Einführung der Radio- und Fernsehabgabe: Letzte Billag-Rechnung
Am 1. Januar 2019 löst die geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen die bisherige Radio- und Fernsehempfangsgebühr ab. 2018 verschickt Billag deshalb Teilrechnungen anstelle von Jahresrechnungen.
Der Systemwechsel von der Radio- und Fernsehempfangsgebühr zur geräteunabhängigen Abgabe für Radio und Fernsehen erfolgt am 1. Januar 2019.
Bis zum 31. Dezember 2018 bleibt alles beim Alten – fast alles. Bisher hat Billag, die heutige Gebührenerhebungsstelle, Jahresrechnungen versandt. Damit das alte System per Ende 2018 abgelöst werden kann, erhalten die gebührenpflichtigen Personen und Unternehmen im nächsten Jahr Teilrechnungen, d.h. Rechnungen, die die Gebührenpflicht bis Ende Dezember 2018 abdecken. Nur wer bisher die Gebühren für Januar bis Dezember bezahlt hat, bekommt noch einmal eine vollständige Jahresrechnung. Wer beispielsweise bisher die Rechnung für die Periode vom 1. März bis 28. Februar des Folgejahres erhalten hat, bekommt am 1. März eine Rechnung für die Zeit März bis Ende Dezember, d.h. für 10 Monate. Ende September 2018 werden die drei letzten Gruppen (Oktober, November und Dezember) ihre Teilrechnung erhalten.
Nahtloser Übergang vom Gebühren- zum Abgabesystem
Das alte Gebührensystem gilt bis Ende 2018. Die Billag AG beendet ihr Mandat Ende 2018, ihre Rechnungen müssen noch beglichen werden. Geschieht dies nicht, wird eine Betreibung eingeleitet.
Beschwerden gegen die Verfügungen der Billag werden vom BAKOM entschieden.
Auch die Meldepflicht bleibt bis Ende 2018 bestehen. Personen, die 2018 neu Geräte anschaffen, die umziehen oder Geräte ausser Betrieb setzen und keine Empfangsmöglichkeit mehr haben, müssen sich bei der Billag an-, um- oder abmelden.
Erhebung der neuen Abgabe durch Serafe AG
Ab 1. Januar 2019 wird die Serafe AG jedem Schweizer Haushalt die neue Abgabe für Radio und Fernsehen in Rechnung stellen. Der Bundesrat hat die Höhe auf CHF 365.- festgesetzt. Haushalte mit Personen, die Ergänzungsleistungen des Bundes beziehen, werden auf Gesuch hin von der Abgabepflicht befreit. In den ersten fünf Jahren können Haushalte, die auf jede Art von Empfangsmöglichkeiten verzichten, ein Opting Out geltend machen, d.h. sie werden auf Gesuch hin von der Abgabepflicht ausgenommen.
Die Abgabe für die Unternehmen wird ab 2019 durch die Eidgenössische Steuerverwaltung einkassiert. Abgabepflichtig sind Unternehmen ab einem mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz von CHF 500'000.
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