SRF News-Artikel «Iran zieht sich weiter vom Atomdeal zurück» beanstandet

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Mit Ihrer E-Mail vom 7. September 2019 beanstandeten Sie den Artikel «Iran zieht sich weiter vom Atomdeal zurück» auf SRF News vom gleichen Tag.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

In diesem Artikel wird zum wiederholten mal behauptet die USA seien aus dem Atomdeal mit dem Iran ausgestiegen. Ich hatte dies schon mal beanstandet, damals konnte die Redaktion jedoch darauf verweisen das dies ein Kommentar sei und daher nicht dem Sachgerechtigkeitsgebot unterliege. Ich fand das zwar seltsam, aber habe es akzeptiert. Da es sich scheinbar um juristische Winkelspielchen handelte in dieser frage. Nur diesmal handelt es sich nicht um ein Kommentar sondern um einen Artikel. Ich weise daher nochmals darauf hin das dieser UN Vertrag völkerrechtlich binden war und es für einen ausstieg, wie sie es nennen wollen ein klar definiertes vorgehen benötigte. Was die USA nicht einhielt und somit nicht ausgestiegen sind, sondern denn völkerrechtlich bindenden Vertrag durch die USA gebrochen wurde. Es handelt sich hierbei somit um ein klarer Verstoss gegen dass Sachgerechtigkeitsgebot dem das SRF unterliegt. Falls die Radaktion wieder mit einer Argumentation kommt das ihr Experte dies anders definiere so hätte ich gerne eine Begründung weshalb das Wort eines eurer Experten mehr zählt als der Vertragstext der UN und dessen Experten? Es ist doch seltsam das im Artikel Bezug auf den Vertrag genommen wird (In form der Urananreicherung die im Vertrag geregelt sei) aber die Ausstiegklausel des gleichen Vertrages jedoch einseitig zu Gunsten der USA anders definiert wird als im Vertrag festgehalten ist und was die UN dazu Sagt. Wie ist es möglich das ein teil des Vertrages als Quelle genutzt wird, der teil wo es um ein möglichen Ausstieg aus dem Vertrag seitens der Vertragspartner geht jedoch ignoriert wird? Ich verweise auch hierbei darauf das ich damals einen Link mit eingereicht habe von der UN Pressestelle wo dies nachgefragt hätte werden können und immer noch nachgefragt werden kann. Ich habe im übrigen bereits vorgesorgt. sollte diese Beanstandung wieder mit fadenscheinigen Argumente abgelehnt werden, werde ich weiter an das UBI ziehen. Ich habe mir die Mühe gemacht dies genau zu recherchieren und habe mich bereits mit Freunden zusammengeschlossen um die nötigen Unterschriften zu bekommen. Denn hierbei sind wir als Bevölkerung tatsächlich direkt betroffen. Denn die beweisbar falsche Berichterstattung zielt auf uns Leser und Bürger der Schweiz! Ich werde also mit meinen Freunden solange dagegen klagen wie es nötig und möglich ist und Notfalls sogar einen Verein dafür Gründen. Ich hoffe das dies nicht nötig ist. Denn sollten sie sich ausnahmsweise die Mühe machen zu recherchieren werden sie schnell bemerken das die Faktenlage in diesem Fall eindeutig ist. Wir werden uns also nötigenfalls die Mühe machen und die Arbeit die dies benötigen wird unter uns aufzuteilen, damit der Aufwand sich für jeden einzelnen in machbaren Grenzen hält. Denn davor lassen wir uns nicht mehr abschrecken. Wir halten die Staatlich finanzierten Medien wie das SRF und dass Sachgerechtigkeitsgebot dem sie unterliegt für ein extrem wichtiges gut für unser Land. Dass Sachgerechtigkeitsgebot das der SRG/SRF unterliegt sollte garantieren das die Bevölkerung korrekt informiert wird und unabhängig von Einfluss Arbeitet. Dies scheint uns in der heutigen Medienwelt extrem wichtig. Wir wollen nicht zulassen das dass Vertrauen in dieses Medium durch falsche Berichterstattung kontaminiert wird. Ich möchte betonen das es nicht um Interpretationen seiten der Journalisten geht die zur journalistischen Freiheit gehören. Bei dieser Beanstandung geht es nicht um den Artikel an sich, sondern nur um die klare Falschaussage das die USA aus dem Vertrag ausgestiegen sei. Denn es war klar ein Bruch des Vertrages und sollte auch so wiedergegeben werden. Ich hoffe das sie unser Anliegen ernst nehmen und freuen uns auf eure Antwort.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für SRF News antwortete Frau Sandra Manca, Bereichsleiterin von SRF News:

«Mit Mail vom 7. September 2019, hat Herr X die Berichterstattung von SRF News über das Atom-Abkommen beanstandet. Herr X kritisiert, dass wir in unserer Berichterstattung zum Atom-Abkommen mit dem Iran jeweils vom Ausstieg oder Rückzug der Amerikaner sprechen. Auch in dem konkret von ihm zitierten Text auf SRF News, der auf einer Meldung der Nachrichtenagentur sda basiert.

Wir haben zur Beantwortung dieser Beanstandung Herr Fredy Gsteiger, diplomatischer Korrespondent bei SRF um eine Einschätzung gebeten. Er schreibt:

<Entscheidend für unsere Wortwahl ist nicht, dass die USA selber von ‘withdrawal’, also Rückzug sprechen, vielmehr dass dies erstens sachlich korrekt und ausserdem die weithin übliche Bezeichnung des Vorganges ist. Das Internetlexikon Wikipedia spricht ebenfalls von ‘withdrawal’. Die grosse Mehrheit der Medien im In- und Ausland verwendet die Begriffe ‘Rückzug’, ‘Ausstieg’ oder ‘Kündigung’ - so halten wir es auch.

Es ist schlicht eine Tatsache, dass die Trump-Regierung dem Atomabkommen von 2015 den Rücken gekehrt, also dieses verlassen oder gekündigt hat, beziehungsweise unilateral aus diesem ausgestiegen ist.

Die Frage, die zurzeit heftig und kontrovers diskutiert wird, dreht sich entsprechend gar nicht um diese Bezeichnung, vielmehr darum, ob dieser Ausstieg oder Rückzug rechtens war oder nicht.

Sie ist nicht ganz leicht zu beantworten, da das Abkommen selber gar keine Klausel über einen Austritt enthält. Was manche als Mangel des Vertrags empfinden. Tatsächlich hat sich aber vor vier Jahren wohl kaum einer der Unterzeichnerstaaten vorstellen können, dass einer von ihnen vor der ohnehin kurzen Laufzeit von zehn Jahren das Abkommen aufkündigen möchte.

Eine gute, nachvollziehbare Bewertung der Legalität des Ausstiegs liefert ein Papier des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags unter dem Titel ‘Völkerrechtliche Bewertung der Aufkündigung des Iran-Nuklearabkommens durch die US-Administration’.[2]

Laut dieser Einschätzung müsste sich die Kündigung – um legal zu sein – <an die allgemeinen völkerrechtlichen Regelungen über den Rücktritt einer Vertragspartei> halten. Allerdings handle es sich beim Iran-Atomabkommen um ‘soft law’ und nicht um einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag. Dennoch gelangen die Rechtsexperten des Bundestags zum Schluss, dass nach dem Willen der Beteiligten das Abkommen auf zehn Jahre angelegt war, weshalb eine <vorzeitige Kündigung dem Sinn und Zweck des Abkommens> widerspricht. Der Austritt, beziehungsweise Rückzug der USA verletzt also das Abkommen. Was allerdings manche US-Regierungsexperten bestreiten.

Klar und weitgehend unumstritten ist die Situation bei jener Resolution des Uno-Sicherheitsrates, die das Iran-Atomabkommen weltweit für verbindlich erklärt. Auch für die Nicht-Unterzeichnerstaaten. In dieser Resolution bildet der Vertragstext selber nur einen Anhang. Die Resolution aber schafft Völkerrecht für das Abkommen. Und eine Resolution des Uno-Sicherheitsrates kann nicht einfach aufgekündigt werden. Hier ist klar, dass der Beschluss des Sicherheitsrates durch die US-Entscheidung verletzt wird. Nur der Sicherheitsrat selber könnte die Resolution aufheben.

Insgesamt lässt sich also festhalten: Die USA sind aus dem Iran-Atomabkommen ausgetreten, sie haben es einseitig aufgekündigt. Und: Sie haben das nach Meinung der Mehrheit der Experten im Fall des Abkommens selber rechtswidrig getan. Im Fall der entsprechenden Uno-Resolution, die das Abkommen stützt, ist sogar fraglos, dass diese durch die USA verletzt wird. Genauso verletzt überdies neuerdings auch der Iran – als Folge der US-Entscheidung – das Abkommen in mehreren Punkten. Und damit ebenso die Uno-Resolution. Es lässt sich daher argumentieren, dass der Iran de facto ebenfalls ausgestiegen ist aus der Vereinbarung, obschon er offiziell beteuert, grundsätzlich daran festhalten zu wollen. Durch die iranischen Abkommensverletzungen könnte nun der im Vertrag enthaltene ‘Snap-Back’-Mechanismus zum Einsatz kommen, der eine Wiedereinsetzung der Sanktionen durch alle Vertragsstaaten ermöglicht, falls der Iran sich nicht an die Bedingungen des Abkommens hält.

In unserer gesamten Berichterstattung über den US-Austritt aus dem Abkommen haben wir diesen vielfach kritisiert und zugleich klargemacht, dass die USA damit das Abkommen und erst recht die dieses stützende Uno-Resolution verletzen.»

Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Blum, die Beanstandung in diesem Sinne zu beantworten.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des Artikels. Der Artikel behandelt nicht die gesamte Frage des Atomabkommens mit Iran, thematisiert also nicht primär den amerikanischen Ausstieg, sondern einen weiteren Entwicklungsschritt, bei dem Iran der Akteur ist. Nur beiläufig wird erwähnt, die USA seien «einseitig ausgestiegen». Für die völkerrechtliche Diskussion, inwiefern dieser einseitige Ausstieg internationales Recht verletzt, ist in dem Artikel kein Anlass. Ich habe mir das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages genau angesehen. Die Argumentation ist plausibel. Die Verfasser kommen zum Schluss, dass die USA gegen Völkerrecht verstoßen haben, obwohl das Abkommen kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern nur eine politisch bindende Vereinbarung sei (soft law). Entscheidend aber sei, dass die USA gegen die Resolution des Sicherheitsrates verstoßen haben. Wie man den Schritt nun nennt, «einseitiger Ausstieg», «einseitige Kündigung», «einseitiger Rückzug» oder «völkerrechtswidriger Ausstieg», ist Geschmacksache, und SRF eine bestimmte Formulierung vorschreiben zu wollen, grenzt an Wortklauberei. SRF hat immer dann, wenn der Akteur USA im Zentrum der Berichterstattung stand, auf das rechtswidrige Vorgehen der westlichen Supermacht hingewiesen. Das sehe ich genau gleich wie Herr Gsteiger. Vor diesem Hintergrund ist der beanstandete Artikel sachgerecht. Ich kann daher Ihre Beanstandung nicht unterstützen. Gerne können Sie aber an die UBI gelangen, um das Mikro-Problem definitiv zu klären.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,
Roger Blum, Ombudsmann

[1] https://www.srf.ch/news/international/schnellere-zentrifugen-iran-zieht-sich-weiter-vom-atomdeal-zurueck

[2] https://www.bundestag.de/resource/blob/563348/e50a08010717c3e740ca75502deedb07/WD-2-074-18-pdf-data.pd

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