Teilnahme von Susanne Kunz bei «Darf ich bitten?» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 3. April 2018 beanstandeten Sie die Teilnahme der SRF-Moderatorin Susanne Kunz am Tanzwettbewerb der vierteiligen SRF-Sendung «Darf ich bitten?» (Fernsehen SRF), die zwischen dem 10. und dem 31. März 2018 ausgestrahlt wurde.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«In der Sendung ‹Darf ich bitten› hat Susanne Kunz als Mitarbeiterin von SRF teilgenommen. Das empfinde ich als stossend.

Ihr Talent als Tänzerin sei Frau Kunz hier unbenommen. Doch konnte in der Publikumswertung deutlich gesehen werden, dass sie durch ihre Medienpräsenz als Moderatorin einen besonders hohen Bekanntheitsgrad hat. Dies ist in einem Publikums-Voting erfahrungsgemäss ein grosser Vorteil, der nicht objektiv erfassbar ist und daher nicht kompensiert werden kann. Aus solchen Gründen werden üblicherweise Mitarbeiter des Wettbewerbsveranstalters von der Teilnahme ausgeschlossen.

In Tat und Wahrheit bietet SRF SRG auch hier einer Mitarbeiterin eine exzellente Werbeplattform zu bester Sendezeit und zudem noch damit, dass sie als Siegerin in weiteren Sendungen wie beispielsweise ‹Glanz & Gloria› begrüsst wurde.

Ich möchte Sie fragen, sehr verehrter Herr Blum, ob solche Plattformen zur Selbstdarstellung von Fernsehmitarbeitern tatsächlich zum Service Publique gehören. Generell scheint mir, dass Ihre Moderatoren viel Raum für Eigenwerbung erhalten, die sie dann auch ausserhalb ihres beruflichen Auftrages nutzen können. Auch dies ist übrigens stossend und wird üblicherweise in Anstellungsverträgen ausgeschlossen. Wieso nicht beim SRF?»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Frau Sabine Schweizer, Senior Producer Bereich Show, schrieb:

«Gerne beantworte ich hiermit ihre Mail vom 3. April 2018 betreffend Beanstandung von Herrn X bezüglich der Teilnahme von Susanne Kunz bei ‹Darf ich bitten?› vom 10. März bis 31. März 2018.

Herr X beanstandet in seiner Beschwerde die Teilnahme von Susanne Kunz, als Mitarbeiterin von SRF, bei der Tanzshow ‹Darf ich bitten?›. Gerne nehmen wir dazu Stellung und möchten als erstes festhalten, dass ‹Darf ich bitten?› zwar ein Tanzwettbewerb ist, dieser jedoch in keiner Art und Weise mit den Wettbewerben vergleichbar ist, bei denen SRF-Mitarbeiter von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Bei den Wettbewerben, auf die sich Herr X bezieht, gibt es einen Bar- oder Sachpreis zu gewinnen, bei ‹Darf ich bitten?› nur Ruhm und Ehre. Es ist somit in keinem Reglement festgehalten, dass SRF-Mitarbeiter nicht Protagonist oder Kandidat in einer solchen Unterhaltungsshow sein können.

Was die Medienpräsenz von Susanne Kunz betrifft, welche Herr X als Vorteil wertet, können wir aus unserer Erfahrung sagen, dass unsere Zuschauer bei einer solchen Show immer sehr stark die Leistung der Kandidaten bewerten und nicht den Bekanntheitsgrad. Und für die Leistung von Susanne Kunz bei ‹Darf ich bitten?› spricht ausserdem, dass sie auch von unserer Fach-Jury regelmässig mit Bestnoten bewertet wurde.

Weiter beanstandet Herr X in seiner Stellungnahme, dass die Sendung für Susanne Kunz eine Werbeplattform war. Auch hierzu möchten wir festhalten, dass sich die, von Herrn X angesprochene, Regelung in Anstellungsverträgen nicht auf die Teilnahme in einer SRF-Unterhaltungsshow bezieht sondern auf Engagements mit direktem kommerziellem Nutzen für die/ den SRF-Mitarbeiter/in. Die Teilnahme bei ‹Darf ich bitten?› bedeutete für jede der zehn prominenten Persönlichkeiten einen enormen zeitlichen Aufwand und ein grosses körperliches Engagement, was nur geleistet werden konnte, wenn die Motivation der Freude am Tanzen galt und nicht der Eigenwerbung.

Zusammengefasst können wir sagen, dass wir es bedauern, dass sich Herrn X an der Teilnahme von Susanne Kunz bei ‹Darf ich bitten?› gestört hat, dass dadurch jedoch keine Regeln oder Leitlinien verletzt wurden und der Sieg von Susanne Kunz in dieser Unterhaltungsshow alleine ihrer sehr guten tänzerischen Leistung zuzuschreiben ist.

Wir hoffen Ihnen mit diesen Ausführungen gedient zu haben und stehen für weitere Rückmeldungen zu Verfügung.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Problematik. Ich kann Ihre kritische Betrachtung durchaus nachvollziehen, aber wir müssen uns ein paar Punkte genauer ansehen:

1. Kriterium für die Auswahl war, dass es sich um Schweizer Prominente handelte. Die zehn Personen stammten alle aus den Bereichen Bühne, Show, Musik und Sport. Dies waren die Teilnehmenden:

Michel Birri[2], 31, Hitparaden-Moderator bei Radio SRF 3;

Linda Fäh[3], 31, Moderatorin, Schlagersängerin, ehemalige Miss Schweiz;

Lucas Fischer[4], 27, Musikdarsteller, Sänger, ehemaliger Kunstturner;

Tiziana Gulino[5], 21, Schlagersängerin;

Bo Katzman[6], 66, Musiker, Chorleiter, Entertainer;

Susanne Kunz[7], 39, Moderatorin, Schauspielerin, Sprecherin, Kabarettistin;

Franco Marvulli[8], 40, Moderator, Projektmanager, ehemaliger Radrennfahrer;

Brigitte Oertli[9], 56, ehemalige Skirennfahrerin;

Tonia Maria Zindel[10], 46, Schauspielerin;

Claudio Zuccolini[11], 47, Moderator, Redaktor, Comedian.

Susanne Kunz ist nicht die einzige, die mit SRF zu tun hat. Auch Michel Birri arbeitet bei SRF. Und auch Claudio Zuccolini moderiert immer wieder bei SRF größere Übertragungen. Tonia Maria Zindel ist durch die Serie «Lüthi und Blanc» berühmt geworden, eine Serie, die die SRG produziert und ausgestrahlt hat. Es ist eben so, dass Prominente aus Kunst, Kultur und Show in der Schweiz direkt oder indirekt mit der SRG zu tun haben. Es ist schwierig, da eine klare Grenzlinie zu ziehen. Entscheidend für die Auswahl aber war, dass es sich um prominente Personen handelt, die einem etwas sagen.

2. SRF hat den eigenen Mitarbeitenden nicht verboten, an diesem Tanzwettbewerb teilzunehmen.

3. Susanne Kunz ist keine Vollzeitangestellte von SRF. Sie ist als Schauspielerin, Sprecherin, Kabarettistin durchaus eine Selbständigerwerbende.

4. Die Tänzerinnen wurden nicht nur vom Publikum beurteilt, sondern auch von der fachkundigen Jury, der die Tanzlehrerin Marianne Kaiser[12], der Tänzer und Choreograf Curtis Burger[13] und der Kunstmaler, Artist und Zirkusproduzent Rolf Knie[14] angehörten. Die Wertungen von Jury und Publikum flossen je zu 50 Prozent in die Gesamtwertung ein. Im Falle von Susanne Kunz und ihrem Coach Marcus Mnerinsky waren sich Jury und Publikum immer einig: Sie setzten sie dreimal einhellig an die Spitze:

Punktebewertung im ersten Durchgang

Tänzer/innen

Jury

Publikum

Total

Susanne Kunz

56

86

142

Tonia Maria Zindel

48

25

73

Michel Birri

32

32

64

Tiziana Gulino

32

17

49

Franco Marvulli

12

20

32

Punktebewertung im Halbfinal

Tänzer/innen

Jury

Publikum

Total

Susanne Kunz

58

72

130

Lucas Fischer

40

41

81

Linda Fäh

42

26

68

Michel Birri

21

22

43

Tonia Maria Zindel

18

13

31

Brigitte Oertli

7

12

19

Punktebewertung im Final

Tänzer/innen

Total

Susanne Kunz

186

Linda Fäh

123

Lucas Fischer

119

Michel Birri

76

Im Final wurden die Punkte der Jury und des Publikums nicht einzeln ausgewiesen, aber die eingeblendete Balkengrafik zeigte, dass auch in diesem Durchgang die Jury an Susanne Kunz die meisten Punkte vergab.[15] Diese Übereinstimmung von Publikum und Jury beweist, dass Susanne Kunz und ihr Tanzpartner allein aufgrund der tänzerischen Leistung an die Spitze gelangt sind und nicht aufgrund des Bekanntheitsgrades und schon gar nicht aufgrund von Beziehungen zum Veranstalter. Es ging alles mit rechten Dingen zu.

Alles in allem komme ich zum Schluss, dass an diesem Wettbewerb zwar Prominente teilnahmen, die auch in Sendungen von SRF auftreten, aber dass diese dadurch keine Vorteile hatten, sondern nur weiterkamen, wenn sie durch ihre Tanzleistung überzeugten. Susanne Kunz hat diesen Beweis erbracht und ist deshalb legale und legitime Siegerin geworden. Ich kann keinen Verstoß gegen das Radio- und Fernsehgesetz erkennen und sehe deshalb auch keinen Anlass, Ihre Beanstandung zu unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] https://www.srf.ch/sendungen/darfichbitten

[2] https://www.srf.ch/radio_srf_3/musik/hitparade/mister-hitparade-michel-birri-ich-war-fan-der-kelly-family ; https://de-de.facebook.com/pg/moderatormichelbirri/about/?ref=page_internal

[3] https://www.lindafaeh.ch/

[4] https://lucasfischer.ch/ueber-mich

[5] https://de-de.facebook.com/TizianaGulinoMusic/

[6] https://www.bokatzman.ch/

[7] http://www.susannekunz.ch/

[8] http://www.goonprojects.com/

[9] https://www.facebook.com/brigitte.oertli.1

[10] http://www.cyranos.ch/sfzind-d.htm

[11] http://www.zuccolini.ch/php/index.php

[12] https://www.kaisertanz.ch/-tanzschule/uber-uns-und-kundenlogin/kontakt-lokalitat-team-kaiser-news/team/

[13] https://www.curtisburger.com/

[14] https://www.rolfknie.ch/

[15] https://www.srf.ch/sendungen/darfichbitten/darf-ich-bitten-das-finale

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