Sendung «Kassensturz» «Teure Lebensversicherungen» beanstandet II
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Mit Ihrer E-Mail vom 14. Juni 2018 beanstandeten Sie die Sendung «Kassensturz» (Fernsehen SRF) vom 29. Mai 2018 und dort den Beitrag «Teure Lebensversicherungen».[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
«Da das SRF auf meine Online Nachricht nicht reagiert muss ich mich leider wider an Sie wenden. Ich finde es schon unglaublich da gibt sich das SRF immer so nah am Volk aber ist so arogant das man es nicht nötig hat den Geldgebern (dem Volk antwort zu geben).
Bei der Sendung gab es ein Experten Gespräch zum Thema Lebensversicherung. Gemäss dem Experten ist man als Arbeitgeber für Risiken genügend abgedeckt.
Dies stimmt einfach nicht bei Krankheit! Gerne erkläre ich kurz das Gesetzliche Minimum
21 Tage Lohnfortzahlung dann nichts nach 1 Jahr kommt die IV und BVG Rente (ca 50-60%). Ich denke mal nicht das der Herr im Beitrag damit auskommt wenn er nicht einmal 300 Franken zur Seite legen kann.
Auch im Todesfall ist man nicht einfach immer gut abgesichert (Konkubinat, Homosexuelle etc). Wer bezahlt die Leasing Kosten bei Rückgabe des Autos?
Es ist wichtig das man sich das seriös ausrechnen lässt, denn jede Situation ist anders aber etwas ist immer und zwar die Lücke bei invalidität bei Krankheit.
Gerne erwarte ich eine Richtigstellung und Ihren Neutralen Bericht.»
B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die Sendung «Kassensturz» äußerte sich deren Redaktionsleiterin, Frau Ursula Gabathuler:
«In einem Schreiben vom 14. Juni 2018 wendet sich X an Sie und beanstandet den ‹Kassensturz›-Beitrag ‹Teure Lebensversicherungen› vom 29. Mai 2018. Gerne nehmen wir dazu wie folgt Stellung:
Zuerst einmal möchten wir uns entschuldigen, dass der Beanstander nicht innerhalb von zwei Wochen eine Antwort erhalten hat auf seine Online-Nachricht. Das ist nicht die Regel. Die Gründe waren, dass seine Anfrage an die allgemeine SRF-Adresse kam und nicht direkt auf die Redaktion. Zudem war die zuständige Redaktorin bereits beschäftigt mit der Produktion eines nächsten Beitrags, und so kam diese Beanstandung einer geplanten Antwort zuvor.
Zum Inhalt der Beanstandung:
Im Studiogespräch ging es um die Frage, ob für eine 23-jährige Person eine zusätzliche Risikoabdeckung Sinn mache. Der Experte führte dazu aus, eine solche mache dort Sinn, wo man als Arbeitnehmer nicht genügend abgesichert ist via Arbeitgeber. Im konkreten Fall (23-jähriger Mann, ledig) sei kaum Bedarf vorhanden für zusätzlichen Risikoschutz bei Tod und Invalidität, da der junge Mann als Arbeitnehmer abgedeckt ist via Unfallversicherungsgesetz (UVG)[2] und Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)[3].
Der Beanstander kritisiert, im Falle von Krankheit sei der Arbeitnehmer (der Beanstander schreibt zwar Arbeitgeber) nicht genügend geschützt. Der Arbeitnehmer erhalte bei Krankheit nur während drei Wochen weiterhin den Lohn und dann erst nach einem Jahr Leistungen gemäss Invalidenversicherungsgesetz (IV)[4] und BVG.
Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen. Die drei Wochen beziehen sich nur auf das erste Dienstjahr. Danach sieht das Gesetz nach Art. 324a Abs. 2 Obligationenrecht (OR)[5] ‹eine angemessene längere Zeit› vor, was gemäss Gerichtspraxis je nach Anzahl Dienstjahre bis vier Monate Lohnfortzahlung bedeutet. In der Realität verhält es sich ausserdem so, dass die ersten zwei Jahre Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit über eine Krankentaggeld-Versicherung (KTG) abgedeckt sind. Rund 90 % der Firmen haben eine solche an sich freiwillige Versicherung abgeschlossen. Je nach Berufsbranche besteht durch einen Gesamtarbeitsvertrag eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Abschluss der KTG. Anschliessend decken IV und BVG die Invalidität ab.
Weiter behauptet der Beanstander (ohne den Gedanken auszuführen): <Auch im Todesfall ist man nicht einfach immer gut abgesichert (Konkubinat, Homosexuelle etc). Wer bezahlt die Leasing Kosten bei Rückgabe des Autos?>
Unsere Stellungnahme dazu: Für Menschen ohne Unterhaltspflichten, von denen wir im Interview gesprochen haben, ist eine Todesfallversicherung unnötig. Hingegen kann sie in bestimmten Lebenssituationen (Familiengründung, Hauskauf) durchaus sinnvoll sein – wie unser Experte im Studio nachvollziehbar ausführte.
Wir erachten den Inhalt des Gesprächs als korrekt. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt. Aufgrund unserer Ausführungen bitte ich Sie, Herr Blum, die Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen.»
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Ich kann mich kurzfassen: Der Beitrag des «Kassensturz» war dem Thema absolut angemessen und inhaltlich korrekt, denn er hatte eine junge, ledige Person ohne Unterhaltspflicht im Fokus. Dass Ihre Erwägungen entweder falsch sind oder mit dem Thema nichts zu tun haben, hat Frau Gabathuler bereits ausgeführt. Es gibt daher nichts zu berichtigen. Und Ihrer Beanstandung kann ich nicht beipflichten.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
[1] https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/teure-lebensversicherungen-kunden-in-der-falle
[2] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19810038/index.html
[3] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19820152/index.html
[4] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19590131/index.html
[5] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html
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