Teilnahme von Susanne Kunz in SRF-Tanzshow war zulässig

Ein Fernsehzuschauer wirft die Frage auf, ob es legitim sei, wenn SRF-Mitarbeitende in SRF-Sendungen auftreten. Sie erhielten dadurch eine Plattform zur Eigenwerbung. Konkret stösst sich der Beanstander an der Teilnahme von Susanne Kunz am Tanzwettbewerb «Darf ich bitten?». Die verantwortliche Redaktion und Ombudsmann Roger Blum sehen mit Kunz’ Teilnahme keine Verletzung von Leitlinien bzw. des Radio- und Fernsehgesetzes.

In der vierteiligen Liveshow «Darf ich bitten?» mussten sich zehn Schweizer Prominente an vier Samstagen im März in verschiedenen Tanzstilen beweisen. Eine Experten-Jury sowie die Fernsehzuschauerinnen und -zuschauer durften entscheiden, wer auf dem Parkett die beste Figur machte. Als Gewinner resultierten Susanne Kunz und ihr Tanzlehrer Marcus Mnerinsky.

Ein Fernsehzuschauer anerkennt zwar das Talent der Siegerin Susanne Kunz. Durch ihren Bekanntheitsgrad als SRF-Moderatorin habe sie jedoch einen grossen Vorteil gehabt. Zudem seien üblicherweise Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Wettbewerbsveranstalters von einer Teilnahme ausgeschlossen. Schliesslich stösst sich der Beanstander daran, dass SRF seinen Mitarbeitenden in Sendungen immer wieder eine Plattform zur Selbstdarstellung biete.

Für Sabine Schweizer, Senior Producer Bereich Show, ist der beanstandete Tanzwettbewerb nicht mit anderen Wettbewerben vergleichbar, bei denen SRF-Mitarbeitende nicht teilnehmen dürften. Denn es gäbe keinen Bar- oder Sachpreis zu gewinnen, sondern lediglich «Ruhm und Ehre». Kein internes Reglement verbiete es den SRF-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeitern, in einer solchen Unterhaltungsshow mitzumachen.

«Es ist eben so, dass Prominente aus Kunst, Kultur und Show in der Schweiz direkt oder indirekt mit der SRG zu tun haben» Roger Blum, Ombudsmann

Sabine Schweizer kann keinen Vorteil von Susanne Kunz aufgrund ihres Bekanntheitsgrades erkennen. Die Erfahrung zeige, dass «unsere Zuschauer bei einer solchen Show immer sehr stark die Leistung der Kandidaten bewerten und nicht den Bekanntheitsgrad», so Schweizer. Zudem habe Susanne Kunz auch von der Fach-Jury regelmässig Bestnoten erhalten. Die Teilnahme bei «Darf ich bitten?» sei mit grossem zeitlichen Aufwand und grossem körperlichen Engagement verbunden, gibt Schweizer zu bedenken. Dies könne nur jemand leisten, den die Freude am Tanzen antreibt und nicht die Eigenwerbung.

Verdiente Siegerin

Ombudsmann Roger Blum zeigt auf, dass Susanne Kunz allein aufgrund ihrer tänzerischen Leistung an die Spitze gelangt sei und nicht wegen ihres Bekanntheitsgrades oder wegen Beziehungen zum Veranstalter. Kunz habe im Wettbewerb keinen Vorteil durch ihre sonstige Tätigkeit bei SRF gehabt.

Für die Sendung seien Schweizer Prominente aus den Bereichen Bühne, Show, Musik und Sport ausgewählt worden. Nebst Kunz hätten noch weitere für SRF tätige Personen (Michel Birri und Claudio Zuccolini) oder durch das Schweizer Fernsehen bekannt gewordene Persönlichkeiten (Tonia Maria Zindel) mitgemacht. «Es ist eben so, dass Prominente aus Kunst, Kultur und Show in der Schweiz direkt oder indirekt mit der SRG zu tun haben», stellt Blum fest.

Blum betont ebenfalls, dass die Tänzer und Tänzerinnen nicht nur vom Publikum, sondern genauso von der fachkundigen Jury beurteilt worden seien. Der Ombudsmann kommt zum Schluss, dass Susanne Kunz eine legale und legitime Siegerin sei. Er erkennt keinen Verstoss gegen das Radio- und Fernsehgesetz.

Schlussbericht Ombudsstelle 5412
Zur Tanzshow «Darf ich bitten?»

Text: SRG.D/dl

Bild: Susanne Kunz tanzt mit ihrem Tanzpartner zu Michael Jacksons «Black or White». Aus «Darf ich bitten?» Das Halbfinale, vom 24.3.18. Screenshot, SRF.

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