Quiz-Sendung «1 gegen 100» beanstandet
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Mit Ihrer E-Mail vom 30. Januar 2017 beanstandeten Sie die Taxierung der Antwort auf die letzte Frage in der Quiz-Sendung „1 gegen 100“ vom gleichen Tag[1]. Ihre Eingabe erfüllt die formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Somit kann ich auf sie eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
„In der Sendung vom Montag den 30. Januar wurde dem Kandidaten eine letzte Frage wie folgt gestellt: Wie hoch ist der Pflichtteil am Erbe für den überlebenden Ehegatten mit zwei Kindern?
Der Kandidat antwortete mit: die Hälfte. Ich finde, er hat die Frage richtig beantwortet. Gemäss ZGB macht es ein Unterschied, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Da die Frage ohne Präzisierung gestellt wurde, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht, liegt es im Ermessen des Kandidaten, denn nach ZGB Art.462 /1 überlebende Ehegatten erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft. Bitte um eine Überprüfung und Antwort meinerseits.“
B. Ihre Beanstandung wurde der zuständigen Redaktion zur Stellungnahme vorgelegt. Frau Sibylle Marti, Redaktionsleiterin Quiz von Fernsehen SRF, schrieb darauf:
„Gerne nehmen wir zum Schreiben von Herrn X vom 30. Januar 2017 betreffend einer Quiz-Frage in der Sendung ‚1 gegen 100‘ Stellung:
Die betreffende Quiz-Frage lautete wie folgt: Wie hoch ist der Pflichtteil am Erbe für den überlebenden Ehegatten mit zwei Kindern? Die richtige Antwort auf diese Frage ist ‚ein Viertel‘. Bei dieser Frage gilt es zu beachten, dass das Schweizer Recht zwischen dem ‚gesetzlichen Erbanspruch‘ und dem ‚Pflichtteil‘ unterscheidet:
Der ‚gesetzliche Erbanspruch‘ für Ehegatten wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) Artikel 462 geregelt und beträgt für Ehegatten ‚die Hälfte‘ des Erbes, auch wenn er mit Nachkommen teilen muss. Der ‚gesetzliche Erbanspruch‘ kommt z.B. dann zum Zug, wenn der Verstorbene im Vorfeld kein Testament verfasst hat. Der ‚Pflichtteil‘ wiederum beschreibt den Erbanteil, den jemand in jedem Fall erhält und der auch in einem allfälligen Testament nicht unterschritten werden darf.
Die Pflichtteile werden im ZGB Art. 471 geregelt. Der Artikel besagt: ‚Der Pflichtteil beträgt: [...] für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte [des gesetzlichen Erbanspruchs].‘ Der Pflichtteil beträgt also die Hälfte der Hälfte (1/2 x 1⁄2 = 1/4). Bei 100’000 Franken würde dies für einen Ehegatten bedeuten, dass sich sein gesetzlicher Erbanspruch auf 50’000, der Pflichtteil dagegen auf 25’000 Franken beläuft.
Wir sind beim Generieren unserer Quiz-Fragen stets bestrebt, uns zusätzlich durch Fachpersonen abzusichern, wenn es um komplexe Themen geht. Dies war auch bei dieser Frage der Fall. So hat uns im Vorfeld ein Fachanwalt für Erbrecht die Korrektheit der Quiz-Frage schriftlich bestätigt. Aufgrund der vorhergehenden Erläuterungen ist bei der dazugehörigen Quiz-Frage definitiv nur die Antwort ‚ein Viertel‘ zulässig.
Wir hoffen, die Beanstandung damit beantwortet zu haben und stehen für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.“
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Beurteilung der Sache. Ihre Beanstandung zielt letztlich darauf darzulegen, dass der Spieler im Quiz „1 gegen 100“ die letzte Frage, als er auf „die Hälfte“ tippte, doch richtig beantwortet hat und dass er richtigerweise nicht mit leeren Händen, sondern mit 25‘000 Franken von dannen gegangen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch sagt klar, dass der Pflichtteil ein Viertel beträgt.[2] Moderatorin Susanne Kunz hat den betreffenden Gesetzesartikel in der Sendung richtig vorgelesen. Es ist also nichts falsch gelaufen. Aus diesem Grund kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] http://www.srf.ch/sendungen/1gegen100/geht-auf-grosse-reise-esther-meier-aus-baeretswil-zh
[2] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html#a80
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