Nachricht über die Firma Oseara vom «Regionaljournal Zürich Schaffhausen» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 17. Januar 2018 beanstandeten Sie das Regionaljournal Zürich Schaffhausen vom gleichen Tag und dort eine Meldung über Probleme mit der Firma, die für die Asylbewerber-Ausschaffungen in medizinischer Hinsicht verantwortlich ist.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Es wurde berichtet, dass eine Asylsuchende trotz med. Zeugnis vom Spital Triemli
ausgeschafft wurde. Ohne weitere zusäztliche Informationen.
Ich bemängle:
Das ist eine einseitige, tendenziöse Berichterstattung.
Die SRG selber hat ja schon in einer anderen Sendung gut recherchiert und gemeldet,
dass:
- ein anderes med. Gutachten vorhanden war, welches eine Transportfähigkeit bescheinigte
- die Asylsuchende nach einigen Tagen selber wieder in der Schweiz auftauchte (und wiederum
gesetzeswidrig in der Schweiz war)
Wenn sie selber wieder reisen kann, hat sie wohl selber bestätigt, dass sie transportfähig ist.
Diese TATSACHEN müssten der Redaktion bekannt gewesen sein und sollten bei einer ausgewogenen
Sendung berücksichtigt und erwähnt werden. Somit ist dieser Bericht nicht korrekt. (Aber entspricht wahrscheinlich gem Gusto der SRG und ihrer politischen Meinung).»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Frau Katrin Hug, Leiterin des Regionaljournals Zürich Schaffhausen, schrieb:

«Bei der beanstandeten Meldung in unseren Morgensendungen vom 17. Januar 2018 handelt es sich um eine Meldung des ‘Tages-Anzeigers’, die wir aufgenommen und zitiert haben.

Im betreffenden Bericht geht es um die Firma Oseara AG, die für die Ausschaffungen abgewiesener Asylbewerber im Kanton Zürich zuständig ist. Laut Zeitungsbericht ist die Fachausbildung einiger Medizinalpersonen, die die Auszuschaffenden auf den Flügen begleiten, zum Teil mangelhaft, das heisst, die Ärzte verfügen zum Teil nicht über die gesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungen. Es geht also nicht um den konkreten Fall der Ausschaffung einer Eritreerin und auch nicht um den Streit um die Gutachten und Abklärungen zur ihrer Transportfähigkeit im Vorfeld der Aus-schaffung.

Wir haben die Geschichte zur Ausschaffung deshalb nicht nachrecherchiert, sondern zitierten den ‹Tagesanzeiger›, so wie das bei Zeitungsmeldungen üblich ist.

Wir erachten die Beanstandung deshalb als unbegründet.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Es ist verständlich, dass beim Radiohören manchmal die Hauptsache und manchmal die Nebensache hängen bleibt. Bei Ihnen ist bei der Meldung vom 17. Januar 2018 über die Firma Oseara offensichtlich nur die Nebensache hängen geblieben. Die Hauptsache war, dass es Probleme mit der Firma gab, weil die von ihr gestellten Ärzte fast zur Hälfte nicht über die nötige Fachausbildung für Rückschaffungen von Asylbewerbern verfügen. Die Nebensache war, dass die Journalistin beiläufig erwähnte, dass es schon mal Kritik an der Firma gab, weil eine hochschwangere Eritreerin im Widerspruch zum Spitalgutachten ausgeschafft worden war. Das heißt: Dies war keine neue Nachricht, sondern nur eine Erinnerung daran, dass diese Firma nicht zum ersten Mal Probleme verursachte. Sie war gar nicht Thema der neuen Nachricht. Ihre Beanstandung richtet sich also gegen etwas, was gar nicht Thema der eigentlichen Nachricht war. Thema der Nachricht war die mangelnde Qualifikation der begleitenden Ärzte. Sie ersehen das aus dem Wortlaut des Beitrags, der beiliegt.

Die Frage war höchstens, ob man eine Meldung, die der Zeitung entnommen ist, ausstrahlen darf, ohne selber zu recherchieren. Solange man gewissermaßen nur zitiert, ist das in Ordnung. Würde man die Vorwürfe breiter auswalzen, müsste jemand von der kritisierten Firma Stellung nehmen können. Sie haben aber die Berichterstattung über die neue Kritik gar nicht beanstandet, und deshalb kann ich Ihre Beanstandung, die ins Leere läuft, nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] https://www.srf.ch/sendungen/regionaljournal-zuerich-schaffhausen/neues-instrument-um-gewalttaeter-zu-erkennen

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