Vorschau auf die Sendung «Seitentriebe» beanstandet
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Mit Ihrer E-Mail vom 3. März 2018 beanstandeten Sie die Vorschau auf die Sendung «Seitentriebe» (Fernsehen SRF 2) vom gleichen Tag.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
«Ich beanstande hiermit die nicht-jugendfreie Vorschau auf die Sendung ‹Seitentriebe› auf SRF2 heute um ca. 17.45 Uhr (Pause nach dem ersten Drittel des Unihockey-Viertelfinalspiels). Es ist absolut unangemessen, eine solche Vorschau in einer Pause einer Sportsendung vor 22.00 Uhr zu zeigen, noch dazu, da man ja annehmen muss, das auch das eine oder andere sportinteressierte Primarschulkind vor dem Bildschirm sitzt. Ich bin absolut nicht prüde, aber da hat irgendeine Kontrollfunktion komplett versagt. Ich finde es geschmacklos, unverantwortlich, beschämend und erbärmlich. Ich bitte die Verantwortlichen, sich bezüglich Ausstrahlungszeit solcher Sendungen, und sei es auch nur dir Vorschau dazu, gründlich Gedanken zu machen. Oder benötigt Frau Kar dermassen dringend bessere Einschaltquoten, dass ihr jedes Mittel recht ist?
Nehmen Sie die Kritik ernst und machen Sie was draus.»
B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Herr Cuong Vu, Leiter Marketing bei SRF, schrieb darauf:
«Gerne nehmen wir Stellung zu erwähntem Ombudsfall. Wir bedauern, dass unsere Programmkommunikation zur SRF-Serie ‹Seitentriebe› von vereinzelten Zuschauern als erschreckend empfunden wird. Doch können wir festhalten, dass der erwähnte Programmhinweis von unserer Jugendschutz-Abteilung analysiert und als unproblematisch eingestuft wurde. Wir sind der Meinung, dass kein explizites Element enthalten ist, welches im Sinne von Art. 5 RTVG als jugendgefährdende Sendungen taxiert werden kann. Dennoch sind wir uns bewusst, dass diese Einschätzung nicht von allen unseren Zuschauern geteilt wird. Das SRF setzt sich dafür ein, ein interessantes und abwechslungsreiches Programm für viele unterschiedliche Zuschauer zu schaffen. In gewissen Fällen führt das dazu, dass Szenen, Töne etc. von einigen Zuschauern als unangenehm oder erschreckend wahrgenommen werden. In anderen Fällen wird uns das Gegenteil vorgeworfen.»
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des Trailers. Unbestritten dürfte sein, dass Programmhinweise legitim sind. Man kann nicht erwarten, dass jedermann das Programm im Voraus in der Zeitung, im Programmheft oder im Internet intensiv studiert und sich herausschreibt, was man auf keinen Fall verpassen sollte. Solche Trailer sind «Amuses-bouches», ähnlich wie die Hinweise auf spätere Filme im Kino.
Ebenfalls unbestritten dürfte sein, dass der kritisierte Trailer keine schockierenden Sex-Bilder, keine Pornoszenen und nichts dergleichen enthält und damit auf das Auge eher harmlos wirkt und nicht jugendgefährdend ist. Bleibt zu untersuchen, ob er auch für das Ohr harmlos ist. Der Trailer ist kurz, die Aussagen der gezeigten Personen sind knapp, und es ist nicht sicher, ob sie Kinder wirklich beunruhigen. Nehmen wir mal an, zusammen mit dem Vater sitzen das neunjährige Mädchen und der siebenjährige Knabe vor dem Fernseher und schauen sich das Unihockey-Spiel an. In der Pause werden sie mit dem Trailer auf «Seitentriebe» konfrontiert. Ich würde vermuten, dass die Kinder nicht auf jede Aussage gleich reagieren,
wahrscheinlich achselzuckend auf die dritte: «I ha-n-es Bankkonto, wo d Clara nüt dervo weiß»;
befremdet auf die vierte: «I ha öppis mit ere-n-andere gha»;
irritiert auf die zweite: «I bi nid sicher, öb är (der Sohn) wirklich vo mir isch»
und aufgeschreckt auf die erste: «I ha no nie en Orgasmus gha».
Vielleicht fragt dann eines der Kinder: «Papi, was isch en Orgasmus?», und schon haben wir das Problem. Das, was für die Erwachsenen der Reiz der angekündigten Sendung ausmacht, bringt die Kinder zum Fragen und Nachdenken und verunsichert sie. Der Trailer ist auf jeden Fall heikel.
Die Jugendschutz-Richtlinien von Radio und Fernsehen SRF[2] sagen in Ziffer 4.1.1., dass tagsüber (zwischen 6 und 20 Uhr) Sendungen ausgestrahlt werden sollen, «welche auch für Kinder unter 12 Jahren unbedenklich sind». Was den Trailer betrifft, so bestimmt Ziffer 4.1.3., «dass diese soweit möglich keine Darstellungen enthalten, welche den Bestimmungen der Ziffern 4.1.1. und 4.1.2 widersprechen.» Es steht «soweit möglich». Dies gibt den Programmgestaltern einen gewissen Spielraum, und der allfällige Verstoß ist ja auch nicht schwerwiegend. Man kann daher in guten Treuen beiderlei Meinung sein und zum Schluss kommen, Ihre Beanstandung sei begründet, oder, sie sei unbegründet. Da aber der Jugendschutz etwas Wichtiges ist, neige ich in diesem Fall Ihnen zu und erkläre, dass ich Ihre Beanstandung unterstütze.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[2] https://www.srf.ch/hilfe/rechtliches/kinder-und-jugend-medienschutzrichtlinien
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