Sendung «Wenn Landfrauen reisen», 2/3: Texas, USA beanstandet (III)

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Mit Ihrer E-Mail vom 13. Dezember 2018 beanstandeten Sie die Sendung «Wenn Landfrauen reisen», 2/3: Texas, USA (Fernsehen SRF) vom 7. Dezember 2018.[1]. Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Bei dieser Sendung handelt es sich laut Programm um eine ‘Unterhaltungssendung’, wobei die Sendungsteilnehmerinnen in ‘neue kulinarische Welten’ eintauchen. In der Sendung nimmt der von den ‘Landfrauen’ besuchte US-amerikanische Farmer, teils assistiert von einer der Sendungsteilnehmerinnen, in chronologischer Reihe folgende Handlungen an einem Stierkalb vor: Enthornen mit Bolzenschneider ohne Betäubung, Fixieren des Kalbes mit dem Kopf in einem Fixierer, Antibiotikagabe ‘ad libidum’, Kastrieren ohne Betäubung, Brandkennzeichnung ohne Betäubung.

Diese Eingriffe sind für das Tier offensichtlich mit erheblichen Schmerzen verbunden, entsprechend zeigt es alle Anzeichen sehr starken physischen und psychischen Leidens (Brüllen, Schaum am Maul, Abwehrzeichen und Fluchtversuche).

In der Schweiz sind die gezeigten Eingriffe an Kälbern laut Tierschutzgesetzgebung ohne Betäubung verboten (Enthornen/Kastrieren) bzw. grundsätzlich untersagt (Brandkennzeichnung), was zu einer strafrechtlichen Verfolgung nach Art. 26 TSchG führen würde.

In einer weiteren Sequenz werden Fische gefangen und anschliessend in das Gewässer zurückgesetzt (engl. ‘catch and release’). Dieser Umgang mit Fischen, nota bene gemäss neueren Studien empfindsame, intelligente, lernfähige, ja sogar emotionale Wesen, verstösst in der Schweiz ebenfalls gegen das Tierschutzgesetz.

Die Tierschutzsicht wird in der Sendung nur am Rande gestreift, indem sich die Sendungsteilnehmerin aus dem Kanton Bern über die brutale Behandlung des Kalbes empört zeigt und äussert ‘in der Schweiz sei das nicht erlaubt’, derweil die zweite Teilnehmerin dem Farmer teils assistiert und obendrein einen der entfernten Hoden als ‘Andenken’ mitnimmt. Im Rahmen des erwähnten ‘catch and release’ wird die tierschutzstrafrechtliche Relevanz dieser Praxis hingegen mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil halten sich die beiden Sendungsteilnehmerinnen nicht mit Begeisterungsäusserungen zurück.

Unabhängig davon, dass die tierschutzwidrigen Handlungen nicht in der Schweiz vorgenommen werden und im Gliedstaat Texas legal sind, verstösst die genannte Sendung unseres Erachtens durch die überwiegend unkritisch dargestellten tierschutzwidrigen Handlungen gegen das im RTVG vorgeschriebene Gebot, wonach Sendungen eines Fernseh- oder Radioprogrammes keine Inhalte enthalten dürfen, die die ‘öffentliche Sittlichkeit gefährden’ oder ‘Gewalt verherrlichen oder verharmlosen’. Sendungen wie die gezeigte, die sich mit einer anderen Kultur befassen, bedürfen aus der Perspektive der verantwortlichen Redaktion vielmehr einer besonders sorgfältigen Einordnung. Das heisst im Einzelnen, dass tierschutzwidrige Praktiken konkret aus schweizerischer Perspektive beurteilt und entsprechend kommentiert werden müssen. Die in der genannten Sendung gezeigt Empörung einer Sendungsteilnehmerin wegen des Umgangs mit dem Stierkalb reicht unseres Erachtens nicht aus, diesen Aspekt der journalistischen Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

Aus tierschutzrechtlicher Perspektive ist sodann anzumerken, dass sowohl die Tierwürde als auch das Tierwohl als Ausdruck gesellschaftlich vertretener moralischen Werte im Tierschutzgesetz ausdrücklich geschützt sind. Die Tierwürde ist obendrein ein allgemeines Verfassungsprinzip. Die verharmlosende Darstellung von Tierquälerei in einer Sendung, die hauptsächlich der Unterhaltung dient, verstösst damit gegen das Sittlichkeitsempfinden der Schweizer Bevölkerung.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die Sendung antwortete Frau Danielle Giuliani, Executive Producerin, Abteilung Jugend – Familie – Unterhaltung:

«Grundsätzlich wollen wir als Redaktion mit diesem Format die Kultur aus einem fremden Land und die Unterschiede zu kulturellen Eigenheiten aus der Schweiz abbilden. Es stellt sich hier nun die Frage, wie viel und in welchem Rahmen wir als SRF solche fremdländischen Gepflogenheiten im Umgang mit Tieren in der Landwirtschaft – in diesem Fall konkret das Enthornen mit Bolzenschneider ohne Betäubung, Fixieren des Kalbes mit dem Kopf in einem Fixierer, Antibiotikagabe ‘ad libidum’, Kastrieren ohne Betäubung, Brandkennzeichnung ohne Betäubung – in einer Unterhaltungssendung zeigen wollen und dürfen. Dazu gehört auch die Frage, wie weit wir eine kritische Haltung dazu manifestieren.

Kurzbeschrieb Sendungskonzept

Zwei Landfrauen reisen zu einer bäuerlichen Gastfamilie in ein fremdes Land. Die Landfrauen bekommen einen Einblick in die kulinarischen Gepflogenheiten, in deren Landwirtschaft wie z.B. Anbau, Ernte sowie Verwertung von ausländischen Produkten. Dazu gehört auch der Umgang mit Nutztieren auf einem bäuerlichen Betrieb. Sie lernen so die kulturellen Eigenheiten von Tierzucht sowie Tierhaltung der ausländischen Gastfamilie kennen. Als Dank kochen sie am Ende ein Schweizer Gericht – angereichert mit den dortigen exotischen Zutaten und hoffen, dass sie den Geschmack der Gastfamilie treffen. Das SRF bildet die Kultur des fremden Landes ab, so wie sie ist.

Argumentation

Die Sequenz, in der die Kälber auf der texanischen Ranch unter anderem fixiert, enthornt, kastriert und gebrandmarkt, werden, mag für einen Schweizer Zuschauer irritierend wirken, entspricht jedoch der Realität in den USA. Bei uns wäre diese Methode der Kastration von Kälbern ohne Betäubung gemäss dem Schweizer Tierschutzgesetz undenkbar. Gleiches gilt für die Szene auf dem offenen Meer mit der Praxis von ‘catch and release’ während des Fischens. Die Landfrauen geben in der Sequenz zur Enthornung, Kastration und Brandmarkung des Kalbes ihre klare Meinung ab und kritisieren das Vorgehen. Auch zu Wort kommt der texanische Rancher, welcher seine Sicht im Umgang mit seinen Tieren darstellt. Die Meinungen beider Seiten sind somit abgebildet, was dem Zuschauer Raum für eine Meinungsbildung zulässt.

Die Redaktion will die beschriebenen unterschiedlichen Gebräuche der Tierhaltung ganz bewusst nicht ausklammern. Wir haben versucht, die Enthornung, die Kastration sowie das Branding der Kälber soweit wie möglich zurückhaltend zu filmen. Uns ist es wichtig, durch Äusserungen der beiden Landfrauen unsere kritische Haltung zu dieser Form des Umgangs mit den Kälbern zu manifestieren.

Es ist nicht die Aufgabe einer Unterhaltungssendung, solche Gebräuche anderer Landwirtschafts-Kulturen, beispielsweise die Enthornung von Kälbern oder das Freilassen von zu kleinen Fischen zu massregeln. Wir erzählen die Geschichte jedoch ganz bewusst aus der Perspektive der Landfrau Agnes Koch aus Gonten im Appenzell. Agnes Koch äusserst klar und deutlich ihr Entsetzen zum Umgang mit dem Kalb und lässt die Zuschauerschaft an ihren Gefühlen teilnehmen. Sie erhält in dieser Sequenz deshalb auch deutlich die meiste Sendezeit. Damit zeigen wir klar unsere kritische Haltung.

Auch die zweite Landfrau Barbara Gerber ordnet das Geschehen innerhalb der Sequenz ein und stellt beispielsweise fest, dass dieser Umgang mit Tieren nach Schweizer Tierschutzgesetz undenkbar wäre und dieses Vorgehen gegenüber der Schweiz wie Tag und Nacht sei (TC 21.10). Dass Barbara Gerber das Tupperware mit den Hoden als Andenken mitnehme, wurde inhaltlich nie so gedreht und ist eine reine Interpretation der Beanstanderin. Die Kalbshoden werden aufbewahrt, um daraus später eine kulinarische Spezialität zuzubereiten. Ausserdem äussert Barbara Gerber – mit der Tupperware in der Hand – klar ihr Urteil: <S Branding isch weniger schlimm als das da (auf Tupperware klopfend) – das da isch heftig!> (TC 23.35).

Ein wichtiger Teil des Formates ist unter anderem die fremdländische Kulinarik des bereisten Landes. Nebst den fremden Praktiken in der Tierhaltung wollen wir ebenso den kulinarischen Aspekt dieses Gebrauchs abbilden. Stierhoden (‘spanische Nierli’) sind nicht nur in den USA als Delikatesse bekannt. Auf der texanischen Farm werden sie nur ein bis zwei Mal im Jahr zubereitet und gelten als besondere Spezialität. Beide Landfrauen haben auch dazu ihre Vorbehalte. Agnes Koch verweigert das Probieren der sogenannten ‘Delikatesse’, während Barbara Gerber – die Neugierigere der beiden – davon probiert.

Im Sinne der Ausgewogenheit kommt auch der amerikanische Rancher als Gegenposition zu Wort. Er erklärt und verteidigt aus seiner Sicht seine Arbeitsmethoden und den Umgang mit seinen Tieren. Dabei wird erkennbar, dass er sich vor der Kamera rechtfertigen muss, respektive der Redaktor ihn kritisch befragt hat. Der Vorwurf, im Kommentar zu wenig auf die schweizerischen Tierschutzgesetze hingewiesen zu haben, lassen wir teilweise gelten. Die Kommentarstimme übernimmt in diesem Format die Funktion eines Erzählers, die das Geschehen zurückhaltend kommentiert und nicht kritisch hinterfragt. Zum Beispiel der eröffnende Kommentar zur Kälber-Szene: <D Methode vo de Kastration vo de Chälber sind da anders> TC 21.20. Diesen Satz hätte man pointierter formulieren können.

Fazit

Wir bilden beim Format ‘Wenn Landfrauen reisen’ in erster Linie kulturelle Traditionen in fremden Ländern ab. Es geht dabei nicht um eine Wertung der Sitten und Gebräuche im Ausland. Durch die klare Fokussierung der Protagonistin Agnes Koch, die ihr Entsetzen über die Behandlung der Kälber deutlich äussert, sind wir überzeugt, unsere Haltung und Kritik genug Kund getan zu haben.

Die Geschehnisse werden durch die Protagonistinnen klar eingeordnet und deutlich gewertet. Sie stellen sogar im Sinne des schweizerischen Tierschutzgesetzes den Bezug zur Schweiz von sich aus her: Barbara Gerber: <Gegenüber de Schwiz mit all dene Tierschutzvorschrifte wod hesch, ischs hie wie Tag und Nacht> TC 21.10. Agnes Koch: <Es isch ned ide Ornig. Aber me weiss jo: bi eus isch de Tierschutz viel grösser> TC 21.53.

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Der Film über die Reise der beiden Landfrauen Agnes Koch aus Gonten (AI) und Barbara Gerber aus Zollbrück (BE) auf eine Ranch in Texas ist gute Unterhaltung mit viel Emotionen. Er bringt dem Publikum die beiden Schweizer Frauen sowie die Landschaften, Mentalitäten und Bräuche von Texas nahe. Er macht deutlich, dass in Texas rohere Sitten herrschen als in der Schweiz, wird doch gesagt, dass Texas mit Hilfe der Waffen entstanden sei und dass die Waffe eine Selbstverständlichkeit sei nicht für den Schießsport, sondern für die Selbstverteidigung. So hätte es in der Schweiz im 19. Jahrhundert auch getönt, aber Helvetien hat sich weiterentwickelt. Und dies gilt auch für den Tierschutz.

Eine Unterhaltungssendung ist keine politische Sendung. Aber auch Unterhaltungssendungen haben sich an den Grundrechten, am Radio- und Fernsehgesetz, an der Medienethik und an den publizistischen Richtlinien von SRF zu orientieren. Die Szenen, in denen in dem Film Kälber ohne Betäubung gebrandet, enthornt und kastriert werden, sind heftig. Die Tiere leiden ganz offensichtlich. Es stimmt zwar, dass die Szenen zurückhaltend gefilmt werden. Es stimmt auch, dass sich Agnes Koch durch deutlichen Protest distanziert und dass sie durch den Vorgang emotional heftig geschüttelt wird. Das reicht aber nicht, zumal Barbara Gerber das Geschehen eher auf die leichte Schulter nimmt. In abgeschwächter Form wiederholt sich die Konstellation bei der Zubereitung und beim Essen der Kalbshoden, ähnlich beim Fischen. Keine Frage, dass man die texanischen Bräuche und Verhaltensweisen zeigen muss. Die Frage ist aber, wie sie eingeordnet werden. Der Protest einer der Landfrauen reicht meines Erachtens nicht.

Die Schweiz unterscheidet zwar zwischen Menschenrechten und Tierrechten, aber die billigt den Wirbeltieren eine eigene Würde zu. Dies kommt in zwei Artikeln der Bundesverfassung zum Ausdruck: Artikel 80 behandelt den Tierschutz, Artikel 120 redet im Zusammenhang mit Gentechnologie von der «Würde der Kreatur». [2] Die Artikel lauten:

Art. 80 Tierschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2 Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 120 Gentechnologie im Ausserhumanbereich

1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Im Tierschutzgesetz[3] benennt der Bund als Zweck des Erlasses, „die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen“ (Art. 1). In Artikel 3 steht: „Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird (...).“ Solche Missachtungen werden nach Artikel 26 mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafen geahndet.

Diese Gesetzgebung kommt nicht aus dem Nichts; sie wurde dem Schweizer Volk nicht von irgendwelchen fremden Geistern aufoktroyiert. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesellschaftlichen Moral, das Resultat dessen, was mehrheitlich als richtig empfunden wird. Sie ist common sense.

Nun geht es überhaupt nicht darum, die Texaner wegen ihrer anderen Auffassung zu verurteilen und sie als schlechtere Menschen hinzustellen. Aber Sendungen von SRF werden für das Schweizer Publikum gemacht. Darum können Recht, Ethik und Moral, die in der Schweiz gelten, zum Maßstab genommen werden. Die Redaktion hätte sich daher im Off-Kommentar viel deutlicher von den texanischen Praktiken distanzieren müssen. Da sie das nicht getan hat, unterstütze ich Ihre Beanstandung, und zwar weniger, wie Sie vorschlagen, weil die öffentliche Sittlichkeit verletzt wäre oder weil Gewalt verharmlost wird, sondern weil die Würde des Tieres grundrechtähnlichen Charakter hat und weil ich aus ethischen Erwägungen heraus zum Schluss komme, dass diese Szenen dem Publikum nicht ohne deutlichen Kommentar zugemutet werden können.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] https://www.srf.ch/play/tv/wenn-landfrauen-reisen/video/wenn-landfrauen-reisen-23-texas-usa?id=6bbc38b5-bcd3-45d1-8933-6bf41e140295

[2] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html

[3] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20022103/index.htm

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