Radio SRF, Regionaljournal Ostschweiz, Nichtberichterstattung über zwei Volksmotionen im Katholischen Konfessionsteil St. Gallen («verweigerter Zugang zum Programm») beanstandet
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Mit Ihrem Brief vom 4. September 2017 reichten Sie eine Zugangsbeanstandung gegen das Regionaljournal Ostschweiz von Radio SRF ein im Zusammenhang mit Ihren beiden Volksmotionen im Katholischen Konfessionsteil St. Gallen. Sie schrieben dazu: „In erster Linie könnte es wertvoll sein, einen Vermittlungsversuch bei Frau Lorenzetti, Redaktionsleiterin des Regionaljournal Ostschweiz, zu unternehmen. Sie ist eigentlich offen und dialogbereit, nur komme ich langsam an die Grenzen meiner Geduld, angesichts familiärer und pastoraldemokratischer Bedrängnis.“ Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
„Seit März diesen Jahres bitte ich die Ostschweiz-Redaktion um eine professionelle Prüfung zur Öffentlichkeitsrelevanz der ersten beiden im Katholischen Konfessionsteil St. Gallen vorgelegten Volksmotionen. Einerseits könnten die Thematiken kirchlicherseits beschwiegener Bedrängnisse und des Daten-und Persönlichkeitsschutzes auf allgemeines Interesse stossen. Zugleich sind im Zusammenhang von Kirche demokratische Werkzeuge eher ungewohnt. Eine Volksmotion, die ein schwieriges Schweigen beendet und dadurch die Möglichkeit zu handfesten Lösungen eröffnet, könnte durchaus als eine Chance für ein positives Signal, für eine demokratiefreundliche und partizipative Kirche genutzt werden.
Für den Moment möchte ich Ihnen nur einmal die letzten beiden Mitteilungen übermitteln, die ich Frau Lorenzetti gemailt hatte und seither auf Antwort warte.[1] Vielleicht fragen Sie sie doch einfach einmal nach einer Stellungnahme, ob wir das nicht doch noch bilateral lösen können. Selbstverständlich dürfen Sie jederzeit alles von mir mitgeteilte Material überall offen legen. Ihre allfälligen Hinweise dafür, wie ich zur Erleichterung ihrer Arbeit beitragen kann, nehme ich gern entgegen.“
B. Ich wandte mich darauf am 8. September 2017 mit folgendem Schreiben an die Redaktionsleiterin des Regionaljournals Ostschweiz, Frau Maria Lorenzetti:
„Herr X hat bei mir eine Zugangsbeanstandung gegen das ‚Regionaljournal Ostschweiz‘ von SRF eingereicht. Eine Zugangsbeanstandung kann eingereicht werden, wenn ein Sender jemandem den Zugang zum Programm verweigert hat (Art. 91, Abs. 3, lit. b des Radio- und Fernsehgesetzes).[2] Dieses Recht besteht vor allem dann, wenn beispielsweise vor einer Wahl eine Parteienrunde stattfindet und eine Partei – zu Recht oder zu Unrecht – davon ausgeschlossen wird. Das Bundesgericht anerkennt aber auch dann Zugangsbeanstandungen, wenn eine Organisation oder ein Thema durch Radio und Fernsehen systematisch boykottiert werden.[3] Zwar besteht kein ‚Recht auf Antenne‘ (Art. 6 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes), aber bei einer offensichtlichen Diskriminierung wäre das Publikum zu schützen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, hat Herr X zusammen mit Mitunterzeichnern beim katholischen Kollegium zwei Volksmotionen eingereicht. Die eine betraf die Ergänzung des Personaldekrets, die andere den Ausbau des Datenschutzes.[4] Das katholische Kollegium hat beide Volksmotionen in öffentlicher Sitzung am 15. November 2016 fast einstimmig abgelehnt, unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass das Bistum St. Gallen 2017 eine Ombudsstelle einrichten werde.[5] Gegen diesen ablehnenden Entscheid hat Herr X beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Umgekehrt haben Administrationsrat und Ordinariatsrat des katholischen Konfessionsteils St. Gallen im Laufe von Januar und Februar 2017 das Reglement für die Ombudsstelle genehmigt.[6] Ob inzwischen eine Ombudsperson bestimmt worden ist und ihre Tätigkeit aufgenommen hat, habe ich nicht herausgefunden.
Herr X verlangt nun, dass Sie laufend über seine Anliegen berichten. Sie haben das abgelehnt.
Ich bitte Sie, mir schriftlich darzulegen
- wie Sie die Angelegenheit beurteilen;
- worüber Sie berichtet haben, worüber Sie berichten werden und worüber Sie nicht berichten werden;
- wie Sie dies vor dem Hintergrund eines angeblich ‚verweigerten Zugangs‘ betrachten.“
C. Frau Lorenzetti antwortete am 28. September 2017 wie folgt:
„Am 15. November 2016 tagte das Parlament des katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen (Kollegium) Die Sitzungen des Kollegiums decken wir in der Regel nicht mit einem Reporter vor Ort ab. Situativ nehmen wir aber Themen in die Berichterstattung auf, wenn sie von unmittelbarem öffentlichem Interesse sind. So haben wir aus der Sitzung des 15. November am nächsten Morgen kurz über die Entwicklung der ehemaligen Katholischen Kantonssekundarschule zu einer ‚normalen‘ öffentlichen Schule berichtet.
Über die Volksmotionen von X und den Nichteintretens-Entscheid (in beiden Fällen einstimmig, bei 4 bzw. 7 Enthaltungen) des Parlaments haben wir nicht berichtet, wie übrigens auch nicht über weitere Traktanden der Sitzung. Wir erachten die Berichterstattung auch heute als nicht relevant und berufen uns auf unsere Programmautonomie.
Begründung:
Kein öffentliches Interesse
Das Instrument der Volksmotion gibt es im Katholischen Parlament seit 2006. Im November wurde es zum ersten Mal tatsächlich in Anspruch genommen. Insofern hätte die Ausserordentlichkeit des Ereignisses eine Berichterstattung gerechtfertigt.
Der Wortlaut der beiden Motionen ist jedoch nicht ohne weiteres verständlich.[7] Sie scheinen auf eine Verbesserung der Bedingungen im Personalwesen des Bistums oder des katholischen Konfessionsteils hinwirken zu wollen. Die beiden Texte machen aber auch klar, dass sie aus den persönlichen Umständen von Herrn X motiviert sind. Das Protokoll der Parlamentssitzung zeigt, dass dies auch im Kollegium angesprochen wurde.[8]
In zahlreichen Mails und Telefonaten hat Herr X über die letzten Monate mehrere Mitglieder der Redaktion kontaktiert und zu einer Berichterstattung zu bewegen versucht. Er sprach dabei seine nicht näher ausgeführte persönliche Situation an (‚das bistumsseitige Beschweigen der rettenden Auslegeordnung‘, ‚Beschweigen von Bedrägnissen‘).
So sehr die durch Herrn X angeführte ‚persönliche Notlage‘ auch zu bedauern ist, gibt sie jedoch keine Anhaltpunkte auf ein allgemeines ‚Systemproblem‘ des Konfessionsteils.
Kein Hinweis auf Demokratie-Defizite
Herr X hat vom Recht Gebrauch gemacht, zuhanden des Kollegiums zwei Volksmotionen einzureichen. Er kritisiert, dass er sein Anliegen nicht persönlich vortragen konnte. Aus dem Protokoll zur Sitzung des Kollegiums geht hervor, dass ein Rechtsgutachten zu dieser Frage in Auftrag gegeben wurde. Demnach ist es Aufgabe des Präsidiums, die Volksmotion zu vertreten. So wurde auch verfahren.
Es liegt nicht in unseren Möglichkeiten und ist auch nicht unsere Pflicht, zur Prüfung quasi ein Gegengutachten zu erstellen. Her X hat gegen den Nichteintretens-Entscheid des Parlaments eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Diese ist meines Wissens noch hängig.
Wir haben Herrn X im Mai mitgeteilt, dass wir keine Hinweise auf politische Ungereimtheiten haben und dass wir, sollte das Verwaltungsgericht zu einem anderen Schluss kommen, gegebenenfalls auf das Thema zurückkommen würden.
Berichterstattung
Wir haben über die Behandlung der Volksmotionen von Herrn X aus den genannten Gründen nicht berichtet. Wir erwägen eine Berichterstattung, sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, das Kollegium habe die Motionen nicht korrekt behandelt.
Angeblich verweigerter Zugang
Wir sehen keine ‚Zugangs-Verweigerung‘. Ich habe dargelegt, warum wir aus journalistischen Überlegungen nicht über das Thema berichtet haben und ab welchen Punkt wir das Thema allenfalls aufgreifen würden.
Hervorzuheben ist zudem, dass es kein ‚Recht auf Antenne‘ gibt. Weder das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) noch das anwendbare internationale Recht gewähren einen Anspruch darauf, dass ein Fernseh- und Radioveranstalter Informationen eines Dritten gegen seinen Willen ausstrahlen muss. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters: Die Redaktionen verfügen über einen weiten Spielraum in der Wahl der Themen, des Sendekonzepts und der inhaltlichen Bearbeitung und Gestaltung, so etwa bei der Wahl der Gesprächspartner bzw. Protagonisten und der eingesetzten Bild- oder Tonmittel. Gemäss Art. 6 Abs. 3 RTVG kann niemand von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.
Eine Verweigerung des Zugangs zum Programm kann dann problematisch sein, wenn eine Diskriminierung vorliegt, das heisst, wenn Personen aufgrund bestimmter Merkmale ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden. Aus Sicht des ‚Regionaljournal Ostschweiz‘ bestehen im vorliegenden Fall für eine Diskriminierung, einen Boykott oder einen rechtswidrig verweigerten Zugang zum Programm keine Anhaltspunkte. Dass das ‚Regionaljournal Ostschweiz‘ über die Behandlung der Volksmotionen von Herrn X nicht berichtet hat, ist insbesondere auf die Relevanz für die Medienberichterstattung, die beschränkte Sendezeit und auf die freie Themen- und Protagonisten-Wahl des ‚Regionaljournal Ostschweiz‘ im Rahmen der Programmautonomie zurückzuführen und damit sachlich begründet.
Wir bitten Sie daher, die Beanstandung von X wegen verweigerten Zugangs zum Programm abzulehnen.“
D. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Angelegenheit. Es ist in der Tat so, dass es Gründe gegeben hätte, über die beiden ersten Volksmotionen im Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen zu berichten, weil das Instrument hier neu war. Die Redaktion hat sich dagegen entschieden, weil der Inhalt Ihrer Volksmotionen nicht leicht verständlich und das Anliegen etwas abstrakt war. So hätte die Berichterstattung lediglich würdigen können, dass es Ihnen gelungen war, im einen Fall 340, im andern Fall 344 gültige Unterschriften unter Ihrem Vorstoss zu vereinen. Das ist eine durchaus beachtliche Leistung, da Ihnen ja im Unterschied zu Parteien und Verbänden, die Unterschriften für Volksinitiativen sammeln, offensichtlich kein Apparat und keine Mitgliederbasis zur Verfügung standen.
Abgesehen von der Premiere, die im Prinzip eine Erwähnung in der Berichterstattung gerechtfertigt hätte, gibt es jedoch schwerwiegende Gründe, über Volksmotionen nicht zu berichten. Sie kommen wie parlamentarische Motionen nicht vors Volk, sondern werden im Parlament erledigt. Es ist logisch, dass Medien über Volksinitiativen regelmäßig berichten, weil sich die Bürgerinnen und Bürger darüber eine Meinung bilden müssen, um am Schluss ja oder nein zu stimmen. Sie berichten aber über die wenigsten parlamentarischen Motionen; da wählen sie radikal aus. Volksmotionen gehören auf die gleiche Ebene wie parlamentarische Motionen; sie unterscheiden sich deutlich von Volksinitiativen. Während Volksinitiativen in der Regel Tausende Unterschriften brauchen und wie bereits erwähnt am Schluss dem Volk zum Entscheid vorgelegt werden, entscheidet das Parlament abschliessend über parlamentarische Motionen und Volksmotionen. Die Volksmotion ist im Grunde nichts Anderes als die Möglichkeit für eine Anzahl Bürgerinnen und Bürger, von außen eine parlamentarische Motion ins Parlament hineinzutragen. Im Unterschied zur parlamentarischen Motion, die jeder Abgeordnete allein oder im Verein mit anderen Parlamentsmitgliedern lancieren kann und die er mündlich begründen kann, braucht die Volksmotion eine bestimmte Zahl von Unterschriften, und die Begründung vor dem Parlament erfolgt schriftlich.
Die Institution der Volksmotion gibt es in den Kantonen Solothurn[9], Schaffhausen[10] und Neuenburg[11], wo jeweils 100 Unterschriften nötig sind, im Kanton Freiburg[12] und im Katholischen Konfessionssteil St. Gallen[13], wo 300 Unterschriften verlangt werden, sowie in der Stadt Luzern und in den neuenburgischen Gemeinden. Andere Kantone, wie beispielsweise Baselland, haben die Idee der Volksmotion diskutiert, sie aber schließlich verworfen. Diese Institution wird in der Schweiz seit den siebziger Jahren diskutiert; seit den achtziger Jahren ist sie in einigen Kantonen wirksam. Die Idee ist daher aus nationaler Perspektive nicht neu. Auch aus diesem Grund war eine Berichterstattung nicht zwingend.
Ich kann sehr gut nachvollziehen, dass Sie über Ihr Anliegen via die Medien Öffentlichkeit herstellen wollen. Das Anliegen –sowohl der Inhalt der Volksmotionen, als auch das hängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht – ist aber nicht von derartiger Relevanz, dass sich eine Berichterstattung aufdrängt. Ein systematischer Boykott eines wichtigen Themas liegt jedenfalls nicht vor. Auch gibt es keine Ungleichbehandlung, dass beispielweise über gleichartige Vorstösse anderer Bürger berichtet wurde und über die Ihrigen nicht. Daher kann von einer Zugangsverweigerung keine Rede sein.
Wenn kein Anspruch auf Zugang besteht, dann spielt die Programmautonomie der Redaktion. Frau Lorenzetti hat klar dargelegt, warum das Regionaljournal nicht berichtet hat und unter welchen Umständen eine Berichterstattung denkbar ist. Ich stimme dieser redaktionellen Doktrin zu und muss daher Ihrer Beanstandung eine Absage erteilen.
E. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] Vgl. Beilagen: Brief vom 21.8.2017 und Mail vom 30.8.2017
[2] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html
[3] C_380/2009 http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherite-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm
[4] http://www.sg.kath.ch/index_de.php?TPL=26000&x26000_ID=168
[5] http://www.sg.kath.ch/index_de.php?TPL=26000&x26000_ID=169
[6] http://www.sg.kath.ch/download_temp/Ombudsstelle%20Reglement_2017-01-01.pdf
[7] Vgl, Beilagen 5157 Volksmotion Qualitätssicherung und 5157 Volksmotion Datenschutz
[8] Vgl. Beilage 5157 Protokoll Kollegium 15-11-2016
[9] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19860122/ , Artikel 34.
[10] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20030164/index.html , Artikel 31.
[11] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20010589/index.html , Artikel 41.
[12] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20042129/index.html#a48, Artikel 47.
[13] https://www.gesetzessammlung.sg.ch/frontend/versions/954, Artikel 15bis
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