«Kassensturz» hat die Zustände so geschildert, wie sie sind

Die Arbeitsbedingungen bei der «Dynamic Parcel Distribution AG» (DPD), ihres Zeichens der grösste Kurierdienst der Schweiz, waren Thema der «Kassensturz»-Sendung vom 7. Februar 2017. Die Beanstandung seitens der DPD wurde abgewiesen.

Der Beitrag wurde nach dem Konzept des anwaltschaftlichen Journalismus gestaltet. Das heisst, dass aus der Perspektive des Subunternehmers und Paketverteilers berichtet wird, den der Journalist auf seiner Tour begleitet. Das Schweizerische Bundesgericht hält anwaltschaftliche Beiträge für zulässig, sofern sie den darin Beschuldigten Gelegenheit geben, ihre Sichtweise einzubringen. Dabei müssen die unterschiedlichen Positionen nicht ausgewogen zur Darstellung kommen. Es genügt, wenn die Argumente der Angegriffenen einfließen.

Den Produzenten der Sendung wurde eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vorgeworfen. In erster Linie wurde moniert, dass zahlreiche Argumente der DPD im Beitrag unberücksichtigt oder so platziert worden seien, dass sie nicht nachhaltig hätten zur Kenntnis genommen werden können. Des Weiteren wird die Glaubwürdigkeit der offengelegten Quellen – zwei ehemalige Mitarbeiter der DPD – angezweifelt. Der Ombudsmann Roger Blum betont, dass er die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht überprüfen kann. Er führt jedoch aus, dass die Kritik an DPD auch dann bestehen bliebe, wenn die Vorwürfe berechtigt wären. Relevant sei, dass «Kassensturz» in der Produktion journalistisch richtig vorgegangen sei, indem die Sendung erst ausgestrahlt wurde, als mehrere Quellen die Kritikpunkte bestätigten, die seitens der ehemaligen DPD-Mitarbeiter erhoben worden sind.

Da DPD es trotz Anfrage seitens «Kassensturz» versäumt hat, selbst eine Stellungnahme in der Sendung abzugeben und überzeugende Gegenargumente zu liefern, hatte die Redaktion keinen Grund, den Inhalt des Beitrages in irgendeiner Form anzupassen. Das Publikum der Sendung wurde den journalistischen Standards entsprechend informiert, weshalb Ombudsmann Roger Blum die Beanstandung nicht unterstützen kann.

Dieselbe «Kassensturz»-Sendung wurde ein zweites Mal beanstandet. Der Beanstandende war mit der Sendung inhaltlich sehr zufrieden, beschwerte sich jedoch darüber, dass der DPD-Fahrer und der SRF-Reporter ohne Sicherheitsgurte im fahrenden Auto zu sehen gewesen seien. Der Journalist hat sich jedoch nachweislich richtig verhalten, wobei der Kurier tatsächlich nicht angeschnallt war – gemäss Blum ist dies jedoch ein Aspekt der Realität, der nicht vertuscht werden soll; ob sich der Fahrer anschnallt liegt nicht in der Verantwortung von «Kassensturz».

Die Schlussberichte finden sich auf der Seite der Ombudsstelle .

Text: SRG.D

Bild: SRF/Keyvisual

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