Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10», Beitrag über Airbnb beanstandet

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Mit Ihrem Brief vom 26. April 2017 beanstandeten Sie namens des Hauseigentümerverbandes Schweiz die Sendung „10 vor 10“ des Fernsehens SRF vom 6. April 2017 und dort den Beitrag „Was darf ein Mieter mit Airbnb, was darf er nicht?“[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

1. Ausgangslage

„Das Schweizer Fernsehen SRF 1 sendete am 6. April 2017, um 21:50 Uhr, in der Sendung ‚10 vor 10‘ den Beitrag ‚Was darf ein Mieter mit Airbnb, was darf er nicht?‘.

Thema des entsprechenden Beitrags ist ein Urteil des Zürcher Mietgerichts, dass in einem Präzedenzfall festgehalten hat, dass eine Vermietung über eine Onlinebuchungsplattform wie vorliegend Airbnb eine Untervermietung im Sinne des Gesetzes darstellt. Dementsprechend sind die allgemein gültigen Voraussetzungen für eine Untervermietung einzuhalten. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass der unrechtmässige Gewinn aus einer nicht bewilligten Untervermietung über Onlinebuchungsplattformen dem Hauptvermieter herauszugeben ist.

2. Unausgewogene Berichterstattung

In der erwähnten Sendung kommt mit Carmen Wettstein eine Vertreterin des Zürcher Mieterverbands zu Wort, sowie mit Roland Schegg ein Professor vom Institut für Tourismus der Fachhochschule Westschweiz. Der HEV Schweiz, seinerseits der Vertreter von über 330‘000 Immobilieneigentümern in der Schweiz und damit auch ein Vertreter einer Vielzahl von privaten und gewerblichen Vermietern, zeigt sich verwundet, dass er nicht zu Wort kommen durfte. Dies besonders, weil im erwähnte Urteil des Zürcher Mietgerichts der Vermieter als Kläger recht erhielt und das Gericht explizit festhielt, dass der mit einer nicht genehmigten Untervermietung erzielte Gewinn dem Vermieter herauszugeben ist.

Bei der Begehung einer Studentenwohnung erwähnt Frau Wettstein, dass ein Aufpreis von 20% bei einer möblierten Untervermietung als zulässig erachtet wird. Eine detaillierte Quelle für diese pauschalisierte Aussage wird jedoch nicht genannt. Der HEV Schweiz zeigt sich über diese pauschalisierte Aussage irritiert, denn ein möglicher Aufschlag muss jeweils im Einzelfall betrachtet werden und ist folglich variabel.

Der HEV Schweiz zeigt sich zudem überrascht über die Tatsache, dass erst im letzten Abschnitt der Sendung erwähnt wird, dass Untervermietungen nur dann zulässig sind, wenn diese vom Vermieter genehmigt werden. Es ist tatsächlich so, dass die Zustimmung des Vermieters nur in gewissen Fällen verweigert werden kann. Dennoch wäre es dem HEV Schweiz ein Anliegen gewesen, seine Sichtweise klar darzustellen. Denn in der Praxis werden nur die wenigsten Untervermietungen ordentlich angekündigt, teils aus Unwissen der Mieter und teils im Bewusstsein der Umgehung der gesetzlichen Regelungen. Der Vermieter kann die Einwilligung beispielsweise dann verweigern, wenn ihm die Konditionen der Untermiete nicht bekannt gegeben werden. Damit soll bei einer legalen Untervermietung ausgeschlossen werden, dass ein Mieter ohne Wissen des Vermieters einen überhöhten Gewinn erzielt. Die Untervermietungsthematik hat durch die Onlinebuchungsplattformen stark an Bedeutung gewonnen und die Anfragen von geprellten Vermietern nehmen zu.

Geschädigt durch die nicht erlaubten Untervermietungen sind folglich nicht etwa die Mieter, sondern vielmehr die Vermieter. Denn zum einen wird der Vermieter nicht nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Einverständnis zur Untervermietung ersucht und hat so keine Kenntnisse von der Untervermietung sowie den entsprechenden Konditionen. Zum anderen erzielt der Hauptmieter einen Gewinn, der abzüglich der Investitionen wie Möblierung dem Vermieter zusteht. Zudem wird häufig übersehen, dass der Hauptmieter in einer Untervermietung seinerseits alle Rechte und Pflichten eines Vermieters innehat.

Insbesondere das Mietrecht ist ein sehr komplexes Thema und Kernthema beider Interessenvertreter, nämlich des Mieterverbands sowie des Hauseigentümerverbands. Diese zwei Partner stehen sich denn auch regelmässig auf nationaler sowie regionaler Ebene in diesem Sachbereich gegenüber. Kommt stets nur eine Partei zu Wort, so ist die Berichterstattung zwingend unausgewogen und beeinflussend.

Abschliessend sei noch erwähnt, dass das Radio SRF den HEV zu diesem aktuellen Anliegen befragte, während das Schweizer Fernsehen SRF 1 es nicht für nötig befunden hat, den HEV miteinzubeziehen. Es wäre ein Leichtes und durchaus zumutbar gewesen, den HEV Schweiz oder die Vertreter einer Sektion in dieser Sache aktiv anzugehen.

3. Fazit

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb im staatlichen Fernsehen der Schweizerische Mieterverband im Bereich der Untervermietung ausführlich zu Wort kommen darf, während der HEV Schweiz als Vertreter der geschädigten Vermieter kein Gehör findet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berichterstattung vom Schweizer Fernsehen SRF 1 im erwähnten Beitrag als unausgewogen gesehen werden muss.

Wir danken Ihnen bestens für die wohlwollende Prüfung unserer Beanstandung.“

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Herr Christian Dütschler, Redaktionsleiter von „10 vor 10“, schrieb:

„Der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz), vertreten durch X und Katja Stieghorst, beanstandet den Beitrag «Urteil gegen Airbnb», den 10vor10 in der Sendung vom
6. April 2017 ausgestrahlt hat.

Anlass für den beanstandeten Beitrag war ein am Sendetag veröffentlichtes Urteil des Zürcher Bezirksgerichts: Erstmals wurde nämlich einem Mieter die Weitervermietung seiner Wohnung über Buchungsplattformen wie Airbnb verboten. In unserem Beitrag wollten wir nicht den konkreten Fall aufrollen, sondern im Sinne eines Service-Beitrages aufzeigen, welche Spielregeln für die Mieter im Zusammenhang mit Airbnb allgemein gelten. So hiess es bereits in der Moderation:

<Dieses Urteil zeigt, was ein Mieter auf Airbnb darf und was nicht.>

Der Beanstander hält nun den beanstandeten Beitrag für ‚unausgewogen‘, weil er im Unterschied zum Mieterverband ‚nicht zu Wort kommen durfte‘. Zudem kritisiert er eine Aussage der Vertreterin des Mieterverbandes und suggeriert, wir hätten wichtige Informationen nicht erwähnt. Gerne nehmen wir zu dieser Kritik Stellung.

1. Vorwurf: HEV komme nicht zu Wort

Im Redaktionsalltag ist das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) eine wichtige Richtlinie für uns. Dieses hält fest, dass wir im Rahmen der gesetzlich garantierten Programmautonomie frei sind in der Wahl der Protagonisten. So heisst es in Artikel 6 Absatz zwei und drei RTVG wörtlich:

2 Sie [die Programmveranstalter] sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung.

3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.

In diesem Sinne können wir grundsätzlich frei entscheiden, wen wir in einem Beitrag zu einem bestimmten Thema zu Wort kommen lassen. Gleichzeitig müssen wir uns an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten. So muss ein Beitrag ‚sachgerecht‘ sein, d.h. wir müssen Tatsachen und Ereignisse so darstellen, dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Das heisst aber nicht zwingend, dass wir alle Aspekte eines Themas abdecken und alle Sichtweisen aufzeigen müssen. Häufig macht es aus Sicht der Zuschauer Sinn, ein Thema aus einem bestimmten Blickwinkel zu behandeln. Ein Beitrag kann also auch sachgerecht sein, wenn nicht alle Betroffenen zu Wort kommen.

Letzteres wäre fernsehtechnisch auch nicht umsetzbar: In einem kurzen Fernsehbeitrag ist es in der Regel nicht möglich, dass z.B. jede einzelne politische Partei zu einer politischen Frage Stellung nehmen kann. Wenn nun in einem Beitrag wie hier der Mieterverband zu Wort kommt, ist es nicht zwingend, dass auch sein politisches Gegenüber, der Hauseigentümerverband, zu Wort kommt. Die Wahl der Protagonisten hängt vom Inhalt und der Gestaltung des konkreten Beitrages ab. So gibt es auch Themen, bei denen sinnvollerweise nur der Hauseigentümerverband, nicht aber der Mieterverband zu Wort kommt (z.B. bei einem Beitrag über Hausbesetzungen, siehe weiter unten).

Der beanstandete Beitrag hatte einen Service-Charakter für Mieter und Mieterinnen, was wir bereits in der Anmoderation mit folgendem Satz ankündigten: < Dieses Urteil zeigt, was ein Mieter auf Airbnb darf und was nicht.> Inhaltlich drängte sich die Sichtweise der Hauseigentümer deshalb nicht auf, zumal es nicht um politische, sondern um konkrete juristische Fragen ging. Im Zentrum stand also nicht eine politische Debatte, bei der sich Interessensvertreter gegenüberstehen, sondern viel mehr die konkrete Frage, was Mieter beim Umgang mit Buchungsplattformen wie Airbnb aufgrund des aktuellen Urteils beachten müssen. Der Mieterverband als Beratungsstelle für Mieter war für uns deshalb das naheliegende Auskunftsorgan. Ergänzend kam ein Tourismus-Experte zu Wort, der die Problematik einordnete. Welchen Mehrwert es dem Publikum gebracht hätte, auch noch die Stimme der Hauseigentümer zu hören, wird im Beanstandungsschreiben nicht klar. Wir sind klar der Meinung, dass der Beitrag auch ohne das Auftreten des HEV Schweiz sachgerecht war.

2. Vorwurf: Aussage des Mieterverbands sei pauschalisiert

Der HEV Schweiz kritisiert die Aussage der Vertreterin des Mieterverbands, welche einen < Aufpreis von 20% bei einer möblierten Untervermietung als zulässig erachtet> . Der HEV Schweiz sei über die ‚pauschalisierte Aussage irritiert, denn ein möglicher Aufschlag muss jeweils im Einzelfall betrachtet werden und ist folglich variabel.‘

Dazu möchten wir festhalten, dass die Vertreterin des Mieterverbands Zürich keineswegs eine pauschalisierte Aussage gemacht, sondern vor Ort das konkrete Zimmer beurteilt hat. Carmen Wettstein, Vizepräsidentin des Mieterverbands Zürich und erfahrene Anwältin, hat also nach bestem Wissen und Gewissen den zulässigen Zins für die Untervermietung des WG-Zimmers geschätzt. Wörtlich hiess es im Beitrag:

Die Studentin zahlt fürs Wohnen inklusive Putzfrau 600 Franken im Monat in die WG-Kasse. Was ist denn nun gängige Untervermietungspraxis?

Carmen Wettstein, Vizepräsidentin Mieterverband Zürich

<Wenn sie das Zimmer möbliert weitervermietet, mit der Bedingung, dass sie die Putzfrau auch noch hat, dann kann sie sicherlich zwanzig Prozent mehr verlangen. Das würde einen Mietzins von 720 Franken für den Monat bedeuten.>

Alles was deutlich drüber ist, kann missbräuchlich sein.

Die Aussage bezieht sich also auf das im Beitrag gezeigte Zimmer, von dem sich das Publikum ausführlich ein Bild machen konnte. Dazu nannte Carmen Wettstein spezifische, qualifizierende Merkmale (möbliert, Putzfrau). Von einer pauschalisierten Aussage kann also keine Rede sein. Die erwähnten zwanzig Prozent Zuschlag im konkreten Fall bewegen sich zudem im Rahmen dessen, was allgemein empfohlen wird (siehe z.B. Beobachter[2] oder „mietrechtspraxis/mp[3]). Selbst der HEV Aargau schreibt zur Untermiete:

<Der Mieter kann für zusätzliche Leistungen an den Untermieter eine Entschädigung verlangen: möbliertes Zimmer, Übernahme der Reinigung, Kundschaft, etc. Das Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid vermutet, dass bei einer untervermieteten Wohnung ein um 20% höherer Mietzins gerechtfertigt sei. Dennoch müssen die konkreten Umstände berücksichtigt werden“> [4]

Die Vertreterin des Mieterverbands hat beim gezeigten WG-Zimmer von einem Zuschlag von ‚sicherlich zwanzig Prozent‘ gesprochen. Sie bewegt sich mit ihrer Einschätzung also absolut im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Unmittelbar nach ihrer Aussage heisst es ergänzend im Beitragstext: < Alles was deutlich drüber ist, kann missbräuchlich sein.> Auch hier haben wir wiederum eine vorsichtige Formulierung gewählt. Die kritisierte Aussage ist also durchaus sachgerecht.

3. Vorwurf: Erst im letzten Abschnitt der Sendung werde erwähnt, dass die Zustimmung des Vermieters nötig sei.

Der HEV Schweiz zeigt sich < überrascht über die Tatsache, dass erst im letzten Abschnitt der Sendung erwähnt wird, dass die Untervermietungen nur dann zulässig sind, wenn diese vom Vermieter genehmigt werden>. Wörtlich hiess es im letzten Teil des Beitrages:

Frage Reporterin:

<Frau Wettstein, man muss den Hauseigentümer oder Wohnungseigentümer informieren, wenn man untervermieten will. Kann der dann auch Nein sagen?>

Carmen Wettstein, Vizepräsidentin Mieterverband Zürich

<Ja, der Eigentümer kann Nein sagen, und zwar wenn der Mietzins missbräuchlich ist, also wenn man viel zu viel verlangt für das Zimmer, also wesentlich mehr als man vorher bezahlt hat. Und er kann auch Nein sagen, wenn ihm wesentliche Nachteile entstehen. Ein Beispiel ist da, wenn es eine übermässige Abnützung gibt. Also wenn statt einer nun fünf Personen übernachten würden in diesem Zimmer.>

Das heutige Urteil macht also klar: Wer als Mieter auf Airbnb weitervermietet, darf grundsätzlich nur seine eigenen Kosten decken, nicht aber unrechtmässig viel Geld damit verdienen.

Die Kritik, dass wir erst im letzten Teil des Beitrages erwähnen, dass es für eine Untervermietung die Genehmigung des Vermieters braucht, können wir nicht nachvollziehen. Entscheidend ist, dass wir es erwähnt haben. Zudem erinnert sich das Publikum erfahrungsgemäß am besten daran, was gegen Ende des Beitrages kommt. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitgebots können wir nicht erkennen.

4. Vorwurf: Unausgewogene und beeinflussende Berichterstattung

Der HEV Schweiz schreibt: <Kommt stets nur eine Partei zu Wort, so ist die Berichterstattung zwingend unausgewogen und beeinflussend.> Dieser Vorwurf wiegt schwer und greift unsere Berichterstattung insgesamt an. Belege für diesen Pauschalvorwurf führt der HEV Schweiz in seinem Beanstandungsschreiben nicht an. Ein kurzer Blick in unsere Archive zeigt denn auch, dass der Vorwurf jeglicher Grundlage entbehrt: In den letzten Monaten kamen der HEV Schweiz oder seine regionalen Verbände immer wieder zu Wort auf SRF.

In verschiedenen Beiträgen trat der Hauseigentümerverband neben dem Mieterverband auf. Gerne nennen wir dazu einige Beispiele aus den Jahren 2015 bis 2017:

22.2.2017 Tagesschau: Knapper Wohnungsraum wegen Airbnb

(mit Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz und Balthasar Glättli, Vizepräsident Schweiz. MV)

13.9.2016 Tagesschau: Ständerat gegen Transparenz bei Mietzins

(mit Hans Egloff, Präsident HEV Schweiz und Marina Carobbio, Präsidentin Schweiz. MV)

3.6.2016 10vor10: Bundesgericht stellt sich hinter Mieter

(mit Balthasar Glättli, Vizepräsident Schweiz. MV und ausführlichem Studiogespräch mit Hans Egloff, Präsident des HEV Schweiz)

26.6.2015 10vor10: Teure Energie-Sanierungen

(mit X, Direktor HEV Schweiz und Michael Töngi, Generalsekretär Schweiz. MV)

1.6.2015 Tagesschau: Die Mieten sinken erneut

(mit X, Direktor HEV Schweiz und Balthasar Glättli, Vizepräsident Schweiz. MV)

Daneben gibt es immer wieder Themen, bei denen sinnvollerweise der Hauseigentümerverband, nicht aber der Mieterverband zu Wort kommt. Hier ein paar ausgewählte Beispiele aus den Jahren 2015 bis 2017:

10.3.2017 10vor10: Bundesrat will die ‚Lex Koller‘ verschärfen

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

19.1.2017 Schweiz aktuell: Politurgestein Niklaus Scherr tritt ab

(mit Albert Leiser, Direktor HEV Zürich)

28.10.2016 10vor10: Stadtrat Wolff tritt in den Ausstand

(mit Albert Leiser, Direktor HEV Zürich)

11.5.2016 Rundschau: Gratis wohnen

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

22.4.2016 Arena: Abstimmungs-Arena: Asylgesetz-Revision

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

9.2.2016 Tagesschau: Wohnen lernen

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

19.11.2015 Schweiz aktuell: Haus der Zukunft, grosses Aufrichtefest

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

11.11.2015 10vor10: Billig sanieren und Miete sparen

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

25.8.2015 Schweiz aktuell: Wissenschaftler fordern Verbot von Öl- und Gasheizungen

(Hans Egloff, Präsident HEV Zürich)

25.8.2015 Tagesschau: ETH-Professoren wollen Ölheizungen verbieten

(mit Hans Egloff, Präsident HEV Zürich)

26.6.2015 Tagesschau: 100 Jahre Hauseigentümerverband

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

4.3.2015 10vor10: Leerstehende Wohnungen

(mit X, Direktor HEV Schweiz)

Die Auswahl zeigt deutlich auf, dass der Mieterverband nicht zwingend jedes Mal auch zu Wort kommt, wenn der HEV in einem Beitrag auftritt. Es kann also keine Rede von einer ‚unausgewogenen‘, ‚beeinflussenden‘ Berichterstattung sein. Diesen Pauschalvorwurf weisen wir vehement zurück.

5. Zu den weiteren Ausführungen des HEV

Neben der oben erwähnten, konkreten Kritik, erweckt der HEV Schweiz auf Seite 2 seines Schreibens den Eindruck, wir hätten wichtige Informationen nicht erwähnt. Dem ist nicht so. Alle von ihm erwähnten Informationen zur Untervermietung über Buchungsplattformen wie Airbnb fanden Eingang in unseren Beitrag.

So hat die Vertreterin des Mieterverbands ausführlich die Gründe dargelegt, aus welchen der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete verweigern darf. Sie erwähnt unter anderem, dass der Vermieter Nein sagen kann, wenn der Mietzins missbräuchlich ist. Es versteht sich von selbst, dass er dazu die Konditionen des Untermietverhältnisses kennen muss.

Auch die vom HEV erwähnten Tatsachen, dass die ‚Untervermietungsthematik durch die Onlinebuchungsplattformen stark an Bedeutung gewonnen hat‘, sowie die teils bewusste ‚Umgehung der gesetzlichen Regelung‘ waren Teil unseres Beitrages. Tourismus-Experte Roland Schegg äusserte sich im Beitrag dazu ausführlich:

Roland Schegg von der Fachhochschule Westschweiz beobachtet die Entwicklung von Airbnb hierzulande. Seine Studien zeigen: das Angebot wächst schnell und stetig und steht momentan bei 24'000 Inseraten.

Roland Schegg, Professor Institut für Tourismus hevs

<Man weiss, das sind sehr viele ganze Wohnung, die auf Airbnb vermietet werden. Das heisst, da ist der Mieter gar nicht mehr dort. Das heisst, man kann davon ausgehen, dass da ein kommerzieller Zweck dahintersteht. Hin und wieder gibt es Fälle, die in der Presse auftauchen oder von denen man privat hört, ich denke man muss davon ausgehen, dass da sicherlich Missbräuche stattfinden.>

Wir haben also weder Falschinformationen publiziert noch wichtige Informationen unterschlagen.

6. Fazit

Aus journalistischer Sicht drängte sich die Sichtweise des HEV Schweiz im beanstandeten Beitrag, der einen Service-Charakter für Mieter hat, nicht auf. Anders als der HEV Schweiz meint, findet die Sicht der Hauseigentümer immer wieder Eingang in unsere Berichterstattung. Von einer ‚unausgewogenen‘, ‚beeinflussenden‘ Berichterstattung kann keine Rede sein.

Der HEV Schweiz konnte in seiner Beanstandung nicht aufzeigen, dass der Beitrag falsche Informationen vermittelte oder wichtige Informationen weggelassen hätte. Zudem hat er nicht dargelegt, dass er die Folgen des Urteils (welches notabene im konkreten Fall dem Vermieter Recht gab) anders einschätzt als es der Mieterverband tut.

Wir bitten Sie deshalb, die Beanstandung nicht zu unterstützen.“

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Diese Beanstandung habe ich überhaupt nicht verstanden. Sie werfen der Sendung „10 vor 10“ vor, die Berichterstattung über die Konsequenzen des Urteils des Zürcher Bezirksgerichts in Bezug auf airbnb sei unausgewogen, übersehen aber, dass es im Beitrag nicht um eine sozialpolitische Auseinandersetzung ging, bei der Mieterverband und Hauseigentümerverband die Kontrahenten sind, sondern um eine Konsumentenberatung. Sie haben weiter übersehen, dass Frau Carmen Wettstein vom Zürcher Mieterverband absolut neutral Auskunft gab und mithin auch Ihre Interessen vertrat. Sie haben geradezu reflexartig reagiert nach der Losung: Immer, wenn der Mieterverband zu Wort kommt, muss der Hauseigentümerverband ebenfalls zu Wort kommen. Dabei haben Sie zusätzlich übersehen, dass es immer wieder Fernsehauftritte des Hauseigentümerverbandes gibt, ohne dass der Mieterverband ebenfalls eine Plattform erhält.

Ihre Beanstandung ist eine versteckte Beanstandung gegen den verweigerten Zugang zum Programm. Rein formal würde eine solche Beanstandung voraussetzen, dass Sie den Zugang verlangt hatten, er Ihnen aber verweigert wurde. Im konkreten Fall konnten Sie aber gar nicht wissen, dass eine Sendung mit Beteiligung des Mieterverbandes geplant war. Insofern konnten Sie auch kein Gesuch stellen. Betrachten wir Ihre Beanstandung dennoch im Lichte des verweigerten Zugangs, so zeigt die Aufstellung von Herrn Dütschler, dass Sie und Ihr Verband im Programm durchaus angemessen vorkommen, obwohl kein „Recht auf Antenne“ besteht, sondern die Redaktionen im Rahmen der Programmautonomie entscheiden, wen Sie in ihre Sendungen einladen und wen Sie befragen. Sie können sich also über mangelnde Aufmerksamkeit durch Fernsehen SRF nicht beklagen. Durch das staatsunabhängige Fernsehen SRF notabene, das Sie fälschlicherweise als Staatsfernsehen betiteln. Staatsfernsehen gibt es in China, in Kuba, in Ägypten, in Saudi-Arabien oder in Iran: Ein solches Fernsehen wird vom Staat gelenkt und als staatliches Propaganda-Instrument benutzt. Nur zur Erinnerung: Sowohl Artikel 93 der Bundesverfassung – „Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet“[5] – als auch Artikel 3a des Radio- und Fernsehgesetzes – „Radio und Fernsehen sind vom Staat unabhängig“[6] – halten die Staatsferne der Rundfunkmedien fest. Deshalb ist SRF frei, den Staat und die Politik zu kritisieren.

Alles in allem: Ihre Beanstandung geht fehl. Die Redaktion hatte in Frau Carmen Wettstein eine Expertin gefunden, die neutral aufklärte, worauf Mieterinnen und Mieter achten müssen, wenn sie Wohnungen über airbnb untervermieten wollen. Die Redaktion war nicht verpflichtet, auch den Hauseigentümerverband beizuziehen. Der Beitrag war in sich ausgewogen, es brauchte keine andere „Partei“. Ich kann daher der Stellungnahme von Herrn Dütschler nur beipflichten.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] http://www.srf.ch/sendungen/10vor10/eu-schweiz-bevoelkerungswachstum-airbnb-zermatt-unplugged

[2] www.beobachter.ch/wohnen/miete/artikel/mietrecht_was-gilt-bei-untermiete/

[3] www.mietrecht.ch/fileadmin/files/formulare/untermietvertrag_mp_interaktiv

[4] Vgl. Beilage

[5] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html

[6] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

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