«Espresso»-Beitrag «Kann ich mich gegen die 5 G-Antenne auf meinem Hausdach wehren?» beanstandet

6131
Mit Ihrer E-Mail vom 26. September 2019 beanstandeten Sie die Sendung «Espresso» (Radio SRF) vom gleichen Tag und dort den Beitrag «Kann ich mich gegen die 5 G-Antenne auf meinem Hausdach wehren?» [1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«Tendenziöser Beitrag, der Leser entmutigen soll, Einsprache gegen eine geplante Mobilfunkantenne einzulegen.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für «Espresso» antwortete Frau Ursula Gabathuler, Redaktionsleiterin von «Kassensturz/Espresso»:

«Am 26. September 2019 hat sich X an die Ombudsstelle SRG.D gewandt und den Beitrag <Kann ich mich gegen die 5G-Antenne auf meinem Hausdach wehren?> beanstandet, der gleichentags im ‘Espresso’ ausgestrahlt worden war:

In der Rubrik ‘Rechtsfrage’ beantworten wir konkrete Fragen unserer Hörerinnen und Hörer. Im beanstandeten Beitrag ging es um die Frage einer Hörerin aus Winterthur. Sie hat festgestellt, dass ihr Vermieter vor einigen Monaten auf dem Hausdach eine 5G-Antenne hat installieren lassen. Die Hörerin stellte im Beitrag die Frage:<Muss ich diese Antenne einfach so hinnehmen oder kann ich etwas dagegen unternehmen?>

In der Antwort wurde aufgezeigt, weshalb die betroffene Hörerin in diesem Fall nichts gegen die bereits installierte Antenne unternehmen kann:

  1. Zwar ist für die Installation einer 5G-Antenne eine Baubewilligung notwendig. In diesem Fall war jedoch die Einsprachefrist bereits verstrichen. Dennoch haben wir in unserem Beitrag darauf aufmerksam gemacht, dass Betroffene sich beim zuständigen Amt melden können, um die Einhaltung der Strahlengrenzwerte überprüfen zu lassen.
  2. Strahlenimmissionen gelten zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Mietrecht nicht als Mangel und berechtigen deshalb weder zu einer Mietzinsherabsetzung noch zu einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages. Im Gegenteil hat das Bundesgericht im Jahr 2012 ein Recht auf Empfang bejaht, weshalb ein Vermieter die Satellitenschüssel seines Mieters dulden musste.
  3. Vermieter müssen Mieterinnen und Mieter über geplante Veränderungen informieren. Vornehmen können sie diese Veränderungen aber ohne deren Einwilligung. Im Beitrag wird aufgezeigt, dass im konkreten Fall der Vermieter diese Informationspflicht verletzt hat. Daraus können Mieterinnen und Mieter aber keine rechtlichen Ansprüche ableiten.

Fazit:

Im beanstandeten Betrag wurde eine konkrete mietrechtliche Frage zu einer bestehenden Anlage rechtlich korrekt beantwortet. Da die Anlage bereits installiert war, ging es nicht um die Frage, welche rechtlichen Mitteln gegen geplante Anlagen zur Verfügung stehen. Gemäss Duden verdient ein redaktioneller Beitrag die Bezeichnung tendenziös, wenn er durch eine weltanschauliche, politische Tendenz beeinflusst und daher nicht objektiv verfasst wurde. Auf den beanstandeten Beitrag trifft diese Bezeichnung aus den genannten Gründen nicht zu.

Wir bitten Sie deshalb, die Beanstandung als unbegründet zurückzuweisen.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie als 5 G-Gegnerin doppelt enttäuscht sind: Erstens über die Rechtslage, die zeigt, dass eine unerwünschte Mobilfunkantenne auf dem Dach eines Mietshauses keinen «Mangel» der Wohnung darstellt. Zweitens darüber, dass diese Erkenntnis durch «Espresso» auch noch verbreitet wurde. Nur: Die Medien sollen die Wahrheit verbreiten, auch wenn sie unangenehm ist. Und ein Rechtsratsgeber muss jene Fragen beantworten, die gestellt werden. «Espresso» hat sich daher absolut korrekt verhalten: Die Juristin hat sachkundig und wahrheitsgetreu auf die gestellte Frage geantwortet, der Moderator hat Mal für Mal kritische Fragen gestellt, und dass letztlich ein Befund der Ohnmacht für die Mieterinnen und Mieter in der gegebenen Situation herauskommt, dafür kann Radio SRF nichts. Auf keinen Fall kann ich Ihre These unterstützen, dass Radio SRF das Publikum entmutigt hat, sich zu wehren. Da der Beitrag sachgerecht und transparent war, kann ich Ihre Beanstandung nicht unterstützen.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,
Roger Blum, Ombudsmann

[1] https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/kann-ich-mich-gegen-die-5g-antenne-auf-meinem-hausdach-wehren

Tags

Alle Schlussberichte der Ombudsstelle jetzt ansehen

Kommentar

Bitte beachten Sie, dass Ihr Kommentar inkl. Name in unserem LINK-Magazin veröffentlicht werden kann

Leider konnte dein Kommentar nicht verarbeitet werden. Bitte versuche es später nochmals.

Ihr Kommentar wurde erfolgreich gespeichert und wird nach der Freigabe durch SRG Deutschschweiz hier veröffentlicht

Weitere Neuigkeiten