«Club» zum Thema «Mein Arzt, mein Sterbehelfer?» beanstandet

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Mit Ihrem Brief vom 19. Oktober 2018 beanstandeten Sie die Sendung «Club» (Fernsehen SRF) vom 25. September 2018 zum Thema «Mein Arzt, mein Sterbehelfer?».[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung im strengen Sinne nicht, da Sie sie erst 24 statt 20 Tage nach der Ausstrahlung einreichten. Sie beziehen sich auf die Zweitausstrahlung auf SRF info vom 29. September 2018, und da ist die 20-Tage-Frist eingehalten. Streng formal müsste ich mich an die Erstausstrahlung halten, denn sonst könnte jedermann jederzeit auch eine Sendung aus der Mediathek beanstanden, also allenfalls Jahre nach der Erstausstrahlung. Da Sie dies aber nicht wissen konnten, nehme ich Ihre Beanstandung aus Kulanz entgegen. Ich kann folglich darauf eintreten.

Gleichzeitig möchte ich mich bei Ihnen entschuldigen, dass Sie etwas länger als üblich auf den Schlussbericht haben warten müssen. Weil ich die vielen Beanstandungen gegen Sendungen im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 25. November 2018 noch vor dem Urnengang abschließen und veröffentlichen wollte, mussten leider andere Beanstandungen zurückstehen. Ihre Rechte in Bezug auf eine Beschwerde vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) sind dadurch jedoch in keiner Weise geschmälert: Die Frist von 30 Tagen für eine UBI-Beschwerde läuft von dem Tag an, an dem Sie den Schlussbericht in Ihrem Briefkasten oder Postfach haben.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

„Zu oben genannter Sendung möchten wir uns sowohl als Einzelpersonen, als auch als Organisation an Sie wenden. Gemäss unserer Auffassung wird in mehreren Punkten die Konzession verletzt.

I. Formelles

Gemäss Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) Art. 92, Abs. 2 muss eine Beschwerde innerhalb von 20 Tagen nach Ausstrahlung der Sendung erfolgen. Mit Einreichung am heutigen Tag wird diese Frist eingehalten. Abs. 1 desselben Ar­tikels besagt, dass jede Person eine Beschwerde einreichen kann. Die Unterzeich­nenden legen Beschwerde sowohl im Namen ihrer Person als auch im Namen der Organisation HLI-Schweiz ein (die Unterzeichnenden X, Y und Z sind Vorstandsmitglieder von HLI-Schweiz, Q ist Sekretär von HLI-Schweiz). Alle formellen Vorschriften sind damit ein­gehalten.

Inhaltliches

II. Programmankündigung Online [2]

Mit dem Satz <Gehört Beihilfe zu Suizid zu den Aufgaben eines Arztes? Ja , sagen die neuen ethischen Richtlinien> wird suggeriert , die Beihilfe zum Suizid sei eine ‚normale‘ Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit. Unterschlagen wird dabei , dass die ‚Ethischen Richtlinien‘ gar kein verpflichtendes ärztliches Standesrecht darstellen. Die SAMW-Richtlinien, auf die in der Einführung Bezug genommen wird, sind an sich unverbindliche Richtlinien, es sei denn, die zuständigen Instanzen der FMH erklärten diese zu verbindlichem Standesrecht. Genau dieser Prozess ist ja zur Zeit im Gang und der Ausgang desselben ist noch ungewiss und offen. In der Öffentlich­keit wird die Frage auch unter Ärzten sehr kontrovers diskutiert. Die Tatsache, dass die SAMW-Richtlinien alleine noch kein Standesrecht darstellen, wird vollkommen ausgeblende t und unterschlagen . Be i allem Verständnis für die Zuspit z ung: Dieser einleitende Text vermittelt ein Bild, welches nicht der Realität entspricht. Es verstösst gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit (Art. 4. Abs. 2 RTVG) und entlarv t damit bereits vor der Sendung die eigentliche Absicht der Sendungsverantwortli ­ chen.

III. Zusammensetzung der Gesprächsrunde

Die Zusammensetzung der Gesprächsrunde w i rd wie folgt angekündigt:

«Ueli Oswald, freiberuflicher Publizist und Buchautor, Vater starb mit Sterbehilfeorganisation Exit
Erika Preisig, Hausärztin und Sterbebegleiterin , Präsidentin Stiftung ‚Eternal Spirit‘ und Verein ‚Lifecircle‘
Georg Bosshard, Eth i k - Kommission SAMW , Ethiker , Geriater Universitätsspita l Zürich
Josef Widler, Hausarzt, Präsident Ärztegesellschaft Kanton Zürich
Res Kielholz, Hausarzt
Raimund Klesse, Präsident Hippokratische Gesellschaft Schweiz , Psych i ater und Psychotherapeut , Präsident Alzhe i mervereinigung Graubünden.

Dabei werden versch i edene Dinge zu den Personen verschwiegen:
PD Dr. Georg Bosshard ist Mitglied der Ethikkommission von Exit.[3] Exit selber stellt diese Komm i ssion auf ihrer Homepage zwar als unabhängig dar . Da beide ve r ant­wortlichen Personen des Exit - Ressorts ‚Freitodhilfe‘ in dieser ‚unabhängige n ‘ Ethikkommission (Dr. M. Schafroth / lic. phil. Paul-David Sorter , Frau Dr. M. Schafroth zudem im Exit-Vorstand) sitzen und diese Kommiss i on zudem < auch be­ratend zu Entscheidungen über die Freitodbegleitung beigezogen we r den (kann) , wenn besonders schwier i ge Umstände vorliegen >, kann deren Unabhängigkeit im Ernst nicht mehr behauptet werden. PD Dr . Georg Bosshard müsste also eindeutig als Exit-nahe Person und Mitglied der Exi t -Ethikkommission erwähnt werden , wenn er bei einem solchen Gesprächsthema auftritt. Dies , damit ein Durchschnittszu ­ schauer in der Lage ist , die grundsätzliche Positionierung den Gesprächsteilneh­menden zuordnen zu können. Dr. med. Res Kielholz wird als ‚gewöhnlicher‘ Hausarzt deklariert . In verschiede­nen Online - Kommentaren2 outet er sich als vehementer Befürworter des ass i stieren Suizids. Also ein eindeutiger Befürworter des ärztlich begle i teten Suizids . Für den gewünschten ‚ Human Touch‘ sorgte einzig und allein der als Quasi-Betrof­fener eingeladene Ueli Oswald, der den dank Exit - Sterbebegleitung positiv erlebten Suizid seines Vaters schildern durfte. Die Gebote der Ausgewogenheit und Sachge­rechtigke i t hätten jedoch auch die Anwesenheit einer die ‚Gegenseite ‘ vertretenden Person erforderlich gemacht (beispielsweise einer Person, die einen gescheiterten Suizidversuch hinter sich hat und nun dankbar ist , dass sie noch am L eben ist) .

Zudem wird mit zwei speziellen Links noch auf Bücher von zwei Befürwortern des assistierten Suizids hingewiesen. Das Fernsehen gibt also nur Büchern mit klar den assistierten Suizid befürwortenden Statements eine Plattform.

Kurz lässt sich also sagen: Diese Runde wird eindeutig von Befürwortenden des as­sistierten Suizids im Verhältnis 4:2 dominiert. Bereits die Ankündigung zur Sendung kann problemlos als Etikettenschwindel bezeichnet werden. Auch dies ist klar ein Verstoss gegen das Gebot der Ausgewogenheit und der Sachgerechtigkeit gemäss RTVG Art. 4 Abs. 2.

IV. Gravierende fachlich/sachliche Fehlinformationen

05:00: Die Moderatorin sagt: <Diese Richtlinien werden in die Standesordnung der FMH übernommen und diese Standesordnung legt fest , wie Ärzte im Arbeitsalltag handeln sollen.> Diese Aussage suggeriert , dass die Richtlinien automatisch in die Standesordnung übernommen wer d en. Das ist aber klar nicht der Fa ll , d a es einen E nt ­ scheid der Ärztekammer, des Parlaments der FMH braucht. Diese Är z tekammer könnte die Angelegenheit auch einer Urabstimmung unterbreiten . Dieselbe Mögl i ch­keit hätte auch eine Mehrheit der ärztlichen Fachgesellschaften. Zeitgleich wird eine Grafik eingeblendet , welche den Zusammenhang zwischen SAMW - Richtlinien und Standesordnung FMH ebenfalls falsch darstellt m i t der miss­verständlichen Aussage: <Stand heute: Verweis auf SAMW-Richtlinien>

1 :04:08: Es geht in dieser Passage darum, ob die neuen SAMW-Richtlinien u.a. auch den assistierten Suizid für Kinder, Jugendliche zulassen. In diesem Zusam­menhang wird das Fernsehpublikum mit einer weiteren, schwerwiegenden Desin ­ formation eingedeckt. Nämlich mit der Behauptung von PD Dr. med. Georg Boss­hard (Original im Dialekt), welche nota bene von der Moderation u nwidersprochen bleibt: <In der Schweiz muss man handlungsfähig sein, das geht nicht , wenn man un t er 18 Jahren ist.> Das ist sachlich völlig unkorrekt: In der Schweiz kann ein

Kind b z w. e i n Jug e ndlich e r sehr wohl auch gegen den Willen seiner Eltern höchstpersön ­ liche Rechte ausüben.[4] Entscheidend ist dabei, ob die nicht volljährige Person in Be ­ zug auf die konkret geplante Handlung von der Rechtsordnung als urteilsfähig zu taxieren ist. Z . B. ist es rechtlich gesehen gut möglich - und findet auch s t att - , dass Kinder Verhütungsmittel ohne Einwilligung der Eltern bekommen oder eine Abtrei ­ bung ohne Wissen und Einwilligung der Eltern durchführen können. Die neuen SAMW-Richtlinien ‚Umgang mi t Sterben und Tod‘ halten klar fest: <Die R i chtlinien gelten auch für Kinder und Jugendliche jeglichen Alters sowie für Pa t ienten m it geistiger, psychischer und Mehrfachbehinderung.> (Hervorhebung durch die Unter­zeichnenden).

V. Ungebührlich lange Redezeiten der Befürworter assistierten Suizids

50:10 - 57:50: In dieser sehr langen Passage bekommt Frau Dr. med. E. Preisig ausführlichst Gelegenheit, in extenso die 'ergreifende' Geschichte des assistierten Suizids ihres Vaters auszubreiten. Kein anderer Teilnehmer der Gegenseite kann während der ganzen Sendung jemals ein so ausführliches Statement abgeben.

57:50 - 59:50: Nach der ausführlichen Selbstdarstellung bekommt Frau Preisig nochmals zwei Minuten, um die technischen Details der Besorgung und Abgabe des Penthobarbitals erklären zu können. Insbesondere wird dabei der Durch ­ schnittszuschauer noch mit der Information versorgt, dass mit einer üblichen Dosis von 15 gr sich bis zu drei Personen gleichzeitig umbringen könnten. Das ist eindeu­tig Suizidpropaganda und widerspricht jeglicher Sensibilität für den Werther-Effekt. Es ist zugleich ein Verstoss gegen die öffentliche Sittlichkeit siehe RTVG Abs. 4, Abs.1) .

1:03:50: Die Moderatorin macht sich in subtil-manipulativer Weise immer wieder selber zur Sprecherin des assistierten Suizids. An dieser Stelle verneint sie brüsk das Dammbruchargument.

1 :04:38: Die Geschichte der Suizid-Reise des australischen Professors Goddard wird nochmals aufgerollt. Der Professor wird gezeigt, wie er heiter Beethovens ‚Freude schöner Götterfunken‘ singt. Die Moderatorin spricht von einer ‚heiteren Angelegenheit‘. Auch hier, eindeutig ein versteckter Werbespot für den assistierten Suizid .

VI. Dr. Klesse wird immer wieder ungebührlich ins Wort gefallen

55:31: Ungebührliches ins Wort fallen.
1:03:40: Ungebührliches ins Wort fallen.
1:13:49: Ungebührliches ins Wort fallen. Dr. Kielholz darf in einem längeren State­ment vorher seine Sache, die er ‚unbedingt noch loswerden möchte‘ aufzeigen. Dr . Klesse wird sofort abgeblockt, als er Dasselbe tun möchte.

Zusammenfassung:

Die ganze Gesprächsrunde ist unausgewogen zusammengesetzt (4:2, zeitweise 5:2). Be­reits in der Online-Ankündigung der Sendung werden verschiedene wichtige , die Positio­nierung der Personen betreffenden Tatsachen zu Exit-nahen oder den assistierten Suizid befürwortenden Teilnehmenden unterschlagen. Die Sendung vermittelt dem Fernsehpubli­kum verschiedentlich und in gravierendem Ausmass nicht sachgerechte Informationen, welche von der Moderation nicht nur nicht korrigiert, sondern teilweise noch 'getoppt' wer­den. Dr. Widler und vor allem Dr. Klesse müssen sich mit viel kürzere Redezeiten begnü­gen. Ihnen wird permanent das Wort abgeschnitten. Bei der ganzen Sendung handelt es sich eher um eine Werbeplattform für den ärztlich assistierten Suizid - nota bene ohne die geringste Sensibilität für den Werther-Effekt. In diesem Sinn handelt es sich gemäss unserer Auffassung um Verstösse gegen die öffentliche Sittlichkeit, wie in RTVG Art. 4 , Abs .1 postuliert . Die Sendung verstösst darüber hinaus auch zweifellos gegen das Prin z ip der Sachgerechtigkeit , wie in RTVG Art. 4 Abs.2 festgehalten . Auch die Vielfalt der Ansichten wird nicht angemessen wiedergegeben (RTVG Art. 4 , Abs . 4 ) “

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für den «Club» antworteten Frau Barbara Lüthi, Teamleiterin und Moderatorin, sowie Frau Christine Schulthess, Produzentin der Sendung:

«Gerne nehmen wir Stellung zur Beschwerde gegen die Club-Sendung «Mein Arzt, mein Sterbehelfer?» von Dienstag, dem 25. September 2018, bzw. gegen die Wiederholung von Samstag, dem 29. September 2018, SRF Info.

Grundsätzliches:

Eine Diskussionssendung wie der ‘Club’ ist von der Anlage her grundsätzlich etwas anderes als ein vorproduzierter Beitrag. In einer Diskussionssendung hat man zwar ein detailliertes Konzept (Storyline), einen roten Faden. In jeder Sendung beeinflussen aber auch die Gäste die Dynamik und die Entwicklung der einzelnen Themenbereiche. Und da wir unsere Sendungen nach einer Aufzeichnung nicht mehr verändern, also auch nicht mehr schneiden, ist das Endprodukt auch ein Produkt, welches oft auch für uns Überraschendes und Neues zutage bringt. Das begrüssen wir und gehört aus unserer Sicht zum Charakter einer Diskussionssendung wie dem ‘Club’.

Zur inhaltlichen Programmankündigung Online:

Die Gäste der Club-Sendung wurden wie folgt auf srf.ch/club vorgestellt:

Ueli Oswald, freiberuflicher Publizist und Buchautor, Vater starb mit Sterbehilfeorganisation Exit
Erika Preisig, Hausärztin und Sterbebegleiterin, Präsidentin Stiftung ‘Eternal Spirit’ und Verein ‘Lifecircle’
Georg Bosshard, Ethik-Kommission SAMW, Ethiker, Geriater Universitätsspital Zürich
Josef Widler, Hausarzt, Präsident Ärztegesellschaft Kanton Zürich
Res Kielholz, Hausarzt
Rai­mund Kles­se, Präsident Hippokratische Gesellschaft Schweiz, Psychiater und Psychotherapeut, Präsident Alzheimervereinigung Graubünden

Die Beanstander schreiben: Mit dem Satz <Gehört Beihilfe zu Suizid zu den Aufgaben eines Arztes? Ja, sagen die neuen ethischen Richtlinien> werde suggeriert, die Beihilfe zum Suizid sei eine ‘normale’ Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit (Anmoderation ab 0:0:28). Unterschlagen werde dabei, dass die ‘Ethischen Richtlinien’ gar kein verpflichtendes ärztliches Standesrecht darstellten. Die Tatsache, dass die SAMW-Richtlinien alleine noch kein Standesrecht darstellen, werde vollkommen ausgeblendet und unterschlagen.

Hier möchten wir auf die Definition von ‘Richtlinien’ verweisen: Als Richtlinie wird in den deutschsprachigen Staaten eine Handlungs- oder Ausführungsvorschrift einer Institution oder Instanz bezeichnet, die jedoch kein förmliches Gesetz ist. (..) Ob und für wen eine Richtlinie eine Bindungswirkung entfaltet, ist abhängig von der Befugnis und Anerkennung des Herausgebers der Richtlinie sowie von der Art und dem Umfang der für die jeweils betroffenen Adressaten geltenden Verbindlichkeit. (Quelle: Wikipedia) Diese Definition zeigt auf, dass eine Richtlinie noch nichts Verpflichtendes ist und wir daher mit diesem Begriff in unserer Online-Sendeankündigung auch nicht suggerieren, die Beihilfe zum Suizid sei eine ‘normale’ Aufgabe des Arztes. Zudem erklärt die Moderatorin die Sachlage im Detail mit Hilfe einer Texttafel (5:02). Auch hier wird deutlich gemacht, dass die SAMW-Richtlinien kein verpflichtendes ärztliches Standesrecht darstellen.

Zur Zusammensetzung der Gesprächsrunde:

Zu Georg Bosshard: Es trifft zu, dass Georg Bosshard u.a. Mitglied der Ethikkommission von Exit ist, wie auch der Ethik-Kommission SAMW. Und wie die Beanstander schreiben handelt es sich hierbei um eine ‘unabhängige Ethikkommission’. [5] Georg Bosshard versteht sich dezidiert als unabhängiger Ethiker und keineswegs als ‘Exit-nahe Person’. Er ist auch nicht Exit-Mitglied. Seine ganz persönliche Meinung zum Thema spielte in dieser Sendung keine Rolle. Wir haben ihn als unabhängigen Ethiker in die Sendung eingeladen und in dieser Rolle hat er seine Aufgabe aus unserer Sicht auch vollends erfüllt.

Zu Res Kielholz: Die Beschwerdeführer monieren, dass Res Kielholz als ‘gewöhnlicher Hausarzt’ deklariert wird. Das ist aus unserer Sicht auch richtig so: ‘Gesinnungen’, die z.B. in Online-Kommentaren zu Tage treten, können im Gespräch aufgegriffen werden, gehören aber nicht in die Vorstellungsrunde am Anfang unserer Sendung. Dort beschränken wir uns auf offizielle Funktionen und – wenn es senderelevant ist – auf Bemerkungen zu privaten Sachlagen (Bsp. <Vater starb mit Sterbehilfeorganisation Exit> bei Gast Ueli Oswald.)

Zu Ueli Oswald: Die Beanstander wünschten sich einen Gegenpart zur Schilderung Ueli Oswalds zum positiv erlebten Suizid seines Vaters. Diesen Gegenpart hat aus unserer Sicht Josef Widler übernommen. Josef Widler schilderte (ab 49:17), dass er seinen Patienten sehr wohl Alternativen bzw. einen Aufschub zu einem in Betracht gezogenen Suizid aufzeige. Auch Ueli Oswald ist nicht grundsätzlich ein Befürworter oder Gegner des assistierten Suizids, sondern nur der Meinung, dass es für seinen Vater damals das Richtige gewesen sei.

Befürworter des assistierten Suizids sind nur die Hausärztin und Sterbehelferin Erika Preisig und der Hausarzt Res Kielholz, Gegner sind Raimund Klesse, Psychiater und Vertreter der Hippokratischen Gesellschaft Schweiz und – mit vereinzelten Ausnahmen (Kranke und dem Tode nahe) – auch der oben genannte Josef Widler. Ueli Oswald gilt, wie bereits oben geschildert, als unabhängiger Ethiker. Von daher weisen wir den Vorwurf, gegen das Gebot der Ausgewogenheit und der Sachgerechtigkeit verstossen zu haben, von uns.

Zu den Links auf Bücher auf unserer Internetseite:

Wir sind sehr zurückhaltend bei der Angabe von Bücherlinks. Dass die Befürworter des assistierten Suizids Bücher geschrieben haben (Gäste Erika Preisig, Ueli Oswald) und die Gegner nicht, ist schlicht eine Tatsache.

Zu den inhaltlichen Fakten:

Richtlinien und Standesordnung: Die Beschwerdeführer schreiben, die Aussage de Moderatorin <Diese Richtlinien werden in die Standesordnung der FMH übernommen und diese Standesordnung legt fest, wie Ärzte im Arbeitsalltag handeln sollen> suggeriere, dass die Richtlinien automatisch in die Standesordnung übernommen würden. Es trifft zu, dass die Moderatorin den hierfür nötigen Entscheid der Ärztekammer an dieser Stelle und auch beim Einblenden der Grafik nicht explizit erwähnt hat. Dass es dafür einen Entscheid der Ärztekammer, also des Parlaments der FMH braucht, wurde dann in der Sendung ab 19:40 von der Moderatorin und vom Gast Georg Bosshard im Detail erläutert. Von einer automatischen Übernahme der Richtlinien war in der Sendung nie die Rede.

Richtlinien und assistierter Suizid für Kinder/Jugendliche: Es wird beanstandet, der Gast Georg Bosshard hätte unwidersprochen sagen dürfen <In der Schweiz muss man handlungsfähig sein, das geht nicht, wenn man unter 18 Jahren ist.> Dabei würden die neuen SAMW-Richtlinien ‘Umgang mit Sterben und Tod’ klar festhalten, dass die Richtlinien auch für Kinder und Jugendliche jeglichen Alters (...) gelten würden. Hierzu die folgenden Erläuterungen: Georg Bosshard hat in der Sendung als Arzt gesprochen; nicht als Jurist. Suizidhilfe bei Kindern und Jugendlichen ist aufgrund seiner praktischen Erfahrung kaum denkbar, weil es an der Urteilsfähigkeit für eine so komplexe, weitreichende Entscheidung fehlt. Soweit uns bekannt ist, führen auch Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz (z.B. Exit und Dignitas) keine Sterbehilfe bei Minderjährigen durch.

Das Strafgesetzbuch setzt für Suizidhilfe Urteilsfähigkeit voraus, eine Altersgrenze besteht nicht. Das Alter, mit dem Urteilsfähigkeit für eine bestimmte medizinische Entscheidung erreicht wird, hängt neben persönlichen Faktoren stark davon ab, wie komplex die Fragestellung ist und wie nahe bzgl. wie fern sie zur Lebenswelt und -erfahrung des Kindes/Jugendlichen steht. Denn neben der individuellen Entwicklungsstufe prägt auch die Lebenserfahrung die mentalen Fähigkeiten des Kindes/Jugendlichen.

Bei Kindern ganz offensichtlich, aber auch bei Jugendlichen ist die Urteilsfähigkeit in Bezug auf einen so weitreichenden, existenziellen Entscheid wie die Inanspruchnahme von Suizidhilfe nicht gegeben (noch fehlende exekutive Fähigkeiten des Vorderhirns). Theoretisch ist aber ein Grenzfall nicht ausgeschlossen, in dem ein 17-Jähriger aufgrund einer langjährigen Krankheitserfahrung in der Lage ist, eine so weitreichende Entscheidung einzuschätzen, z. B. weil ein austherapiertes Krebsleiden besteht, dessen Auswirkungen das Leben unerträglich machen. Rechtlich ist klar, dass beispielsweise der urteilsfähige 17-jährige Jugendliche, der schon mehrere Krebstherapien hinter sich hat, auf eine weitere Chemotherapie verzichten und diese gültig verweigern kann (dazu besteht eine Rechtsprechung). Aus der Sicht des Ethikers ist dann nicht einzusehen, weshalb er den 18. Geburtstag abwarten müsste, um das unerträgliche Leiden verkürzen zu können. Rechtlich wäre in dieser Situation eine Suizidhilfe nicht völlig ausgeschlossen, aber sicher sehr kompliziert. Die SAMW-Richtlinien schliessen deshalb Minderjährige nicht prinzipiell aus, aber Urteilsfähigkeit in Bezug auf einen so weitreichenden, schwerwiegenden Entscheid wird man frühestens kurz vor Erreichen der Volljährigkeit bejahen.

Aus der theoretischen Möglichkeit, dass in einem absoluten Grenzfall (siehe oben) aus rechtlicher und ethischer Sicht Suizidhilfe bei einem urteilsfähigen minderjährigen Jugendlichen nicht ausgeschlossen ist, lässt sich keine Regel ableiten, dass die SAMW-Richtlinien Suizidhilfe bei Kindern und Jugendlichen unterstützen. Dies wird zu Unrecht vermischt mit dem Geltungsbereich der gesamten Richtlinien, die grundsätzlich und explizit auch für Kinder und Jugendliche gelten, namentlich für die Behandlung und Betreuung am Lebensende (Vorausplanung von Behandlung und Betreuung, Unterlassung und Abbruch von Behandlungen, Schmerzlinderung etc.). Im Kapitel 6.2.1 zur Suizidhilfe[6] halten die Richtlinien klar fest, dass für Personen, die nicht urteilsfähig sind, Suizidhilfe rechtlich und ethisch nicht zulässig ist. Dies bedeutet wie bereits ausgeführt, dass Suizidhilfe bei Kindern und Jugendlichen in der Regel ausgeschlossen ist.

Zu den Redezeiten der Gäste:

Erika Preisig: Wir gaben der Hausärztin Erika Preisig ganz bewusst viel Redezeit für die Schilderung des assistierten Suizids ihres Vaters. Eine solche Geschichte braucht Zeit und Platz; auch mehr als ein einfaches Statement von anderen Gästen. Diese ‘Erzähl-Inseln’ sind ein fester Bestandteil unserer Sendungen und ausserhalb der Pro-Kontra-Passagen. Unter dieselbe Kategorie fallen z.B. auch die Erzählungen aus dem Ärztealltag des Hausarztes Josef Widler.

Die detaillierten Erläuterungen zu Besorgung und Abgabe des Penthobarbitals machten wir, weil wir aufzeigen wollten, welche Aufgaben in den Bereich eines Arztes gehören würden und welche in jene einer Sterbehilfe-Organisation. Suizidpropaganda liegt uns fern. Der ‘Werther-Effekt’ war übrigens auch in den Vorbereitungen zur Sendung - und ist in vielen anderen ähnlichen Sendungen – ständig ein grosses Thema und Anlass zu Reflexion.

Zum Vorwurf, die Moderatorin verneine brüsk das Dammbruch-Argument und würde sich in subtil-manipulativer Weise immer wieder selber zur Sprecherin des assistierten Suizids machen (1:03:50): Die Moderatorin verneint hier nicht das Dammbruch-Argument, sondern stellt es ganz eindeutig zur Frage.

Zum Kommentar der Moderatorin, es hätte sich bei der Geschichte der Suizid-Reise des Australiers Goddard um eine ‘heitere Angelegenheit’ gehandelt (1:04:38): Ihre Bemerkung war schlicht eine Beschreibung der realen Situation im Filmausschnitt und aus unserer Sicht nicht ein versteckter Werbespot für den assistierten Suizid.

Zu den Unterbrechungen in der Diskussion:

Die Moderatorin hat v.a. dann unterbrochen, wenn Bereiche angesprochen wurden, die sich vom Kern der Diskussion entfernten. So z.B. bei der Passage, wo Raimund Klesse Beispiele aus anderen Ländern erwähnte und die Moderatorin daraufhin sagte, man solle doch in der Schweiz bleiben. Grundsätzlich sind solche abrupten Unterbrechungen aber auch für uns unschön und möglichst zu vermeiden.

Zusammenfassung

Wir sind wir der Meinung, dass alle Meinungen ihren verdienten Platz in der Sendung gehabt haben, dass die Ausgewogenheit durch die Zusammenstellung der Gäste gewährleistet war und das Thema sachgerecht angegangen wurde.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Ich kann mir gut vorstellen, dass Sie sich über den «Club» zum Thema «Mein Arzt, mein Sterbehelfer?» geärgert haben, ist doch das Ziel von Human Life International Schweiz die <Förderung der Achtung und des Schutzes eines jeden Menschen von der Befruchtung bis zum natürlichen Tod. Ergreifen und Unterstützen von Massnahmen, die geeignet sind, einen umfassenden Schutz des menschlichen Lebens zu gewährleisten.>.[7] Da ist es logisch, dass Sie bei einer Sendung, die von einer Liberalisierung gegenüber dem Freitod handelt, aufmerken. Ich muss allerdings abschätzen, wie die Sendung auf das Durchschnittspublikum gewirkt hat und inwiefern die Redaktion den Spielraum der Medienfreiheit, wie er im Radio- und Fernsehgesetz verankert ist, gesprengt hat. Was Sie kritisieren, steht in Artikel 4 des Radio- und Fernsehgesetzes in den Absätzen 1, 2 und 4: [8]

1 <Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.

2 Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. (...)

4 Konzessionierte Programme müssen in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. (...)>

Sie sind der Meinung, dass die Sendung die öffentliche Sittlichkeit (Absatz 1), das Sachgerechtigkeitsgebot (Absatz 2) und das Vielfaltsgebot (Absatz 4) verletzt hat. Gehen wir das der Reihe nach durch:

Öffentliche Sittlichkeit: Die öffentliche Sittlichkeit ist verletzt, wenn etwas gegen die gesellschaftliche Moral verstößt, beispielsweise, wenn das Schweizer Fernsehen einen harten Pornofilm zeigte oder wenn in einer Diskussionsrunde alle Teilnehmenden stockbesoffen sind und sich gegenseitig die Kleider vollkotzen. Von etwas Entsprechenden kann im Fall der kritisierten Sendung keine Rede sein. Es ist nicht unsittlich, über ethische Regeln der Ärzteschaft zu diskutieren. Es ist nicht unsittlich, Beispiele von assistiertem Suizid zu schildern. Es ist nicht unsittlich, kontrovers über das Pro und Contra zu streiten. Es ist nicht unsittlich, aufzuzeigen, wie sich Ärzte involvieren können, allenfalls müssen. Ich kann nirgendwo einen Verstoß gegen die öffentliche Sittlichkeit erkennen. In diesem Punkt kann ich die Beanstandung in keiner Weise unterstützen.

Sachgerechtigkeit: Sie kritisieren die Präsentation der Gäste und monieren, dass teilweise Zusatzfunktionen nicht erwähnt wurden, die einen Hinweis auf die Position der jeweiligen Person gegeben hätten. Das ist aber spitzfindig. Denn im Laufe der Diskussion kam ja klar und unzweifelhaft zum Ausdruck, wo die einzelnen Personen stehen, inwiefern sie Positionen der Gegenseite anerkennen und inwieweit sie ihnen fundamental widersprechen. Sie kritisierten weiter, dass der Eindruck erweckt wurde, die neuen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)[9] würden von der der Swiss Medical Association (FMH)[10] automatisch in die Standesordnung übernommen, dabei müsse die Ärztekammer darüber abstimmen, ob sie das wolle oder nicht. In der Tat vermittelten die eingespielte Grafik und der dazu gesprochene Kommentar diesen Eindruck, aber Moderatorin Barbara Lüthi hat den Sachverhalt später in der Sendung deutlich klargestellt, indem sie den Ablauf differenziert und korrekt erläutert hat. Darum war der Fehler rund um die Grafik ein Fehler in einem Nebenpunkt, der per Saldo die freie Meinungsbildung des Publikums nicht beeinflusste. Sie kritisierten dann, dass der Werther-Effekt zu wenig aufgezeigt worden sei und dass die Sendung deshalb weitgehend „Suizid-Propaganda“ gewesen sei. Dem kann ich nicht beipflichten: Wer der Diskussion aufmerksam und unbefangen gefolgt ist, erlebte eine interessante und sachliche Kontroverse, in der auch der Werther-Effekt durchaus zur Sprache kam und die sowohl durch anschauliche Beispiele als auch durch abstrakte Sachpositionen (zur Rolle des Arztes, zur Situation leidender Menschen, zur Suizid-Statistik usw.) geprägt war. Die verschiedenen Meinungen kamen pointiert zum Ausdruck, alle konnten ihre Argumente vorbringen. Sie kritisierten schließlich die Programmankündigung. Auch sie war kein Verstoß gegen das Sachgerechtigkeitsgebots, weil sie nichts Falsches enthielt. Sie enthielt nur die im Laufe der „Club“-Diskussion angebrachten Differenzierungen nicht, aber eine Programmankündigung muss kurz sein, sie will zuspitzen, denn sie will das Publikum neugierig auf die Sendung machen. Alles in allem kann ich daher auch in Bezug auf die Sachgerechtigkeit Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

Vielfalt: Sie kritisierten schließlich die Zusammensetzung der Runde und argumentieren, die Befürworter des assistierten Suizids seien in der Übermacht gewesen, einzelne der Befürworter hätten über Gebühr viel Redezeit erhalten, und auch die Moderatorin sei dieser Seite zugeneigt gewesen. Hätte es sich um eine Sendung im Vorfeld einer Volksabstimmung gehandelt, dann hätten die zwei Lager paritätisch vertreten sein müssen, also drei grundsätzliche Befürworter der ärztlichen Suizid-Begleitung, drei grundsätzliche Gegner. Da es sich aber nicht um eine Abstimmungssendung handelte, durfte das Verhältnis auch 3:2:0 oder 5:2 lauten. Denn entscheidend ist, dass die Argumente beider Seiten ausreichend zum Zug kommen, und das war der Fall. Die Moderatorin war in einem einzigen Punkt und wenige Sekunden lang nicht neutral, nämlich dann, als sie erklärte, die neue Richtlinie der Medizinischen Akademie komme keinem Dammbruch gleich, aber überwiegend hat sie die Diskussion ruhig und klug geleitet und beide Seiten ins Spiel gebracht. Ich kann daher auch hier Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

Ich kann nachvollziehen, dass man eine Sendung mit ganz anderen Augen und mit spitzen Ohren verfolgt, wenn man in einem Themenbereich schon festgelegt ist. Dann verwünscht man jedes Argument der Gegenseite. Aber das Durchschnittspublikum ist vor allem am gehaltvollen Meinungsaustausch interessiert, und es möchte an Wissen und Erfahrungen teilhaben. Das hat die Sendung geliefert. Ich muss daher Ihrer Beanstandung eine Absage erteilen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] https://www.srf.ch/sendungen/club/mein-arzt-mein-sterbehelfer

[2] https://www.srf.ch/sendungen/club/mein-arzt-mein-sterbehelfer

[3] https://www.exit.ch/wer-ist-exit/ ethikkommission/ https://www.srf.ch/news/schweiz/sterbehilfe-beitrittsrekord-fuer-exit(Unter Kommentaren)

[4] http://www.skmr.ch/de/themenbereiche/kinderpolitik/artikel/kind_behandlung_medizinisch.html

[5] https://www.exit.ch/wer-ist-exit/ethikkommission/

[6] https://www.samw.ch/de/Ethik/Sterben-und-Tod/Richtlinien-Sterben-Tod.html

[7] https://www.human-life.ch/wir-stellen-uns-vor/

[8] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

[9] https://www.samw.ch/de/Publikationen/Richtlinien.html

[10] https://www.fmh.ch/

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