Monolog zum Waffengesetz von Dominic Deville in seiner Satiresendung «Deville» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 5. Mai 2019 beanstandeten Sie die Sendung «Deville» (Fernsehen SRF) und dort den Monolog von Dominic Deville zum Waffengesetz.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«So geht das nicht! In der Sendung vom 5.5.2019 macht Herr Deville mit einem Sturmgewehr in der Hand linkeste Propaganda gegen die Eidg. Abstimmung vom 19.5.2019. sinnentleert schwafelt er minutenlang mit dem Sturmgewehr in der Hand inkl. eingesetztem Magazin - dies hat mit Satire nichts aber auch gar nichts zu tun. Sondern verstösst ganz klar gegen Regeln im Umgang mit Armeewaffen. Aus meiner Sicht sollte der Staatsanwalt gegen diese Person ein Strafverfahren eröffnen.

Er verunglimpft aber zusätzlich jeden Wehrmann -frau der sein Sturmgewehr sauber versorgt zu Hause hat und auch weiss, wie er damit umzugehen hat.

Diese absolut unlustige und stumpfsinnige Sendung wird mit Gebührengelder finanziert und hat mit Satire und Humor nichts zu tun. Ich schäme mich dafür fremd und verurteile die idiotische Waffensequenz so kurz vor einer Abstimmung aufs Schärfste.

Ich bin auf Ihr Urteil als Ombudsmann gespannt, obwohl ich nicht viel erwarte.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für die Sendung «Deville» antwortete Herr Daniel Kaufmann, Senior Producer Comedy:

«Gerne nehmen wir zur Beanstandung von Herrn X Stellung.

Bei ‘Deville’ handelt es sich um eine Satiresendung. Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Sie übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich. Dabei ist es aus programmrechtlicher Sicht zentral, dass der satirische Charakter für das Publikum erkennbar ist. Der satirische Charakter bei ‘Deville’ ist klar erkennbar.

In der Sendung vom 5. Mai 2019 hat sich ‘Deville’ mit der bevorstehenden Abstimmung zum Waffenrecht beschäftigt. Herr X ist der Ansicht, Dominic Deville habe <linkeste Propaganda> gemacht und <sinnentleert geschwafelt>.

Es gehört zum Wesen der Satire, dass sie Argumente, die in einem Abstimmungskampf geäussert werden, hinterfragt. In diesem Fall waren es die Argumente der Gegnerinnen und Gegner, visualisiert durch ein Originalplakat der Interessengemeinschaft Schiessen Schweiz. Dominic Deville hat durch satirische Überhöhung Schwachstellen und Widersprüche aufgezeigt, wobei der Kerngehalt seiner Aussagen den Tatsachen entsprach und sachgerecht dargestellt wurde. Dass sich eine Satiresendung mit einer aktuellen Abstimmung auseinandersetzt, liegt in der Natur der Sache. Dass sie dies pointiert tut, auch. Dazu gehört auch der Monolog, für welchen sich Dominic Deville im Rahmen einer satirischen Liebeserklärung an seine Armeewaffe namens ‘Bettina’ einer – notabene nicht funktionsfähigen – Waffe bedient.

Im Übrigen regt Herr X ein Strafverfahren gegen Dominic Deville an. Eine strafrechtliche Beurteilung der Sendung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle (vgl. Art. 91 Abs. 3 RTVG), weshalb wir auf eine Stellungnahme dazu verzichten.

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Jedermann weiß, dass es sich bei der Sendung «Deville» um Satire handelt. Und jedermann merkt sofort, dass der Monolog zum Waffengesetz in der Sendung vom 5. Mai 2019 in der Tat eine Satire ist: Dominic Deville kommentiert mit Hilfe seiner Geliebten, dem Sturmgewehr Bettina, die Slogans der Waffengesetz-Gegner und nimmt die Opposition auf die Schippe, indem er sich als übertriebener Waffennarr outet. Patrick Karpiczeko wirft zwar ein, Deville wolle doch wohl nicht eine «linksversiffte Anti-Waffennummer» zum Besten geben, aber Dominic Deville lässt sich nicht bremsen. Ihnen geht das zu weit.

Ich muss daher zwei Fragen beantworten: Was darf Satire? Und: Was darf Satire in der heißen Phase vor Wahlen und Abstimmungen?

Satire darf (fast) alles. Für sie gilt nicht nur die Meinungsäußerungsfreiheit, sondern auch die Kunstfreiheit. Satirische Stücke sind Kommentare, die Ereignisse, Entwicklungen und Personen witzig-kritisch behandeln, indem sie die Fakten übertreiben, verfremden, zur Kenntlichkeit entstellen. Satire kann bitterböse, sarkastisch oder einfach lustig sein. Sie nimmt das Zeitgeschehen aufs Korn. Sie wird aber begrenzt durch die Grundrechte. So darf auch die Satire nicht Menschen diskriminieren, indem sie deren Ethnie, sexuelle Orientierung oder körperliche Besonderheit verspottet. Satire muss auch den Grundkern der Religionen beachten (etwa die Sakramente). Und: Der Grundbestand der Fakten muss stimmen. Zwar gilt das Sachgerechtigkeitsgebot für die Satire nur beschränkt, eben weil in der Satire auch fabuliert werden darf.[2] Doch: Man kann sich beispielsweise nicht bitterböse über einen Regierungsentscheid auslassen, wenn ein solcher Entscheid gar nie gefallen ist. So habe ich eine Beanstandung im Zusammenhang mit dem Waffengesetz gegen «Late Update» teilweise unterstützt, weil einzelne Fakten falsch waren.[3]

Vor Volksabstimmungen gilt für Radio und Fernsehen in der Schweiz erhöhte journalistische Sorgfaltspflicht, und das Vielfaltsgebot kommt für die einzelne Sendung zur Anwendung, jedenfalls dann, wenn es sich um eine Diskussionssendung handelt oder wenn Protagonisten der Abstimmungskampagne auftreten. Gelten diese Regeln in den letzten sechs Wochen vor einer Volksabstimmung auch für die Satire? In einem früheren Schlussbericht habe ich argumentiert: Ja, sie gelten auch für die Satire, weil sonst die in den Informationssendungen beachtete Ausgewogenheit durch Satiresendungen wieder ausgehebelt werden könnte. Dieser Schlussbericht, der ebenfalls «Deville» betraf und in dem ich die damalige Beanstandung unterstützte, weil die Satire reine Propaganda für die Atomausstiegsinitiative war, war vielleicht nicht zu Ende gedacht.[4] Wenn wir nämlich die Sache zu Ende denken, dann würde die Unterstellung der Satire unter die strengen Regeln der Abstimmungsberichterstattung letztlich einem Satireverbot bei Abstimmungsthemen gleichkommen. Denn dreierlei steht fest: 1. Abstimmungsthemen dominieren oft das innenpolitische Zeitgeschehen stark; Satiriker können sie nicht übersehen. 2. Ein Satiriker kann sich zu einem Abstimmungsthema nicht neutral äußern, satirische Stücke sind ja Kommentare. 3. Ein Satiriker kann nur in den seltensten Fällen seine Hiebe gleichzeitig und gleichmäßig auf beide Lager verteilen; meist reizt das eine Lager mehr als das andere zum Spott.

Es kann daher erstens kein Satireverbot bei Abstimmungsthemen und zweitens kein Gebot zur Ausgewogenheit geben. Im politischen Diskurs muss man Spott aushalten können. Aus diesem Grund kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen. Es wäre natürlich gut, die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) würde diese Problematik endgültig klären. Die UBI hat sich schon oft mit Beschwerden im Zusammenhang mit Abstimmungssendungen befasst. Und sie hat sich schon oft mit Beschwerden im Zusammenhang mit Satiresendungen befasst. Aber sie hat noch nie geprüft, welchen Regeln Satiren zu Abstimmungsthemen im zeitlichen Vorfeld von Volksabstimmungen unterworfen sind.

Und: Weder die Ombudsstelle noch die UBI sind die Anlaufstellen, wenn es darum geht, ein Strafverfahren gegen einen Satiriker, wie Sie es fordern, zu eröffnen. Da müssten Sie an die Staatsanwaltschaft gelangen. Ich würde Ihnen aber von dem Schritt dringend abraten.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Roger Blum, Ombudsmann

[1] https://www.srf.ch/play/tv/redirect/detail/9c2688df-1d7c-484f-bcb4-899f80db81ee

[2] Vgl. https://www.ubi.admin.ch/inhalte/entscheide//b_771.pdf

[3] Schlussbericht vom 8. April 2019, https://www.srgd.ch/de/aktuelles/news/2019/04/08/srf-sendung-lateupdate-zum-thema-waffengesetz-beanstandet/

[4] Schlussbericht vom 3. Januar 2017, https://www.srgd.ch/de/aktuelles/news/2017/01/03/aussagen-uber-atomausstiegsinitiative-late-night-show-deville-beanstandet/

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