie wurde die bereits existierende Regel nochmals klar verdeutlicht, nämlich, dass alle Bild- und Textinhalte vor einer Veröffentlichung zwingend aktiv dem Produzenten vorzulegen sind.

Zusammenfassend kann ich sagen, dass wir dem Schutz der Intim- und Privatsphäre einen grossen Stellenwert beimessen. Dass uns im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen trotzdem dieser Fehler passiert ist, bedauern wir sehr.“

C. Damit komme ich zu meinen eigenen Kommentar. Ich muss Ihnen Recht geben, Ihre Beanstandung ist begründet. Es ist gut, dass es Zuschauerinnen und Zuschauer gibt wie Sie, die wach und sensibel wahrnehmen, was die Privatsphäre verletzt und was nicht. Aber ich muss auch der Redaktion ein Kränzlein winden. Sie hat zwar einen Fehler gemacht (und Fehler können immer passieren), aber als der Fehler einmal erkannt war, hat sie das Bild sofort vom Netz genommen. Und sie bedauert, dass es passiert ist. Dass die Richtlinien dann nochmals verschärft wurden, spricht für die Fehlerkultur und die medienethische Ausrichtung von Fernsehen SRF.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] http://www.srf.ch/unternehmen/unternehmen/qualitaet/publizistische-leitlinien-srf

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