«Happy Day»-Sendung beanstandet II

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Mit Ihrer E-Mail vom 15. November 2019 beanstandeten Sie die Sendung «Happy Day» (Fernsehen SRF) vom 9. November 2019.[1] Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:

«In der Happy Day Sendung wurde in einem Video gezeigt, wie einem Ehepaar in einem älteren Bauernhaus, der ganze Wohnbereich und Küche aufs neueste Design und Equipement gratis umgebaut wurde. Dies ist eine Verschleuderung von Konzessionsgeldern. Die SRG hat gem. Konzession keinen Auftrag, private Haushalte mit Renovationsbedarf finanziell zu unterstützen. Dies ist nicht der erste Fall, es gab in den letzen Jahren ähnliche fragwürdige finanzielle Unterstützungsleistungen der SRG. Ich überlege mir eine Klage ans Bundesverwaltungsgericht einzureichen.»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Die Antwort kam von Herrn Marco Krämer, Senior Producer Show:

«Besten Dank für Ihr Schreiben vom 19.11.2019 zur Beanstandung von Herr X bezüglich der Sendung ‘Happy Day’ vom 9.11.2019. Die Redaktion nimmt hierzu wie folgt Stellung:

‘Happy Day’ erfüllt Herzenswünsche, die nicht in erster Linie Geld kosten. Oft erfüllt die Sendung Wünsche, bei denen das Fernsehen als Türöffner dient und so ohne finanziellen Aufwand einen Wunsch erfüllen kann. ‘Happy Day’ überrascht Menschen, die sich einen Wunsch selbst nicht erfüllen können, weil ihnen die Kraft oder die Möglichkeiten fehlen.

Ist ein Wunsch nur mit finanziellen Mitteln umsetzbar, helfen uns sehr oft Sponsoren. Der Umbau bei ‘Happy Day’ wird beispielsweise zu einem sehr grossen Teil vom VSSM (Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten) getragen. Auch die Küchengeräte wurden in der beanstandeten Sendung von der Firma Bosch übernommen. Diese Sponsoren werden gemäss den gesetzlichen Vorgaben jeweils zu Beginn einer Sendung aufgeführt. Die restlichen Kosten, die bei der Realisation einer Sendung ‘Happy Day’ entstehen, sind ein Teil des Redaktionsbudgets, das jede SRF-Sendung hat und mit dem es sorgfältig zu haushalten gilt.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Ich habe mir die Sendung genau angeschaut, gerade vor dem Hintergrund Ihrer Kritik. Ich kann Ihr Unbehagen gut verstehen: Die SRG lebt vornehmlich von den Publikumsgebühren, und sie betreibt Service public, dient also der Allgemeinheit, und darum sollen auch die Gebühreneinnahmen der Allgemeinheit zugutekommen. Eine Sendung wie «Happy Day» steht aber nicht zum vorneherein dazu im Widerspruch. Wenn das Fernsehen Menschen, die es schwer hatten im Leben, glücklich machen kann, dann freut sich auch die Allgemeinheit. Es tut gut, neben all den negativen Nachrichten, die täglich auf uns einströmen, mal eine Sendung zu erleben, die positive Emotionen weckt. «Happy Day» stellt auf, die Sendung dient der Gratifikations- und Rekreationsfunktion der Medien.

Sie kritisieren ja nicht die Sendung an sich, sondern die Tatsache, dass SRF den Umbau des Bauernhauses «Moosacker» in Biembach (Emmental) ermöglicht hat. Da Sie keine publizistischen Inhalte bemängeln, bin ich eigentlich gar nicht gefragt, ob es «richtig» oder «falsch» war. Ich möchte aber etwas sagen zur Transparenz. Das Transparenzgebot verlangt, dass die Journalistinnen und Journalisten ihre Quellen nennen. Das Transparenzgebot würde aber eigentlich auch verlangen, dass offengelegt wird, wie Sendungen, in denen viel Geld ausgegeben wird, finanziert werden. Zwar werden gleich am Anfang, vor dem Beginn der Sendung, die Sponsoren genannt: Swisslos, Bosch und der Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM). Aber man würde gerne wissen, welchen Anteil die Sponsoren übernommen haben und welcher Anteil dem Redaktionsbudget anheimfällt. Ich empfehle deshalb der Redaktion, hier künftig noch offener zu sein. Auf diese Weise wird das Misstrauen im Publikum abgebaut. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass SRF Gebührengelder verschleudert.

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,
Roger Blum, Ombudsmann

[1]https://www.srf.ch/play/tv/happy-day/video/wo-ein-besonderer-zauber-in-der-luft-liegt?id=842131a5-bf70-49ef-bc3a-9e61bbb15db8

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