«Weniger Asylanträge von Flüchtlingen aus Eritrea» von «10 vor 10» beanstandet
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Mit Ihrer E-Mail vom 1. Januar 2018 (und Ihrem gleichlautenden Brief) beanstandeten Sie den Beitrag ... in der Sendung «10 vor 10» (Fernsehen SRF) vom 28. Dezember 2017.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
«Meines Erachtens verletzt die randvermerkte Sendung Art. 4 Abs. 1-4 RTVG, was sich wie folgt begründet:
Sachverhalt : Ein eritreischer Asylsuchender berichtet, dass unter asylsuchenden Landsleuten die Meinung vorherrsche oder weitverbreitet sei, dass es für die Erfolgsaussichten eines Asylverfahren vorteilhaft sei, wenn ein Kind am Verfahren beteiligt sei; der SEM-Sprecher erklärte, für den Erfolg des Asylgesuches einer Frau sei es eigentlich gleichgültig, ob eine Frau ein Kind habe oder nicht (genauen Wortlaut kann ich nicht reproduzieren). Diese Thematik war für den Beitrag wichtig, wenn dies auch nicht der einzige Schwerpunkt des Beitrages war. – Die Aussage des SEM-Sprechers blieb unhinterfragt; weder wurde ein Asyljurist, der als Rechtsvertreter von Asylsuchenden tätig ist, oder ein in Lehre und/oder Forschung tätiger Asyl- oder generell Menschenrechtskenner befragt, noch viel weniger der SEM-Sprecher mit einer Gegenmeinung konfrontiert. Dem Zuschauer wurde suggeriert, die Meinung des SEM-Sprechers treffe zu.
Der SEM-Sprecher liess die UNO-Kinderrechtskonvention /KRK (SR 0.107) und andere völkerrechtliche Verträge (Haager Kindesschutzübereinkommens/HKsÜ [0.211.231.011]; Europaratsübereinkommen über die Ausübung der Kinderrechte vom 25.01.1996/SEV 160 etc.) gänzlich ausser Betracht. Die KRK postuliert als kleinen Ausgleich dafür, dass Kinder (d.h. Minderjährige) kein Stimm- und Wahlrecht haben und dass die Erwachsenen die Lebenssituation der Kinder in hohem Masse eigennützig nach ihren eigenen Bedürfnissen gestalten (inkl. Kriegsführung, Umweltzerstörung etc.), das Prinzip des Kindeswohlvorrangs; in jedem Asylverfahren, an dem ein Kind beteiligt ist (d.h. auch bei den von Elternteilen begleiteten Kindern von null bis 18 Jahren) müssen die Asylbehörden die Interessen des Kindes von Amtes wegen systematisch abklären - sei es durch Befragung der Eltern, sei es - bei meinungsbildungs- und -äusserungsfähigen Kindern - durch die in Art. 29 Asylgesetz/SR 142.31, Bundesverfassung und Verwaltungsverfahrensgesetz/VwVG (SR 172.021) Anhörung des Kindes selbst (somit spätestens ab ca. dem 10. Lebensjahr). Kindesinteressen sind einmal alle in der KRK erwähnten Menschenrechte der Kinder, wie sie durch die ca. 16 Allgemeinen Kommentare des UNO-Kinderrechtsausschusses/KRA (General Comments/GC) näher umschrieben sind, insbes. GC Nr. 7 (Child Rights in early Childhood) und 14 (The best interests principle); relevant sein kann auch Art. 19 KRK (Schutz vor häuslicher Gewalt und Vernachlässigung) und Art. 37 lit. a KRK (Verbot von kindesspezifische Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung und Strafe); gegebenenfalls muss das SEM in Kooperation und Kooperation mit den KESB (bzw. Internationalem Sozialdienst) Kindeswohlgefährdungen im Herkunftsstaat abklären. - Die Fehlleistung des SEM-Sprechers erklärt sich dadurch, dass die Ignorierung des oben angesprochenen Völkerrechts im SEM System hat. Es wäre ein Leichtes gewesen, über www.humanrights.ch, das Netzwerk Kinderrechte Schweiz, das Institut des droits de l’Enfant/IDE der Universität Genf, die Kinderanwaltschaft Schweiz, Winterthur, oder das Kompetenzzentrum Menschenrechte der Universität Bern einen (universitären oder praktizierenden) Kenner der Kinderrechte im Asylverfahren ausfindig zu machen. Im Übrigen ist der frühere Präsident des KRA, der Schweizer Jean ZERMATTEN, weiterhin aktiv.
Beurteilung : Art. 4 Abs. 4 RTVG ist meines Erachtens grundlegend verletzt; die Ansicht des SEM-Sprechers ist zutiefst verfehlt und spiegelt dessen Betriebsblindheit und Unerfahrenheit wider. Das Publikum wurde irregeführt, wenn auch allseits unabsichtlich, und wurde nicht einmal dazu angeregt, die Praxis des SEM in Frage zu stellen; Art. 4 Abs. 2 RTVG ist gänzlich missachtet worden. Die Grund- und Menschenrechte der Kinder im Asylverfahren kamen nicht zur Sprache, und die Kinder erschienen als rechtlos; das verletzt Art. 4 Abs. 1 RTVG. Indem weder das interessierte Publikum noch Asylsuchende mit Kindern auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in Asylverfahren mit Kinderbeteiligung aufmerksam gemacht wurden, wurde eine völkerrechtswidrige, systematische Praxis des SEM ausgeblendet, was auf sanfte Art die Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen ausgerechnet der schwächsten Bevölkerungsanteile der Schweiz befördert. – Ich habe schon dutzendfach das EJPD (die Vorsteherin, den Amtsleiter des SEM, als Rechtsvertreter von Kindern die BearbeiterInnen von Asylgesuchen) auf die Rechtsbeugung aufmerksam gemacht. – AsylrichterInnen am Bundesverwaltungsgericht, die einer nationalistischen Partei angehören, wenden die sog. Selbstbestimmungsinitiative dieser Partei bereits jetzt an, weshalb das SEM immer spekulieren kann, dass eine Beschwerde zu einer solchen Richterperson kommt, die dann als Einzelrichter entscheidet oder bei Kollegialentscheiden auf Duldung einer andern Richterperson baut.
Es ist m.E. zur Korrektur der Konzessionsverletzungen unerlässlich, im randvermerkten Sendegefäss baldmöglichst über den Umgang des SEM mit Kinderrechten in Asylverfahren zu berichten. Das ist umso dringender, als seit dem 24.07.2017 das 3. Zusatzprotokoll zur KRK (SR 0.107.3) in der Schweiz anwendbar ist; damit können Kinder, die ihre Rechte durch die Schweiz verletzt ansehen, gegen den letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheid den KRA anrufen. Allerdings beschloss das Parlament die Ratifikation, ohne sich auch nur im Geringsten Rechenschaft zu geben, inwiefern die Schweiz solche Anrufungen mit der Ratifikation riskiert. Ich habe als Kindesverfahrensvertreter jüngst in zwei Fällen den KRA eingeschaltet (Verfahren hängig), und es könnten bald mehr werden.
Mitverantwortlich an diesem rechtsstaatlich beschämenden Zustand der Kinderrechte - das sei nebenbei gesagt - ist primär der Gesetzgeber, der das Asylgesetz nach dem Inkrafttreten der KRK per 26.03.1997 weder bei der Totalrevision des Asylgesetzes von 1998 noch bei dessen faktisch permanenter Teilrevision konventionskonform (Art. 4) machte, z.B. mit einem eigenen Artikel über kinderspezifische Verfolgungsarten und die Verfahrensrechte von Kindern. Das Parlament nimmt aber auch seine Funktion der Oberaufsicht über die Verwaltung nicht wahr. ParlamentarierInnen werden ja auch nicht von Kindern für die Geltendmachung der Kindesinteressen gewählt und auch nicht abgewählt, wenn sie die die Interessenvertretung vernachlässigen – solange eben Kinder in keiner Form Stimmkraft haben und somit aus der Demokratie ausgeschlossen sind.»
B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Herr Christian Dütschler, Redaktionsleiter der Sendung «10 vor10», schrieb:
«Herr X beanstandet den Beitrag ‘Weniger Asylanträge von Flüchtlingen aus Eritrea’, den 10vor10 in der Sendung vom 28. Dezember 2017 ausgestrahlt hat.
Zum Jahresende hin haben wir die aktuellen Flüchtlingszahlen aufgegriffen und in einem rund vierminütigen Beitrag über die Asylgesuche von Eritreern berichtet. Im Zentrum des Berichts stand die Tatsache, dass die Asylgesuche von Eritreern insgesamt abnehmen, dabei aber der Anteil der Asylanträge von hier Geborenen steigt.
Zu Beginn des Beitrages äusserte sich ein Vertreter des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die Gründe für die Abnahme eritreischer Asylgesuche. Darauf wurden die Auswirkungen dieser Abnahme auf die Asylzentren thematisiert, wobei ein Vertreter der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee zu Wort kam. Dann wurde mittels einer Grafik aufgezeigt, wie sich die Asylgesuche aus Eritrea zusammensetzen, und festgestellt, dass die meisten dieser Gesuche auf Geburten zurückzuführen sind. Darauf zeigte der Beitrag anhand eines konkreten Beispiels auf, dass sich asylsuchende Eritreerinnen durch die Geburt oftmals einen Vorteil im Asylverfahren erhoffen. Der Vertreter des SEM macht aber sogleich klar, dass Frauen mit Neugeborenen ‘keinen Vorteil im Asylverfahren’ hätten. Im letzten Teil des Beitrages weist ein Vertreter der Schweizerischen Flüchtlingshilfe darauf hin, dass gerade die Integration junger Mütter besonders schwierig sei. Und der Vertreter der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee erklärt, über welche Angebote junge Flüchtlingsfrauen aufgeklärt werden.
Der Beanstander kritisiert nun folgende Aussage des SEM-Sprechers im Beitrag:
Lukas Rieder, Mediensprecher Staatssekretariat für Migration SEM:
<Frauen mit Neugeborenen haben eigentlich keinen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz. Sie erhalten keine besondere Behandlung und ihre Gesuche werden auch nicht prioritär irgendwie entschieden.>
Der Beanstander ist der Meinung, dass ‘die Ansicht des SEM-Sprechers zutiefst verfehlt’ sei, da er die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) und andere völkerrechtliche Verträge gänzlich ausser Betracht lasse. Er legt die seiner Ansicht nach geltende Rechtslage ausführlich dar und meint, ‘die Ignorierung des oben angesprochenen Völkerrechts habe im SEM System’. Uns wirft er in der Folge vor, dass ‘die Aussage des SEM-Sprechers unhinterfragt’ geblieben sei und ‘dem Zuschauer suggeriert wurde, die Meinung des SEM-Sprechers treffe zu.’
Der Beitrag verletzt seiner Meinung nach Artikel 4 RTVG in verschiedener Hinsicht (Absatz 1, 2 und 4).
Damit sind wir nicht einverstanden und nehmen zu den Vorwürfen gerne Stellung.
Vorab ist anzumerken, dass der Fokus des Beitrages in keiner Weise auf den Grund- und Menschenrechten von Kindern im Asylverfahren lag. Im Beitrag ging es darum, den Rückgang an eritreischen Asylanträgen insgesamt bei gleichzeitiger Zunahme der Anträge von hier geborenen Eritreern zu erklären und die Auswirkungen davon aufzuzeigen. Die Kinderrechtskonvention im Zusammenhang mit dem Asylverfahren ist ein interessantes Thema, stand aber nicht im Fokus dieses Beitrages. In verschiedenen anderen Beiträgen haben wir insbesondere die Situation von asylsuchenden Minderjährigen ausführlich thematisiert (zuletzt z.B. im Beitrag ‘Allein auf der Flucht’, in der Sendung vom 20.11.2017).[2]
Die vom Beanstander kritisierte Aussage des SEM-Sprechers legt die Praxis des SEM dar. Es ging also darum, wie das SEM diese Asylanträge tatsächlich handhabt - und nicht um die detaillierte Darstellung der Rechtssituation der Kinder von Asylsuchenden. Der Beanstander bestreitet in seinem Schreiben auch nicht, dass die Praxis des SEM tatsächlich so ist, wie sie im Beitrag vom SEM-Sprecher dargestellt wird. Das Publikum erfuhr also, wie das SEM mit Asylgesuchen von Frauen mit Neugeborenen umgeht und konnte sich eine eigene Meinung darüber bilden. Von einer Irreführung des Publikums kann also keine Rede sein.
Eine andere Frage ist, inwiefern die aktuelle Praxis des SEM rechtens ist. Hier stellt sich der Beanstander auf den Standpunkt, dass die erwähnte Praxis des SEM - nämlich dass Frauen mit Neugeborenen keinen Vorteil im Asylverfahren haben - völkerrechtswidrig sei. Auf seine persönliche Beurteilung der Rechtslage hat der Beanstander die Behörden schon verschiedentlich hingewiesen. So hat der Beanstander gemäss seinem Schreiben ‘schon dutzendfach das EJPD (die Vorsteherin, den Amtsleiter des SEM, als Rechtsvertreter von Kindern die BearbeiterInnen von Asylgesuchen) auf die Rechtsbeugung aufmerksam gemacht.’ Die Behörden schätzen die Rechtslage offenbar anders ein als der Beanstander.
Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, haben wir aufgrund der Kritik des Beanstanders nachgefasst und das SEM nachträglich mit dem Vorwurf konfrontiert, die erwähnte Praxis würde systematisch die Kindsrechte missachten. Das SEM weist den Vorwurf schriftlich von sich (vollständiges Mail im Anhang[3]):
<Die Kinderrechtskonvention vermittelt indessen keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung. Dies gilt im Asylverfahren und in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie bei der Prüfung, ob der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus der Schweiz zulässig, zumutbar und möglich ist. Allein aus der Geburt eines Kindes in der Schweiz ergibt sich deshalb weder für das Kind noch für die Eltern ein Anwesenheitsrecht. (...) Wenn es um Kinder geht, die in ein hängiges Asylverfahrens ‹hineingeboren› werden, sind in erster Linie die elementaren Grundbedürfnisse wie Unterkunft, ausreichende Ernährung und Kleidung sowie medizinische Versorgung, die gewährleistet sein müssen, um einem neugeborenen Kind Asyl suchender Eltern zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen. Darüber hinaus erstreckt sich das Kindswohl für Neugeborene namentlich auch auf Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt. All diese Aspekte sind dadurch, dass das Asylgesuch der Mutter bzw. der Eltern eines Säuglings/Kleinkindes nicht in jedem Fall prioritär behandelt wird, nicht beeinträchtigt.
Den Vorwurf, das SEM würde mit seiner Praxis systematisch die Kindsrechte missachten, können wir also nicht nachvollziehen.>
Das SEM ist also der Meinung, dass seine im Beitrag erwähnte Praxis durchaus völkerrechtskonform sei.
Uns als Journalisten wirft der Beanstander nun vor, dass die ‘Aussage des SEM-Sprechers unhinterfragt’ geblieben sei. Dazu möchten wir Folgendes anmerken: Erstens lag der Fokus des Beitrages auf den zahlenmässigen Veränderungen bei den Asylanträgen von Eritreern und NICHT auf der Kinderrechtskonformität der SEM-Praxis. Zweitens hatten wir keinen Anhaltspunkt von irgendeiner Seite, dass die erwähnte Praxis völkerrechtswidrig sei. Wir haben die Veränderungen in den Asylzahlen und die Gründe dafür eingehend mit dem Vertreter der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee und mit dem Vertreter der Schweizerischen Flüchtlingshilfe besprochen. Dabei hat keiner von beiden - weder im Hintergrundgespräch noch im Beitrag - erwähnt, dass die SEM-Praxis bezüglich Neugeborener am Asylverfahren irgendwie problematisch oder umstritten sei. Drittens scheint die Aussage des SEM-Sprechers per se plausibel und es gab keinen Grund, an der Aussage darüber, wie das SEM mit Neugeborenen im Asylverfahren umgeht, zu zweifeln. Wir dürfen davon ausgehen, dass er als Sprecher des SEM die Praxis kennt. Die Frage nach der Rechtmässigkeit stellte sich im Zusammenhang des Beitrages nicht. Denn es ging hier darum, wie das SEM diese Asylanträge tatsächlich handhabt - und nicht um die detaillierte Darstellung der Rechtssituation der Kinder von Asylsuchenden (wobei letzterer Aspekt journalistisch durchaus einmal für einen weiteren Beitrag interessant sein könnte).
Abschliessend lässt sich sagen, dass die beanstandete Aussage für das Publikum klar dem SEM zuzuordnen und als eine Aussage über seine Praxis im Umgang mit Neugeborenen im Asylverfahren zu verstehen war. Es hätte den Rahmen des vorliegenden Beitrages gesprengt und es gab es auch aufgrund der Gespräche mit den Flüchtlingsorganisationen keinen Hinweis, die Rechtmässigkeit der Praxis zu hinterfragen - zumal der Fokus des Beitrages nicht auf dieser Praxis, sondern auf den Veränderungen bei den Asylgesuchen von Eritreern lag.
Wir sind deshalb der Meinung, dass wir sachgerecht berichtet haben und sich das Publikum eine eigene Meinung bilden konnte. Wir haben mit unserer Berichterstattung weder das Vielfaltsgebot und schon gar nicht die Grundrechte verletzt.
Wir bitten Sie deshalb, die Beanstandung nicht zu unterstützen.»
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Zunächst finde ich es großartig, dass Sie sich in Ihrer Tätigkeit für die Kinderrechte einsetzen. Kinder werden zu oft zum Spielball anderer Interessen und können sich nicht selber wehren. Da ist es wichtig, dass sie Anwälte haben. Ich kann allerdings an dieser Stelle nicht untersuchen, ob Ihr Vorwurf, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Kinderrechtskonvention systematisch nicht anwendet, in irgendeiner Weise zutrifft. Ich kann hier kein juristisches Seminar abhalten. Für mich klingen die Darlegungen des Staatssekretariats für Migration plausibel.[4] Doch wie auch immer: Ich habe hier nicht die Politik von Bundesrätin Simonetta Sommaruga und von Staatssekretär Mario Gattiker zu bewerten, sondern eine Sendung von Fernsehen SRF. Diese, und nur diese, steht zur Debatte.
Journalistinnen und Journalisten sind die Störenfriede der Gesellschaft, und zwar im positiven, konstruktiven Sinne: Sie hinterfragen alles. Sie beurteilen jede Information mit kritischem Blick. Doch kann man die Kritik- und Kontrollfunktion auch übertreiben. Man würde als Journalist wahnsinnig, wenn man jeden Satz, den ein Gesprächspartner sagt, zunächst einmal für unwahr hielte, wenn man bei jedem Satz zuerst abklärte, ob er auf Fakten beruht. Man muss sich mal vorstellen, was das heißt: Auf diese Weise käme nie eine Sendung zustande. Die «Tagesschau» könnte dann vielleicht einmal wöchentlich gesendet werden, wenn überhaupt.
Das heißt: Journalistinnen und Journalisten haken kritisch nach, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass etwas nicht stimmt, dass der Gesprächspartner etwas beschönigt oder verschweigt, dass er die wahren Fakten übertüncht. In der beanstandeten Sendung gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass das Staatssekretariat für Migration im Widerspruch zum Kinderrecht handeln könnte, wenn es sagt, dass in der Schweiz geborene Kinder von Asylbewerberinnen keine bevorzugte Behandlung eines Asylgesuches bewirken. Es gab keinen Grund anzunehmen, das Kindeswohl werde im Verfahren missachtet. Der Beitrag hat daher jene Fragen gestellt, die sich aufdrängten und die sich auch das Publikum gestellt hätte. Ein Beitrag verstößt dann gegen das Radio- und Fernsehgesetz, wenn er Fragen nicht behandelt, die sich jedermann stellt. Dann würden dem Publikum wichtige Elemente vorenthalten, und dann würde das Publikum manipuliert. Das war hier nicht der Fall. Deshalb kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen.
Dies heißt aber nicht, dass das Thema, das Sie aufwerfen, nicht durchaus weitere journalistische Bearbeitung verdient. Herr Dütschler hat die Bereitschaft dazu ja schon angedeutet. Fragen wären: Stimmt es, dass das Parlament es versäumt hat, das Asylrecht kinderkonventionsrechtskonform zu machen? Stimmt es, dass es Richter gibt, die die Selbstbestimmungsinitiative verfassungswidrig jetzt schon anwenden? Inwiefern können Kinder im Asylverfahren den Uno-Kinderrechtsausschuss anrufen? Hier wären journalistische Recherchen hilfreich.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] https://www.srf.ch/sendungen/10vor10/ruecklaeufige-asylzahlen-grippewelle-trumps-wahlversprechen
[2] https://www.srf.ch/play/tv/10vor10/video/alleine-auf-der-flucht?id=2b5c31da-074f-4801-85b0-3089a57530bd&station=69e8ac16-4327-4af4-b873-fd5cd6e895a7
[3] Siehe Beilage Stellungnahme SEM
[4] Vgl. Stellungnahme SEM in der Beilage
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