Reaktion der Moderatorin bei «1 gegen 100» beanstandet
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Mit Ihrem Brief vom 27. März 2918 beanstandeten Sie die Reaktion der Moderatorin auf eine Antwort in der Sendung «1 gegen 100» (Fernsehen SRF) vom 19. März 2018.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
«Dies ist grundsätzlich weder eine personelle Konfrontation noch eine Beschwerde gegen die SRG. Ich schätze nämlich die SRG im Allgemeinen und Frau Kunz im Besondern.
Vor Jahren war ich noch so unerfahren, dass ich eine persönlich wahrgenommene Störung um Bereich Fairness als Beschwerde formulierte. Es erging mir aber wie seinerzeit Galileo Galilei gegenüber der Inquisition. Ich wurde abgeschmettert; mir blieb lediglich die trotzige Meinung, die von mir erwartete Fairness sei nicht angewendet worden.
Nun wiederholt sich das Ereignis. Beim Ratespiel ‹1 gegen 100› vom 19.3.2018 wurde – nach meinem Gerechtigkeitssinn – die Wettbewerbssituation verzerrt. In einer Runde standen als Antworten ‹Bern, Wallis und Graubünden› zur Verfügung. Der Kandidat entschied expressiv verbis ‹Graubünden, mit Risiko›. Die Moderatorin reagierte blitzschnell mit den Worten: ‹Risiko, mit 1 Joker, ist das clever?› Meiner Meinung nach hat die Moderatorin mit dieser spontanen Reaktion dafür gesorgt, dass von 3 vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur noch deren zwei richtig sein konnten. Wie man es auch immer dreht, Graubünden war schlicht keine sinnvolle Antwort mehr. Diese Beurteilung basiert auch auf eine Art Ehren-Kodex, wonach sich die Moderatorin keine ‹offensichtliche Schwalbe› leisten dürfe, um dadurch den Kandidaten mutwillig auf eine falsche Spur zu hetzen.
Aufgrund der seinerzeitigen Erfahrung, rechne ich damit, dass Sie in der Replik mit juristisch eindrucksvoll gedrechselten Sätzen darlegen, ich sehe den matchentscheidenden Puck nicht.
Aber ich möchte mit 85 Jahren noch einmal in die Haut von Galileo Galilei schlüpfen, welcher beim Verlassen des Inquisitionsgerichtes gemurmelt haben soll: <und sie bewegt sich doch>, und damit – wie es sich später erwies – erst noch richtig lag.»
B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Herr Marco Krämer, Senior Producer Unterhaltung/Show, schrieb:
«Besten Dank für Ihr Schreiben vom 27. März 2018 zur Beanstandung von Herr X bezüglich der ‹1 gegen 100›-Ausgabe vom Montag 19.3.2018. Herr X beanstandet in seinem Schreiben, dass die Moderatorin Susanne Kunz den Kandidaten in seiner Entscheidung beeinflusst habe. Gerne nehmen wir dazu wie folgt Stellung:
Bei der beanstandeten Situation, bzw. der Quiz-Frage zu den SAC-Hütten in der Schweiz, entschied sich der Kandidat verhältnismässig schnell für eine Antwort (‹Ich sage C, Graubünden, Risiko›). Zuvor hatte er versucht, die anderen beiden Antworten durch Herleiten eindeutig ausschliessen zu können. Dies gelang ihm (was er später selber zugab) eher mässig. Da der Kandidat bei der Herleitung haderte, sah sich die Moderatorin dazu veranlasst, ihn daran zu erinnern, dass er – wenn er sich nicht 100% sicher ist – einen Joker zu Hilfe ziehen könnte.
Dieses Nachfragen der Moderatorin ist eine häufig getätigte Aussage, wenn ein Kandidat/ eine Kandidatin noch einen oder mehrere Joker zur Verfügung hat und sich einer Antwort nicht 100% sicher ist. In der anschliessenden kurzen Diskussion gab der Kandidat zu, eher zu raten, als wirklich eine Ahnung zu haben (Susanne: <Du bisch am rätle, oder?> Kandidat: <Mehr oder weniger, ja>). Das Abwägen zwischen Risiko und Sicherheit (dank des Jokers) gehört bei ‹1 gegen 100› zum Spiel. Dem Kandidaten lagen aus unserer Sicht immer noch alle Entscheidungsmöglichkeiten offen – und Susanne Kunz hat ihn weder zum einen noch zum anderen Entscheid gedrängt.
Am Ende war seine Wahl des Jokers ja sogar richtig und rettete ihm die Hälfte der Gewinnsumme.
Bei ‹1 gegen 100› fungiert die Moderatorin als Spielleiterin, die u.a. die Aufgabe hat, den Einzelkandidaten bei seinem Spiel zu begleiten und ihn immer wieder auf die vorgegebenen Rahmbedingungen hinzuweisen (z.B. Joker, Überlegungs-Zeit, Anzahl Gegner usw...). Seitens der Zuschauer wird dies immer mal wieder als Hilfe bzw. als Verunsicherung durch die Moderatorin wahrgenommen. Wir können Ihnen aber versichern, dass für alle Kandidaten die gleichen Regeln gelten und Moderatorin Susanne Kunz keinen Kandidaten bevorzugt, bzw. benachteiligt.»
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Ich habe schon etliche Beanstandungen gegen die Sendung «1 gegen 100» behandelt und konnte noch nie eine Parteilichkeit der Moderatorin Susanne Kunz feststellen. Diesmal aber ist es der Fall. Es ging in der Sendung um die Frage, in welchem der drei Kantone Bern, Wallis und Graubünden mehr als ein Drittel der Schweizer SAC-Hütten stehen. Der Kandidat, der mutmasste, dass es im Kanton Bern zu wenig Berge habe und dass es im Wallis schmale Täler gebe und oben wenig Platz, tippte auf Graubünden und wählte das Risiko, setzte also keinen Joker ein. Die Moderatorin reagierte überrascht und erinnerte ihn daran, dass er noch einen Joker zur Verfügung habe. Und sie mahnte: «Tue no einisch überlegge, was d jetz wotsch mache mit dim Joker». Darauf antwortete der Kandidat, sie habe ihn überzeugt, er setze den Joker ein. Es zeigte sich dann, dass Graubünden falsch war. Richtig war Wallis. Im Kanton Bern gibt es 26 SAC-Hütten, im Kanton Graubünden 31 und im Kanton Wallis 51.
Hätte Susanne Kunz auch so reagiert, wenn Graubünden richtig gewesen wäre? Wohl kaum. Sie hat dem Kandidaten, der vorher mehrfach den Joker eingesetzt hatte, auf die Spur geholfen, so dass er noch einen Restbetrag retten konnte. Sie war also – bewusst oder unbewusst – parteilich. Ich stimme Ihnen daher zu und unterstütze Ihre Beanstandung. Der Argumentation der Redaktion kann ich nicht folgen.
Allerdings handelt es sich meines Erachtens nicht gerade um einen Verstoß gegen das Radio- und Fernsehgesetz. Es wurden keine Grundrechte verletzt. Das Publikum wurde nicht manipuliert, denn der Prozess der Urteilsbildung war transparent. Die Lösungen wurden offengelegt. Das Publikum konnte sich frei eine eigene Meinung bilden. Es wurde nichts vertuscht. Es handelte sich mehr um einen Stilfehler als um einen Rechtsfehler.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] https://www.srf.ch/play/tv/1-gegen-100/video/moechte-hoch-hinaus-barbara-hess-aus-beringen?id=1b328953-af46-4f99-b063-3a3fda9bed7e ab 38.50 Min.
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