«Zeitraumbeschwerde»

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Sie haben am 9. Oktober 2018, in der endgültigen Fassung am 11. Oktober 2018, bei der Ombudsstelle eine Eingabe gemacht, die Sie «Zeitraumbeschwerde» nannten. Ihre Eingabe umfasst acht Seiten und tangiert elf Themenbereiche. Ich habe geprüft, inwiefern Ihre Eingabe den Anforderungen an Beanstandungen gegen Sendungen und Publikationen von Radio und Fernsehen SRF entspricht.

1. Leichter Zugang

Als der Gesetzgeber an der Wende der achtziger zu den neunziger Jahren das Beschwerdeverfahren im Rundfunkbereich neu regelte und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Ombudsstellen vorschaltete, war ihm an einem leichten Zugang gelegen. Er verankerte deshalb im Radio- und Fernsehgesetz, dass jedermann eine Beanstandung bei der zuständigen Ombudsstelle einreichen kann, unabhängig von der Nationalität, vom Wohnsitz, vom Alter, vom Geschlecht und von der Betroffenheit. Es braucht keine zusätzlichen Unterschriften, und das Verfahren ist kostenlos. Die Beanstandung ist schriftlich einzureichen, aber eine E-Mail genügt. Dieses offene Beanstandungsverfahren ist weltweit einmalig und typisch für die Schweiz, die der Volksbeteiligung, den Schiedsverfahren und dem rechtlichen Gehör seit jeher viel Gewicht beigemessen hat.

2. Breiter Anfechtungsbereich

Bei den verschiedenen Ombudsstellen im Rundfunkbereich – insgesamt gibt es acht – können Radiosendungen und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter und im Falle der SRG auch redaktionelle Onlinepublikationen angefochten werden. In spezifischen Fällen kann auch die Nichtberichterstattung thematisiert werden. Bei der Anfechtung geht es stets um journalistische Inhalte, die nach den Artikeln 4 und 5 des Radio- und Fernsehgesetzes die Grundrechte beachten, sachgerecht berichten, Nachrichten und Meinungen trennen und in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt spiegeln müssen.[1]

3. Beanstandungstypen

Der Gesetzgeber unterschied drei Typen von Beanstandungen:

a) Die normale Beanstandung einer konkreten Sendung oder Publikation. Eine solche Beanstandung hat anzugeben, um welche Sendung oder Publikation es sich handelt, wann sie ausgestrahlt oder veröffentlicht worden ist und was die Vorwürfe sind. Sie darf höchstens 20 Tage zurückliegen (Art. 91 Abs. 3 lit. a und lit. a bis und Art. 92 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes).

b) Die Zeitraumbeanstandung. Sie bezieht sich auf eine ganze Serie von Sendungen zum gleichen Themenbereich, wobei die älteste höchstens drei Monate und 20 Tage, die jüngste höchstens 20 Tage zurückliegen darf. Auch hier ist anzugeben, um welches Thema und um welche Sendungen es sich handelt und was daran zu bemängeln ist (Art. 92 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes).

c) Die Beanstandung des verweigerten Zugangs zum Programm, sofern es dafür einen legitimen Anspruch gibt, aber der Sender den Zugang verweigert hat. Unter diesem Titel können betroffene Personen oder Organisationen auch beanstanden, dass sie von Radio und Fernsehen mit ihrem Thema angeblich oder offensichtlich boykottiert werden (Art. 91 Abs. 3 lit. b und Art. 92 Abs. 1 lit. b). Die Beanstandung muss spätestens 20 Tage nach einer Zugangsverweigerung eingehen (Art. 92 Abs. 2).

4. Erwägungen

Ihre Eingabe erfüllt keine der im Gesetz genannten Anforderungen. Sie nennen eine einzige Sendung von SRF, die Sie konkret kritisieren, nämlich die «Rundschau» vom 19. Oktober 2016, die primär einem Interview mit dem syrischen Präsidenten Baschir al-Assad und sekundär der Diskussion darüber galt. Diese Sendung liegt aber nicht drei Monate und 20 Tage vor der Datierung Ihrer «Zeitraumbeschwerde», sondern fast zwei Jahre. Schon gar nicht nennen Sie andere Sendungen und Publikationen innerhalb des Zeitraums von etwa Mitte Juli bis Ende September 2018, was für eine Zeitraumbeanstandung notwendig gewesen wäre. Ebenso wenig konzentrieren Sie sich auf einen bestimmten Themenbereich, sondern erwähnen praktisch alles, was jene anzuführen pflegen, die von der «Lückenpresse» oder von der «Lügenpresse» reden und die Berichterstattung über «alternative Fakten» fordern, namentlich:

  • Neoliberalismus (seit 1971)
  • Terror
  • Klimawandel
  • Krieg gegen Serbien (1999)
  • Terroranschlag in New York und Washington, 9/11 (2001)
  • Syrienkrieg (seit 2011)
  • White Helmets (seit 2012)
  • Terroranschlag in Boston (2013)
  • IS (seit 2014)
  • Terroranschlag in Paris gegen Charlie Hebdo (2015)
  • Terroranschlag in Paris gegen Bataclan (2015)

Es ist zu prüfen, ob Sie legitimiert sind, in einem dieser Themenbereiche die Nichtberichterstattung bzw. den Boykott zu beanstanden. Sie beanstanden aber nicht die Nichtberichterstattung, sondern die Falschberichterstattung. Und einen Boykott könnten Sie nur unterstellen, wenn beispielsweise die Berichterstattung über Kardiologen thematisiert würde und Sie den entsprechenden Ärzteverband repräsentierten. Auch dafür bräuchten Sie aber Belege aus dem letzten Quartal vor Ihrer Eingabe.

4. Befund

Da keine der Anforderungen erfüllt ist, kann ich auf «Zeitraumbeschwerde» genannte Beanstandung nicht eintreten. Normalerweise wird dieser Entscheid dem Beanstander per E-Mail mitgeteilt. Bei Ihnen habe ich zwei Ausnahmen gemacht, um Ihnen darzutun, dass die Ombudsstelle Kritik an den Programmen von SRF ernst nimmt: Erstens habe ich ausnahmsweise das Nichteintreten ausführlich begründet. Zweitens treffen sich Delegationen der Ombudsstelle und von Radio und Fernsehen SRF mit Ihnen und einem Sekundanten zum Gespräch.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

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