«Arena/Reporter» über «Ewigi Liebi» beanstandet (II)
5231
Mit Ihrem Brief vom 16. November 2017 beanstandeten Sie die Sendung „Arena/Reporter“ (Fernsehen SRF) vom 5. November 2017 („Ewige Liebe“).[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
Gemäss Art. 91 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 können bei der Ombudsstelle Beanstandungen gegen ausgestrahlte redaktionelle Sendungen u.a. wegen Verletzungen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 RTVG (Missachtung der Grundrechte und der Menschenwürde) erfolgen.
In der vorstehenden Sendung wurde im Rahmen einer Sendung/Dokumentation ‚Bis dass der Tod uns scheidet‘ ein Verwandter von mir, Rudolf Geel, zusammen mit seiner Ehefrau Lotti Geel, den Zuschauern gezeigt bzw. das Leben der beiden Ehegatten. Währenddem Lotti Geel hierzu freiwillig und im Zustand der Urteilsfähigkeit ihr Einverständnis erklärte, leidet Rudolf Geel an einer Demenz in weit fortgeschrittenem Stadium. Ein Einverständnis desselben zu seinem ‚Auftritt‘ in dieser Sendung liegt nicht vor. Angeblich sollen die Verwandten (oder nur die Ehefrau?) ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Im Rahmen meiner Telefonate und der E Mailkorrespondenz mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Fernsehens wurde betont, dass die Sendung/Dokumentation hinsichtlich der Person von Rudolf Geel stets würde- und respektvoll gewesen sei. Dabei habe ich diesen Aspekt nicht thematisiert noch in Abrede gestellt. Gegenstand meiner vorliegenden Beanstandung bildet, dass das Vorgehen bei der Ausstrahlung der Sendung/Dokumentation nach meiner Beurteilung wie folgt widerrechtlich ist:
Ausgangspunkt bildet die Frage, ob die Ehefrau oder weitere Verwandte für den Demenzkranken handeln und ihre Zustimmung für eine filmische Berichterstattung über dessen Person geben können. Unbestritten ist, dass der Demenzkranke seine Zustimmung im Zeitpunkt der Filmaufnahmen nicht machen konnte. Mithin wäre auf Art. 360 ff. ZGB abzustellen. Danach wird unter Personensorge i.S.v. Art. 360 Abs. 1 ZGB die Fürsorge für die Interessen der Person verstanden. Vom Begriff der Personensorge ist auch die Vertretung im Rechtsverkehr mitumfasst. Art. 360 Abs. 1 ZGB nimmt damit den allgemeinen Begriff der Personensorge auf, wie er namentlich auch von Art. 391 Abs. 2 und 398 Abs. 2 ZGB geführt wird. Urteilsunfähige Personen können sich dabei vertreten lassen. Als Stellvertreter fungiert die im Vorsorgeauftrag bestimmte Person, der Ehegatte mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde oder der von der Erwachsenenschutzbehörde bestellte Vertretungsbeistand. Es entzieht sich meiner Kenntnis ob insoweit eine Regelung bestand, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein dürfte (dererlei wurde jedenfalls bisher nicht geltend gemacht) und wenn doch, dann wird es sicherlich nicht so sein, dass der Demenzkranke bei noch bestandener Urteilsfähigkeit seine Zustimmung zu der beanstandeten Filmdokumentation gegeben hat. Offen bleiben kann, ob im hier zur Diskussion stehenden Bereich höchstpersönlicher Rechte überhaupt eine Stellvertretung möglich wäre.
Unter dem Schutzbereich der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen gemeint, der ihm wegen seines Menschseins zukommt. Für die Frage nach der Wirksamkeit der Einwilligung sind weder die zivilrechtliche Geschäfts-, Testier- oder Schuldfähigkeit massgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr einzig die Urteils- und Einsichtsfähigkeit des Erklärenden im Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung. Erforderlich ist, dass der Erklärende zu diesem Zeitpunkt die Tragweite seiner Entscheidung mit all ihren Auswirkungen erfassen konnte - was wohl hinsichtlich der Person von Rudolf Geel klarerweise aufgrund seiner Erkrankung nicht der Fall war bzw. eben gerade gar keine solche Zustimmung vorlag noch er sich Vorstellungen zu einem solchen Filmauftritt machen konnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Menschenwürde als ein unverzichtbares Grundrecht und um das höchste Gut der Bundesverfassung handelt (Art. 7 BV) wie die Menschenwürde auch in der EMRK und weiteren internationalen Übereinkommen einen zentralen Stellenwert geniesst. Ausserdem erscheint die Verletzung der Menschenwürde, die im Falle der Zurschaustellung eines Demenzkranken ohne wirksame Einwilligung droht, für den Betroffenen als irreversibel, wird er zu einem blossen Anschauungsobjekt degradiert. Der beanstandete Beitrag widerspricht Art. 4 Abs. 1 RTVG.“
B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für „Reporter“ antwortete die Redaktionsleiterin, Frau Nathalie Rufer:
„Gerne nehme ich Stellung zur kritischen Reaktion von Herrn X zum ‚Reporter‘-Film innerhalb der Sendung ‚Arena/Reporter‘ vom 5. November 2017.
Vorbemerkung: Der Beanstander erwähnt, er sei mit Rudolf Geel verwandt. Unserer Autorin Vanessa Nikisch gegenüber hat er von <möglicherweise einem gemeinsamen Ururgrossvater> gesprochen. Lotti Geel ist von einer Verwandtschaft mit X nichts bekannt.
Der Beanstander kritisiert, dass Rudolf Geel im Reporterfilm ‚Bis dass der Tod uns scheidet‘ ohne sein Einverständnis aufgetreten sei. Aufgrund seiner Demenzerkrankung könne eine solche gar nicht vorliegen. Der Beanstander bezieht sich hier auf das Recht am eigenen Bild. Das Recht am eigenen Bild und das Recht auf die Privatsphäre im Allgemeinen sind hohe Rechtsgüter. Sie werden vom Zivilrecht und auch von den publizistischen Leitlinien von SRF Schweizer Radio und Fernsehen entsprechend stark geschützt. In Ziffer 6.5 der publizistischen Leitlinien von SRF wird festgehalten, dass Aufnahmen von Urteilsunfähigen in die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. <Besteht ein öffentliches Interesse, sind Einzelheiten mit Betroffenen, Angehörigen oder Verantwortlichen vorher abzusprechen.>
Der Presserat hat in einem kürzlich ergangenen Entscheid ebenfalls festgehalten, dass sich ein Journalist mit den gesetzlichen Vertretern ins Einverständnis setzen muss, bevor er Heimbewohner abbildet, identifiziert und darüber berichtet.[2]
Solche Vorgespräche haben im Vorfeld der Aufnahmen des beanstandeten Films selbstverständlich stattgefunden. Rudolf Geels Ehefrau Lotti Geel hat – in Absprache mit ihren fünf Kindern – einer Mitwirkung im Film zugestimmt. Sie konnte diese Einwilligung auch anstelle ihres Ehemannes Rudolf Geel abgeben. Denn das Recht am eigenen Bild zählt zu den Persönlichkeitsrechten gemäss Art. 28 ff. ZGB, die nicht absolut höchstpersönlicher Natur sind.[3] Das gesetzliche Vertretungsrecht von Lotti Geel als Ehefrau von Rudolf Geel ergibt sich aus Art. 374 ZGB. Dort wird festgehalten, dass der Ehegatte einer Person, die urteilsunfähig wird und mit der dieser einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht hat, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.
Bei ihrem Entscheid, zusammen mit ihrem an Demenz erkrankten Ehemann im Film mitzuwirken, stützte sich Lotti Geel auf den mutmasslichen Willen ihres Ehemannes. Im Rahmen der Vorgespräche zum Film war sie, die immerhin seit mehreren Jahrzehnten an seiner Seite ist, überzeugt davon, dass ihr Ehemann mit einer Mitwirkung am Film einverstanden wäre und sich nicht in seiner Intim- oder Privatsphäre verletzt fühlen würde. Diese Einschätzung teilten wie erwähnt auch ihre fünf Kinder.
Wer anderes als seine langjährige Ehefrau Lotti und seine Kinder hätten besser einschätzen können, was Rudolf Geels mutmasslicher Wille ist? Aus unserer Sicht liegt damit eine gültige Einwilligung für die Filmaufnahmen von Rudolf Geel vor, die Lotti als seine gesetzliche Vertreterin erteilt hat.
Hinzu kommt, dass die Filmaufnahmen von Lotti Geel und ihrem Ehemann auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Am Beispiel des Ehepaares erfahren die Zuschauerinnen und Zuschauer, wie sich die Liebe von Lotti Geel zu ihrem demenzkranken Ehemann Rudolf gewandelt hat und was es heisst, wenn eine Frau im hohen Alter ihren schwer kranken Mann pflegt.
Angesichts der steigenden Lebenserwartung gibt es in unserer Gesellschaft immer mehr ältere Menschen. Und so steigt auch die Zahl jener laufend, die Pflege und Unterstützung benötigen. Ein beträchtlicher Teil dieser Arbeit wird von Angehörigen geleistet. So befriedigend und erfüllend es sein kann, eine geliebte Person zu unterstützen: Die Kehrseite der Medaille sind belastende Auswirkungen auf Familienleben, Arbeit und die Gesundheit der Pflegenden. Indem der Film ‚Bis dass der Tod uns scheidet‘ diese Problematik thematisiert und anhand des Ehepaars Geel zeigt, leistet er einen wichtigen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte.
Letztlich wird Rudolf Geel im Film in unseren Augen stets würde- und respektvoll gezeigt. Von einer Verletzung der Menschenwürde, wie dies der Beanstander geltend macht, kann keine Rede sein. Rudolf Geel wurde weder ‚zur Schau gestellt‘ noch zum ‚Anschauungsobjekt‘ degradiert. Er wurde auch nicht blossgestellt oder lächerlich gemacht. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.[4] Im Film sieht das Publikum vielmehr, wie Lotti Geel ihren Ehemann rund um die Uhr fürsorglich betreut und für ihn da ist. Sei dies, wenn sie zusammen aufstehen, wenn er auf dem Hometrainer ist, wenn sie zusammen im Garten sitzen, wenn sie ihm ein Taschentuch reicht oder wenn sie ihm das Hemd zuknöpft.
Ich bin der Meinung, dass die Anträge der vorliegenden Beanstandung in allen Punkten abzuweisen seien.“
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Sie haben Recht: Persönlichkeitsschutz und Menschenwürde sind wichtige Grundrechte. Jedermann hat sie zu beachten, auch Radio und Fernsehen haben diese Verpflichtung. Wenn geltend gemacht wird, dass diese Grundrechte allenfalls durch eine Sendung verletzt wurden, ist höchste Aufmerksamkeit geboten. Aus diesem Grund prüfe ich eine Beanstandung wie die Ihre besonders gründlich.
Nur: Sie argumentieren rein rechtlich und aus der Perspektive des betroffenen Demenzkranken. Diese Argumentation wäre die richtige vor einem Zivilgericht. Dort könnte man die individualrechtliche Verletzung von Grundrechten klären lassen. Im Verfahren nach Radio- und Fernsehgesetz, das vor der Ombudsstelle zum Tragen kommt, steht aber das Publikum im Fokus : Wurde es manipuliert? Wurde ihm die Darstellung einer Person in entwürdigender Art zugemutet? Erhielt das Publikum unbegründet eine schlechte Meinung von einer gezeigten Person?
Was sah denn das Publikum im Film „Bis dass der Tod uns scheidet“? Eine anrührende Reportage über zwei betagte Paare, die liebevoll miteinander umgehen und ihre gegenseitige Zuneigung ausdrücken, soweit es ihnen möglich ist. Bei dem einen Paar - Mann wie Frau sind 93 Jahre alt - sind beide gesundheitlich beeinträchtigt, aber beide können noch ihre Gedanken klar ausdrücken und miteinander einkaufen gehen. Bei dem anderen Paar ist der Mann dement und die Frau betreut ihn. Da ist es sie, die redet und handelt. Durfte das Fernsehen den Mann, der darüber selber nicht mehr entscheiden kann, im privaten Bereich zeigen? Durfte es quasi über ihn „verfügen“? Rechtlich ist die Frage geklärt: Die Frau hat das gesetzliche Vertretungsrecht für ihn, und sie hat für den Entscheid auch noch die fünf Kinder einbezogen, die alle mit dem Fernseh-Besuch einverstanden waren. Ethisch ist die Frage problematischer. Aber die Antwort gibt die Reportage: Nirgends wurde die Grenze zum innersten Kreis der Privatsphäre, dort, wo die Intimsphäre beginnt, überschritten. In keiner Szene wurde die Würde des Mannes verletzt. Es wurde deutlich, dass Mann und Frau stark aufeinander bezogen sind, dass sich der Mann gar Zeitungs-Schlagzeilen erläutern lässt und dass die Frau liebevoll bemüht ist, ihm das Dasein erträglich zu machen und ihn ernst zu nehmen. Das Publikum erhielt das Bild eines Paares, das sich seit 71 Jahren kennt und noch immer stark aufeinander bezogen ist. Und es erhielt im Speziellen das Bild einer positiv denkenden, fürsorgenden Frau, die ganz sicher nicht ihren Mann „vorführen“ wollte. Ich kann daher Ihre Beanstandung nicht unterstützen.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] https://www.srf.ch/sendungen/reporter/bis-dass-der-tod-uns-scheidet
[2] Entscheid Presserat Nr. 38/2017, Recht am eigene Bild / Privatsphäre / Menschenwürde, Ziff. 4, https://presserat.ch/complaints/38_2017/
[3] BGE 114 Ia 362/363, E. 7b/bb; Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, S. 57; Raphaël Haas, Die Einwilligung in eine Persönlichkeitsverletzung, S. 114
[4] Art. 4 Abs. 1 RTVG
Kommentar