«Tatort»-Folge «Friss oder stirb» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 10. Januar 2019 beanstandeten Sie den «Tatort» vom 30. Dezember 2018 («Friss oder stirb») und dort die Art und Weise des Gebrauchs der Schweizer Ordonnanzwaffe. Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann folglich darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«In der Ausstrahlung des TATORT vom 28. Dezember 2018, der im Raum Luzern gedreht wurde, wird folgende Szene gezeigt:

Im Rahmen einer Geiselnahme in einem Einfamilienhaus in der Nähe von Luzern, befreit sich der Hausherr - eine Person im nicht mehr dienstpflichtigen Alter - und schiesst danach über längere Zeit in Seriefeuer mit der Schweizer Ordonnanzwaffe Sturmgewehr 90 auf den Geiselnehmer.

Sachverhalt: Schweizer Ordonnanz Waffen die an Angehörige der Armee welche die Dienstpflicht erfüllt haben abgegeben werden, sind für Seriefeuer technisch gesperrt.

Diese bewusst falsche und irreführende filmische Darstellung ist eine arglistige und suggestive Einflussnahme auf die öffentliche Wahrnehmung innerhalb der politischen Debatte um das EU-Waffenrecht. Dass eine solche Darstellung gerade in diese Zeitphase fällt, ist kein Zufall sondern gezielte Propaganda. Für das Fernsehpublikum in Deutschland und Oesterreich stellt die Darstellung dieses falschen Sachverhaltes zusätzlich eine Rufschädigung der Schweiz im Umgang mit Waffen dar. Solche Darstellungen bedürfen einer Sanktion.

Gerne erwarte ich Ihre Stellungnahme und Ihre empfohlene Massnahme.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Geantwortet hat Frau Lilian Räber, Projektleiterin Fernsehfilm:

«Auf Ihre Bitte um eine redaktionelle Stellungnahme zur Beanstandung von Herrn X gehen wir hiermit gerne ein.

Zum Tatort ‘Friss oder stirb’

Beim Tatort handelt es sich um eine fiktionale Krimiserie. Die beanstandete Folge ‘Friss oder stirb’ handelt von einem deutschen Arbeitnehmer, der sich nach Verlust seiner Stelle direkt beim verantwortlichen Schweizer CEO beschwert. Um seine Forderung durchzusetzen, nimmt er die Familienmitglieder als Geiseln. Im Laufe der Handlung läuft die Situation aus dem Ruder. Der Hausherr kann in den Keller flüchten, und greift dort den Geiselnehmer mit einer Schusswaffe an. Er verfehlt jedoch sein Opfer, es kommt zum Handgemenge. Die beanstandete Szene beginnt nach ca. einer Stunde Filmzeit und dauert ungefähr 30’’. Am Ende dieser Szene trinken die beiden Figuren zusammen ein Bier und planen das weitere Vorgehen. Thema der Tatortfolge war das Wohlstandsgefälle in der globalisierten Gesellschaft. Auf die politische Debatte rund um eine Verschärfung des Waffenrechts wird in der Sendung dagegen nie Bezug genommen.

Zum Seriefeuer mit einer Ordonanzwaffe

Tatsächlich kann die beanstandete Szene so interpretiert werden, dass der CEO nicht mehr im dienstfähigen Alter ist und mit seiner Ordonanzwaffe Seriefeuer auf den Geiselnehmer abgibt. Im Zentrum der Szene steht aber nicht die verwendete Waffe, sondern der Wunsch des Schützen, sich und seine Familie zu verteidigen, den Eindringling auszuschalten. Ob es sich um eine Armeewaffe handelt bzw. wieso mit ihr Seriefeuer abgegeben werden kann, ist nicht Thema der Szene. Das Seriefeuer dient einzig dazu, eine actionreiche, bedrohliche Stimmung herzustellen – es handelt sich um eine filmische Überhöhung.

Zum Vorwurf der irreführenden Darstellung und Propaganda

Für das Publikum ist klar erkennbar, dass die Krimireihe Tatort einen rein fiktiven Charakter hat und nicht wie z.B. eine Nachrichtensendung informieren will. Das Publikum soll mit einer erdachten Geschichte unterhalten und in den Bann gezogen werden. Der Zuschauer soll weder über das Waffenrecht informiert, noch anderweitig politisch beeinflusst werden. Dass der von ARD bestimmte Ausstrahlungstermin mit der Waffenrechtsdebatte in der Schweiz zusammenfällt, ist keine Absicht, sondern reiner Zufall. Den Vorwurf der Propaganda weisen wir daher in aller Form zurück.

Zum Vorwurf der Rufschädigung

Der Tatort versteht sich nicht als eine die Schweiz repräsentierende Sendung. Wie bereits erwähnt, handelt es sich um eine rein unterhaltende Krimireihe, die nicht für den Ruf der Schweiz verantwortlich sein kann. Abgesehen davon sind wir der Meinung, dass eine knapp eine halbe Minute lange Szene nicht geeignet ist, das Bild der Schweiz zu beeinflussen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen möchten wir Sie bitten, die Beanstandung abzuweisen.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des Sachverhalts. Sie haben absolut Recht. Es handelte sich um einen «Schweizer» Tatort, der in Luzern spielte. Der «Tatort» will immer auch Eigenheiten und Mentalitäten des jeweiligen Schauplatzes transportieren, je nachdem, ob er in Hamburg, Berlin, Köln, Stuttgart, Zürich oder eben Luzern spielt. Die jeweilige Geschichte ist zwar fiktional, aber der Kontext wird realitätsnah gezeigt. So konnte man in dem kritisierten Film die Luzerner Kulisse eindeutig erkennen. Es war die Rede von der Universität Luzern – die gibt es –, und so ist es nur logisch, dass der Firmenboss und Hausherr in der fraglichen Szene zur Ordonnanzwaffe greift, weil auch dies eine Schweizer Realität ist: Dass Wehrpflichtige und allenfalls auch aus der Dienstpflicht bereits Entlassene die persönliche Waffe zu Hause haben. Der besagte Firmenboss ist vom Alter her bestimmt nicht mehr dienstpflichtig, denn die Dienstpflicht endet spätestens mit dem 50. Lebensjahr.[1] Er kann aber bei der Entlassung aus der Dienstpflicht die Ordonnanzwaffe übernommen haben, wenn er die dafür notwendigen Bedingungen erfüllte.[2] Bei dieser Übernahme werden «sämtliche Sturmgewehre ... zu halbautomatischen Einzelfeuerwaffen umgerüstet.»[3] Dies hat zur Folge, dass ein nicht mehr Dienstpflichtiger mit seinem Gewehr kein Serienfeuer abfeuern kann. Die Szene ist in diesem Punkt nicht faktentreu.

Nun kann man in der Tat argumentieren, dass der «Tatort» eine Fiction und deshalb nicht an die Realität gebunden ist. Nur: Es gibt Fictions und Fictions. Bei Harry Potter oder «Die Schöne und das Biest» oder beim Dschungelbuch erwartet niemand, dass Realität abgebildet wird, beim «Tatort» eben schon. Es wäre daher richtig gewesen, wenn auch diese Szene faktengetreu gestaltet worden wäre.

Allerdings verstiess die Redaktion mit diesem Fehler nicht gegen das Radio- und Fernsehgesetz. Denn das Sachgerechtigkeitsgebot gilt nur für Informationssendungen, steht doch in Artikel 4 Absatz 2 des Radio- und Fernsehgesetzes: «Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann.»[4] Ich kann Ihnen daher in der Sache Recht geben, in formeller Hinsicht kann ich aber Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

[1] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20163009/index.html#a47

[2] https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-24947.html

[3] https://www.vtg.admin.ch/de/die-schweizer-armee/mittel/persoenliche-ausruestung/entlassung-aus-der-militaerdienstpflicht-pa.html#ui-collapse-390

[4] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.htm

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