«Kassensturz»-Beitrag «Hörgerätebatterien im Test: Ungerechtfertigte Preisunterschiede» beanstandet

6097
Mit Ihrer E-Mail vom 4. September 2019 beanstandeten Sie die Sendung «Kassensturz» (Fernsehen SRF) vom 27. August 2019 und dort den Beitrag «Hörgerätebatterien im Test: Ungerechtfertigte Preisunterschiede».[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«In dem genannten Beitrag über Hörgerätebatterien äussert sich das Unternehmen Audisana zu den Preisen für Batterien, die sie selbst verlangen. Interessanterweise erschien am nächsten Tag (28.08.2019) eine Werbung im Tagblatt der Stadt Zürich, die Audisana als Kassensturz-Testsieger auswies und die Testresultate beinhaltete. Wie ist das möglich ohne dass Audisana vorher von Kassensturz eingeweiht wurde? Das Ganze ist sehr wettbewerbsverzerrend und damit ein Eingriff in den Markt.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für «Kassensturz» äußerte sich dessen Redaktionsleiterin, Frau Ursula Gabathuler:

«Am 4. September 2019 hat sich X an die Ombudsstelle SRG.D gewandt und den Beitrag <Hörgerätebatterien im Test: Ungerechtfertigte Preisunterschiede> im ‘Kassensturz’ vom 27. August 2019 beanstandet. Gerne nehmen wir dazu wie folgt Stellung:

1. Zur Klärung der Beanstandung schicken wir Folgendes voraus:

a. Im Beitrag äusserte sich ein Vertreter von Audisana vor der Kamera zur Frage, wie es möglich ist, dass sein Unternehmen Hörgerätebatterien zu sehr günstigen Preisen verkaufen kann.

b. Richtig ist, dass bereits am nächsten Tag, am Mittwoch, 28. August 2019, ein Inserat von Audisana im Tagblatt der Stadt Zürich erschienen ist, mit den Worten <Audisana ist ‹Preis-Leistungs› Sieger der SRF Sendung Kassensturz!> (sic). Der Beanstander schreibt fälschlicherweise, dass sich Audisana im Inserat als ‘Testsieger’ bezeichnet habe. Wir vermuten, dass es sich um ein Versehen handelt, und behandeln die Beanstandung demensprechend.

c. ‘Das Ganze’ sei ‘wettbewerbsverzerrend’ und ‘ein Eingriff in den Markt’, formuliert der Beanstander. Es ist nicht klar, was mit ‘das Ganze’ gemeint ist. Wir gehen davon aus, dass er sich nicht am Erscheinen des Inserats an sich stört, sondern daran, dass ein Erscheinen so kurz nach der Sendung nur möglich war, weil der Inserent vorinformiert gewesen sein musste.

2. Die Resultate des Hörgerätebatterien-Tests zeigen deutlich, dass die Unterschiede in der Qualität in keiner Weise grössere Preisunterschiede rechtfertigen. Dennoch lagen die Preise der Batterien im Test zwischen 21 Rappen und 2 Franken. Die Batterien der Marken Auditas (erhältlich im Online-Shop Audisana) und Masterlife (erhältlich in den Fielmann-Filialen) erzielten bei der Verrechnung von Laufzeit und Kosten mit Abstand die besten Resultate (nachzulesen im Online-Beitragsartikel, Link siehe oben). Diese Ausgangslage hat ‘Kassensturz’ dazu bewogen, der Frage nachzugehen, wie ein solcher Preisunterschied möglich ist. Da sich die Verkäufer der teuren Batterien zu den Preisunterschieden nicht äussern wollten, wurde im Beitrag Adrian Meier, Stv. Geschäftsführer von Audisana, zu den Gründen befragt, weshalb die Preise so weit auseinanderliegen und weshalb Audisana Batterien so günstig anbieten kann.

3. Um diese Frage klären zu können, war es notwendig, dem Audisana-Vertreter Informationen zur Preis-Recherche von ‘Kassensturz’ zu geben (siehe 4.). Die Fragen an ihn lauteten ausdrücklich: Es gibt zwischen den Batteriemarken keine markanten Qualitätsunterschiede. Wie erklärt sich Audisana die grossen Preisunterschiede? Wieso kann Audisana Hörgerätebatterien so viel günstiger anbieten? Für die Beantwortung dieser spezifischen Fragen war es notwendig, die Geschäftsleitung darüber zu informieren, dass ihr Produkt, die Auditas-Hörgerätebatterien, ein vergleichsweise gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bietet.

4. Zum Verständnis hier das übliche Prozedere, wie ‘Kassensturz’ die Anbieter über Testresultate vorinformiert: Alle Anbieter – wenn möglich Hersteller und Verkäufer – werden rund eine Woche vor Publikation eines Beitrags von den Testresultaten ihrer Produkte in Kenntnis gesetzt. Alle Anbieter können sich so ein Bild von den Resultaten machen und haben die Gelegenheit, Stellung zum Resultat und zur Testmethode zu nehmen. Diese Vorinformation lässt es aber offen, wie gut oder schlecht das Produkt im Vergleich zu den anderen getesteten Produkten abschneidet.

5. Das Interview mit Herrn Meier fand bereits eine Woche vor Ausstrahlung des Beitrags statt. Demensprechend war Audisana über das gute Preis-Leistungs-Verhältnis informiert – aus den bereits genannten journalistischen Gründen. Dass Audisana im Vorfeld des Tests ein Inserat in Auftrag gab, ist nicht im Sinn von ‘Kassensturz’. ‘Kassensturz’ hatte aber keine Kenntnis davon und ist in keiner Weise dafür verantwortlich. Dem anzufügen ist, dass jeder Anbieter Aussagen aus ‘Kassensturz’-Beiträgen unter dem Zitatrecht verwenden kann, und zwar ab der Ausstrahlung des Beitrags oder der Veröffentlichung online.

6. Die Aussage des Inserats, ‘Preis-Leistungs-Sieger’, wird vom Beanstander nicht kritisiert, nur der Zeitpunkt. Unklar ist, in welcher Weise ‘das Ganze’ ‘wettbewerbsverzerrend’ und ‘ein Eingriff in den Markt’ sein sollte. Ohne das Vorwissen hätte Audisana das identische Inserat einen oder zwei Tage später in einer Zeitung veröffentlichen können. Die Vorwürfe ‘wettbewerbsverzerrend’ und ‘ein Eingriff in den Markt’ sind unter diesen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar.

Aus diesen Gründen bitten wir Sie, die Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Ich kann keinerlei Verstoß gegen die Anforderungen des Radio- und Fernsehgesetzes erkennen: Das Vorgehen der Redaktion von «Kassensturz» war korrekt, die Recherche war – wie bei einem Test immer - umfassend, unbestechlich und exakt. Dass der Anbieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis im «Tagblatt der Stadt Zürich» ein Inserat schaltete, hat mit der Redaktion von «Kassensturz» nichts zu tun und ist von mir auch nicht zu beurteilen und nicht zu qualifizieren. Ich kann deshalb Ihre Beanstandung nicht unterstützen .

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,
Roger Blum, Ombudsmann

[1] https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/hoergeraetebatterien-im-test-ungerechtfertigte-preisunterschiede

Tags

Alle Schlussberichte der Ombudsstelle jetzt ansehen

Kommentar

Bitte beachten Sie, dass Ihr Kommentar inkl. Name in unserem LINK-Magazin veröffentlicht werden kann

Leider konnte dein Kommentar nicht verarbeitet werden. Bitte versuche es später nochmals.

Ihr Kommentar wurde erfolgreich gespeichert und wird nach der Freigabe durch SRG Deutschschweiz hier veröffentlicht

Weitere Neuigkeiten