«Literaturclub» über Buch von Michelle Steinbeck beanstandet (II)
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„In oben rubrizierter Angelegenheit reiche ich gemäss Art. 92 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 fristgerecht meine Beanstandung ein und stelle folgendes Rechtsbegehren:
<Es sei festzustellen, dass die Fernsehsendung ‚Literaturclub‘ vom 30. August 2016 mit der Diskussion über Michelle Steinbecks Debüt ‚Mein Vater war ein Mann an Land und im Wasser ein Walfisch‘ die Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt hat.>
1. Sachverhalt
Im ‚Literaturclub‘ werden die neuesten literarischen Entdeckungen diskutiert; es werden jeweils vier bis fünf Neuerscheinungen besprochen. Die kontroversen Gespräche über Bücher sollen eine Orientierungshilfe im Buchmarkt darstellen und Lust machen auf aktuelle Bücher und neue Erkenntnisse, auf Meinungen und Debatten.[1] In der Sendung vom 30. August 2016 diskutierten Nicola Steiner, Elke Heidenreich, Thomas Strässle und Alain Claude Sulzer u.a. über Michelle Steinbecks Erstlingswerk ‚Mein Vater war ein Mann an Land und im Wasser ein Walfisch‘, welches es auf die Longlist für den Deutschen Buchpreis 2016 geschafft hat.
Elke Heidenreich nannte den Roman von Michelle Steinbeck ‚grauenhaft‘ und ‚entsetzlich‘. Sie bezeichnete das Buch als ‚unehrlich, verlogen, konstruiert. Und wenn das ernst gemeint ist, dann hat die Autorin eine ernsthafte Störung. [...] Es ist ein Buch voller Ekel, alles fault, stinkt, blutet, wird zerhackt. [...] Wenn das die junge Generation ist, dann Gnade uns Gott.‘
2. Sachgerechtigkeitsgebot
Als Literaturkritikerin weiss Elke Heidenreich, dass die Autorin die Geschichte aufschreibt, sie aber nicht erzählt. Die Erzählerin im Erstlingswerk ‚Mein Vater war ein Mann an Land und im Wasser ein Walfisch‘ ist Loribeth. Indem Elke Heidenreich der Autorin eine ‚ernsthafte Störung‘ unterstellt, grenzt sie die beiden literarischen Fachbegriffe Autorin und Erzählerin ganz bewusst nicht voneinander ab. Das ist schlicht falsch und verletzt somit das Sachgerechtigkeitsgebot (vgl. Art. 4 Abs. 2 RTV).
3. Vielfaltsgebot
Das Vielfaltsgebot (vgl. Art. 4 Abs. 4 RTVG) wurde in der angesprochenen Sendung dahingehend verletzt, als dass die Meinung der anderen Diskussionsteilnehmer, die Elke Heidenreich widersprechen wollten, zu wenig zum Ausdruck kam, da Elke Heidenreich ihren Gesprächspartnern unentwegt ins Wort fiel und beharrlich ihr triviales Geschwätz weiter verbreitete.
4. Beachtung der Menschenwürde
Vom Inhalt eines Buches auf den Geisteszustand der Autorin zu schliessen, ‚verletzt literaturkritische Kategorien‘ (Zitat Thomas Strässle in der beanstandeten Sendung) - ausgehend von dieser Denkweise wären alle Krimiautoren Psychopathen - und darüber hinaus die Menschenwürde (vgl. Art. 4 Abs. 1 RTVG) der Schriftstellerin. Die Menschenwürde schützt Menschen in ihrer Selbstachtung und vor Erniedrigung. Natürlich muss Elke Heidenreich als Teilnehmerin des ‚Literaturclubs‘ ihre Meinung zum Buch äussern, es steht ihr aber nicht zu, die Meinungsäusserungsfreiheit zu missbrauchen, um Michelle Steinbeck die Menschenwürde abzusprechen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in einer Literatursendung heftig diskutiert werden soll, durchaus auch polemisch. Die Diskussionen müssen aber fachlich richtig, in ihrer Meinungsvielfalt ausgewogen und menschenwürdig sein. Diese Anforderungen wurden in der beanstandeten Passage der Sendung nicht eingehalten.
Für die Prüfung meines Begehrens bedanke ich mich höflichst.“
B. Ihre Beanstandung wurde der zuständigen Redaktion zur Stellungnahme vorgelegt. Frau Dr. Judith Hardegger, Redaktionsleiterin Sternstunden/Literaturclub, äußerte sich darauf wie folgt:
„ Gerne teile ich Ihnen hiermit meine Stellungnahme zu den einzelnen Kritikpunkten mit.
In ihrer Beanstandung schreibt Frau X zunächst:
<Als Literaturkritikerin weiss Elke Heidenreich, dass die Autorin die Geschichte aufschreibt, sie aber nicht erzählt. Die Erzählerin im Erstlingswerk ‚Mein Vater war ein Mann an Land und im Wasser ein Walfisch‘ ist Loribeth. Indem Elke Heidenreich der Autorin eine ‚ernsthafte Störung‘ unterstellt, grenzt sie die beiden literarischen Fachbegriffe Autorin und Erzählerin ganz bewusst nicht voneinander ab. Das ist schlicht falsch und verletzt somit das Sachgerechtigkeitsgebot (vgl. Art. 4 Abs. 2 RTV).>
Dieser Einschätzung stimme ich nicht zu. Elke Heidenreich sagte nämlich wörtlich ,wenn das ernst gemeint ist, dann hat die Autorin eine ernsthafte Störung.‘ Und sie doppelt etwas später nach: ‚Ich denke, dass dies wirklich hoch konstruiert ist, denn sonst wäre es heikel.‘
Mit anderen Worten, Elke Heidenreich erkennt sehr wohl im Plot von Michelle Steinbecks Buch ein literarisches Konstrukt. Dass die Erzählerin im Roman Loribeth ist, wurde bei der vorangehenden Buchvorstellung durch den zweiten Kritiker Thomas Strässle explizit erwähnt: ‚Es geht um eine Reise, eine Reise, die eine Erzählerin antritt mit Namen Loribeth.‘
Weiter schreibt Frau X: <Das Vielfaltsgebot (vgl. Art. 4 Abs. 4 RTVG) wurde in der angesprochenen Sendung dahingehend verletzt, als dass die Meinung der anderen Diskussionsteilnehmer, die Elke Heidenreich widersprechen wollten, zu wenig zum Ausdruck kam, da Elke Heidenreich ihren Gesprächspartnern unentwegt ins Wort fiel und beharrlich ihr triviales Geschwätz weiter verbreitete.>
Auch diesen Vorwurf weise ich entschieden zurück. Moderatorin Nicola Steiner greift nach Heidenreichs Aussage ‚wenn das ernst gemeint ist, dann hat die Autorin eine ernsthafte Störung‘ postwendend vehement ein und sagt: ‚Moment, Moment nicht jeder Autor hat ein Psychogramm zu liefern nur weil er so schreibt.‘
Ebenso Kritiker Thomas Strässle: Und ich meine, sie können hier aber nicht mit psychopathologischen Kategorien operieren.‘
Und nochmal Steiner: ‚Man muss ja jetzt nicht sozusagen von der Literatur das Psychogramm des Autors ableiten. Man kann ja auch einfach mal in den Text schauen und schauen, was findet dort statt.‘
In entschiedener Weise haben die Diskussionsteilnehmer Elke Heidenreichs Argument als höchst subjektiv und streitbar kenntlich gemacht. Frau Heidenreich wurde deutlich widersprochen. Der Zuschauer, die Zuschauerin wurde mit diesem Statement also nicht allein gelassen.
Abgesehen davon hat in der Sendung, wie bereits erwähnt, Thomas Strässle Michelle Steinbecks Roman sehr ausführlich gelobt, ohne dass er dabei unterbrochen worden wäre. Rede und Gegenrede, Pro und Contra hatten ihren Platz. So war es ein kontroverses, emotionales, aber auch ausgewogenes Gespräch.
Des Weiteren moniert Frau X, vom Inhalt eines Buches auf den Geisteszustand der Autorin zu schliessen, verletze die Menschenwürde (vgl. Art. 4 Abs. 1 RTVG) der Schriftstellerin. Zwar müsse Elke Heidenreich als Teilnehmerin des ‚Literaturclubs‘ ihre Meinung zum Buch äussern, es stehe ihr aber nicht zu, die Meinungsäusserungsfreiheit zu missbrauchen, um Michelle Steinbeck die Menschenwürde abzusprechen.
Zweifellos hat sich Elke Heidenreich in sehr pointierter Form über den Debüt-Roman von Michelle Steinbeck geäussert. Niemand muss ihre Auffassung teilen. Denn in der Tat: Elke Heidenreichs Aussage polarisiert. Man kann sie für problematisch halten, doch ist sie vertretbar und damit von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt.
Die Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder entwürdigende Darstellungen von Personen. Die Grenze des Zulässigen definiert sich im Einzelfall aufgrund der Umstände. Die Vorschrift zielt darauf, dass Menschen nicht gegen ihren Willen instrumentalisiert werden. Eine solche Instrumentalisierung hat im Literaturclub nicht stattgefunden. Michelle Steinbeck begibt sich mit ihrem Werk bewusst und willentlich in die Öffentlichkeit. Sie exponiert sich und ihr Werk, das sie zur Diskussion stellt. Im ‚Literaturclub‘ wurde der Roman dann diskutiert. Dramaturgisch folgte das Gespräch den Regeln einer Fernsehsendung und nicht denen eines literaturwissenschaftlichen Seminars. Es wurde kontrovers und leidenschaftlich gestritten. Das Für und Wider des Romans wurde abgewogen, wobei sich auch Frau Heidenreich exponierte und ihre Argumente mit Nachdruck von anderen Diskussionsteilnehmern zurückgewiesen wurden. Der im RTVG geforderte Subjektstatus, der auch Frau Steinbeck zusteht, wurde an keiner Stelle verletzt; auch die gesellschaftliche Achtung wurde ihr nicht entzogen. Von Entwürdigung kann also keine Rede sein. Dass in einer Literatursendung die Verdikte über Bücher bisweilen heftig ausfallen, liegt in der Natur der Sache.
Somit halte ich fest, dass aus Sicht der Redaktion die Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht eingehalten wurden und die Sendung das ihr zugesprochene Mandat erfüllt hat. Ich bitte Sie daher, die Beanstandung von Frau X abzulehnen.“
C. Soweit die Stellungnahme der Redaktion. Damit komme ich zu meiner eigenen Einschätzung des Vorfalls. Ich verstehe sehr gut, dass man überrascht und irritiert sein konnte über die heftige Kritik, die Elke Heidenreich am Buch von Michelle Steinbeck äußerte. Kein anderes Buch wurde in diesem „Literaturclub“ derart heruntergemacht.
Was sind die Spielregeln des „Literaturclubs“? Vier literatursachverständige Personen diskutieren über jeweils vier neu erschienene Bücher. Dabei stellt jede der vier Personen jeweils ein Buch vor, das er oder sie besonders interessant, besonders packend, brillant geschrieben findet. Die vorstellende Person hält also gewissermaßen ein Plädoyer für das Buch. Aufgabe der anderen drei Personen ist es, sich zustimmend oder ablehnend dazu zu äußern und so eine Debatte über das Buch zu führen. Das Quartett betreibt Literaturkritik. Im Begriff „Literaturkritik“ steckt das Wort „Kritik“, die positiv oder negativ, Loblied oder Verriss sein kann, aber auch: durchzogen, differenziert, sowohl Licht wie Schatten entdeckend.
Die Diskutanten im „Literaturclub“ sind Kenner der Literatur. Sie haben viel gelesen, können vergleichen und einordnen und sich daher auch ein Urteil erlauben. Es gibt nicht nur die Kunstfreiheit und die Meinungsäußerungsfreiheit der Buchautorinnen und Buchautoren, es gibt auch die Meinungsäußerungsfreiheit der Kritiker. Denn Kunst lebt auch von der Resonanz, die sie in der Öffentlichkeit und in den Medien erhält. Ohne Theaterkritik, Literaturkritik, Filmkritik, Musikkritik oder Kunstkritik würde den Kulturschaffenden ein wesentliches Echo fehlen, das sie brauchen, um sich weiterzuentwickeln. Wer einen Roman veröffentlicht, muss deshalb gewärtigen, dass das Werk von den Kritikern nicht gut aufgenommen wird. Das ist das Risiko der Schriftstellerin und des Schriftstellers.
Wie lief denn die Diskussion im „Literaturclub“ über das Buch von Michelle Steinbeck „Mein Vater war ein Mann an Land und im Wasser ein Walfisch“? Während Thomas Strässle, der das Buch ausgewählt hatte, es als „verwegen“ und „wagemutig“ bezeichnete, bekannte Alain Claude Sulzer, dass ihn das Buch nicht gepackt habe; es sei „Befindlichkeitsprosa“ und „kein Meisterwerk“. Elke Heidenreich beurteilte den Erstling als „grauenhaft“, „entsetzlich“, „ein Albtraum“, „verlogen“, „konstruiert“, und sie taxierte es als Armutszeugnis, dass das Buch auf der Longlist des Deutschen Buchpreises steht. Moderatorin Nicola Steiner wiederum fand das Buch „hochgradig problematisch“; es habe sie „ratlos“ gelassen. Während Thomas Strässle das Buch verteidigte, waren die anderen Drei alle kritisch. Elke Heidenreich war zwar die einzige, die derart apodiktisch urteilte, aber der allgemeine Tenor war eher negativ.
Was ist meine Aufgabe als Ombudsmann? Es geht um zweierlei: Ich muss erstens die Sendung beurteilen, nicht das besprochene Buch. Und ich muss zweitens das Publikum schützen, nicht die Persönlichkeitsrechte einer Autorin.
Zuerst zur Sendung: Da steht zuvorderst die Frage, ob die Moderatorin ihre Sache gut gemacht hat. Die Antwort lautet: Nicola Steiner hat es gut gemacht! Sie hat nicht nur insgesamt die Runde diskret und zugleich souverän geleitet, sondern auch richtig reagiert, als Elke Heidenreich sich zur Aussage verstieg, die Autorin müsse eine Störung haben, wenn sie das ernst gemeint habe. Wie der Dialog genau gelaufen ist, hat Frau Dr. Hardegger in ihrer Stellungnahme nachgezeichnet. Die Moderatorin hat deutlich gemacht, dass sie sich gegen eine allfällige Pathologisierung der Schriftstellerin verwahrt. Und das ist genau das, was man von einer Moderatorin einer Diskussionssendung erwartet. In einer Diskussionssendung kann man übrigens, so sagt das Bundesgericht, nicht die gleichen Ansprüche an die Sachgerechtigkeit stellen wie in einer Informationssendung. Denn die Redaktion kann nicht bis in Letzte steuern, was die einzelnen Diskutanten sagen. Elke Heidenreich hat sich zwar harsch geäußert, aber die Meinungsäußerungsfreiheit lässt das zu. Und da die Sendung als kontroverse Debatte angelegt war, kam auch das Vielfaltsgebot auf seine Rechnung (das im Übrigen, außer vor Wahlen und Abstimmungen, nicht in jeder einzelnen Sendung, sondern im Längsschnitt des Programms erfüllt werden muss).
Dann zum Publikum: Es geht darum, dass das Publikum durch das Fernsehen nicht in die Irre geführt, nicht manipuliert wird. Dank der kontroversen Diskussion kamen zu jedem Buch verschiedene Sichtweisen zum Zug, und das Publikum konnte sich frei eine eigene Meinung bilden. Die Persönlichkeitsrechte einer in der Sendung diskutierten Buchautorin sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Ombudsstelle und vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Dazu steht der Rechtsweg vor den Zivil- und Strafgerichten offen. Zur Debatte steht lediglich, ob die Autorin derart verunglimpft, lächerlich gemacht und in ihrer Menschenwürde erniedrigt wurde, dass das Publikum sie seither verachtet. Dies ist meines Erachtens nicht der Fall, weil Elke Heidenreich ja widersprochen wurde.
Alles in allem komme ich zum Schluss, dass Elke Heidenreich sich zwar sehr drastisch geäußert hat, aber dass deswegen meiner Meinung nach das Radio- und Fernsehgesetz nicht verletzt ist, zumal die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] http://www.srf.ch/sendungen/literaturclub/sendungsportraet).
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