Mehrere Beanstandungen zu SRF-Sendung «Sportpanorama», Beitrag «Das ist der neue Stadion-Sponsor des HC Davos»

6250-6253
Sie haben parallel zu drei anderen Personen die Sendung «Sportpanorama» (Fernsehen SRF) vom 15. Dezember 2019 beanstandet, und dort das Porträt von Peter Buser («Das ist der neue Stadion-Sponsor des HC Davos»). Sie taten das mit e-Mails, die zwischen dem 15. und 18. Dezember 2019 auf der Ombudsstelle eintrafen. Ihre Eingaben entsprechen den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.

A. Sie begründeten Ihre Beanstandungen wie folgt:

6250: « Eine dunkelhäutige Frau in der heutigen Zeit als Sklavin und Untertan zu bezeichnen, geht gar nicht. Das Schweizer Fernsehen darf so einem Menschen keine solche Plattform bieten. Und in eine Sportsendung gehört das schon gar nicht. Kritische Anmerkungen hin oder her.»

6251: «Meine Beschwerde richtet sich aufgrund der Grundrechte und Menschenwürde. Der Beitrag im Rahmen des Sportpanoramas widerspricht den von Ihnen aufgeführten Werten. Die SRG ist ein staatlicher Fernsehsender. Ich muss Zwangsgebühren abliefern. Ich bin fassungslos, dass ein solcher Beitrag ausgestrahlt werden darf. Im Zeitalter von ‘Me too’; Gleichberechtigung/-stellung ein absolutes no go. Zu tiefst menschenverachtend, diskriminierend, rassistisch. Wer ist der verantwortliche Redaktor/In? Wie kann jemand einen solchen Beitrag freigeben? Ich bin absolut nicht prüde, aber die Äusserungen aus dem Munde dieses Mannes, der offenbar in seinem kolonialen, patriarchalem Gehabe steckengeblieben ist, schockiert mich.Wenn es um Geld geht, dann kennt wohl niemand mehr Skrupel, lassen sich auch Traditionsvereine kaufen.»

6252: «Im obgenannten Beitrag werden sexistische und rassistische Äusserungen des portraitierten Peter Buser unkritisch und unkommentiert ausgestrahlt sowie lediglich als ‘exzentrisch’, ‘speziell’ oder ‘skurril’ betitelt. Der Beitrag verstösst durch die Äusserungen von Peter Buser gegen die Grundrechte und Menschenwürde von Frauen und nicht-weissen Personen im Allgemeinen und gegenüber jenen von Peter Busers Frau im Besonderen. Mit dem Beitrag verletzt das SRF die in der Schweizer Verfassung festgehaltenen Prinzipien der Gleichstellung der Geschlechter sowie des Antirassismus.»

6253: «Im obgenannten Beitrag werden sexistische und rassistische Äusserungen des portraitierten Peter Buser unkritisch und unkommentiert ausgestrahlt sowie lediglich als ‘exzentrisch’, ‘speziell’ oder ‘skurril’ betitelt. Dass das Schweizer Fernsehen mit dem öffentlichen Auftrag, der auf der Bundesverfassung beruht, so etwas austrahlt ist unfassbar. Und dafür zahlen wir alle Steuren und Billag. Ich bin empört. Der Beitrag verstösst durch die Äusserungen von Peter Buser gegen die Grundrechte und Menschenwürde von Frauen und nicht-weissen Personen im Allgemeinen und gegenüber jenen von Peter Busers Frau im Besonderen. Hier geht es um den Grundsatz der Gleichstellung!»

B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandungen zur Stellungnahme. Für SRF-Sport äußerte sich Herr Hansjörg Wyss, Inputer Chefredaktion Sport:

«Gerne nehme ich Stellung zu den Beanstandungen Nr. 6250 / 6251 / 6252 / 6253, welche den Beitrag <Das ist der neue Stadionsponsor des HC Davos> zu Financier Peter Buser und seiner Stiftung ‘Buser World Music Forum’ betreffen. In diesem Beitrag werden, kurz zusammengefasst, folgende Punkte bemängelt:

  • Sexistische Sicht und Aussagen des Portraitierten Peter Buser gegenüber Frauen und dunkelhäutigen Menschen – das dürfe nicht am TV gezeigt werden
  • Verletzung der Grundrechte und Menschenwürde von Personen
  • Verstoss gegen die in der Schweizer Verfassung festgehaltene Gleichstellung der Geschlechter sowie den Antirassismus-Artikel

Gemäss den bei SRF gültigen publizistischen Richtlinien muss ein Beitrag einerseits sachgerecht sein:

<Sachgerecht ist die Berichterstattung, wenn sie alle verfügbaren Fakten in Betracht zieht und nur darstellt, was nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Sachgerechtigkeit setzt bei den Journalistinnen und Journalisten Sachkenntnis und Kompetenz voraus. Sie erfordert Transparenz, indem Quellen nach Möglichkeit offengelegt werden, und verlangt eine faire Darstellung unterschiedlicher Meinungen (‘audiatur et altera pars’). Wer Anschuldigungen gegen eine Person oder eine Institution vorbringt, muss Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.> (Publizistische Richtlinien SRF, Seite 12)

...und darf zweitens niemanden diskriminieren:

<Wir diskriminieren keine Personen und keine Gruppen von Personen – weder wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit noch aufgrund ihrer Religion, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechteridentifikation. Rassendiskriminierung ist in der Schweiz strafbar. Wenn wir über Rassismusthemen berichten, sorgen wir mit der Moderation und der Einbettung im Beitrag dafür, dass rassistische Aussagen keine Propagandawirkung entfalten. ...> (Publizistische Richtlinien, Seite 53)

Zudem wird drittens im Fernsehartikel der Bundesverfassung zur freien, sachgerechten Publikation aufgerufen:

Die SRG trägt bei zur: freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge... (Radio – und Fernsehartikel in der Bundesverfassung, Anhang zu den Publizistischen Richtlinien SRF, Seite 95)

SRF-Sport ist der Ansicht, dass im beanstandeten Beitrag alle oben aufgeführten Vorgaben eingehalten, respektive erfüllt worden sind.

Zum Beitrag im Detail: SRF-Sport hat bei seinen Recherchen erkannt, dass es sich beim neuen Sponsor des Eishockeyklubs HC Davos um eine umstrittene Person handelt und hat es als seine publizistische Pflicht angesehen, dies seinem Publikum offen zu legen und dessen seltsames Weltanschauungsbild zu zeigen. Zudem werden deutlich die Absichten und Intensionen der Davos-Verantwortlichen aufgezeigt.

Bereits in der Anmoderation wird klargestellt, dass es sich beim neuen Sponsor um eine <schillernde Figur handelt, die aber auch sehr umstritten ist>. Damit werden die Zuschauerinnen und Zuschauer auf das Kommende vorbereitet, wobei nachträglich betrachtet das Wort ‘schillernd’ als nicht sehr passend gewertet werden kann.

Ziel des Beitrags war, Peter Buser, den neuen Sponsor des HC Davos zu portraitieren und seine Absichten transparent zu machen. Im Beitrag selber kann sich Peter Buser zu seinen Sponsoringabsichten und Zielen äussern. Die Situation (Buser spielt am Flügel klassische Melodien) ist authentisch, keinesfalls gestellt oder inszeniert. Der Journalistin fällt beim Interview aber auf, dass Buser seine Partnerin sehr abschätzig behandelt (lässt sie zB. auf dem Boden sitzen, bezeichnet sie als Sklavin) und spricht ihn spontan (war ursprünglich nicht geplant) darauf an. Dank dieser Frage kommt das sehr eigenwillige Menschen- und Frauenbild von Peter Buser deutlich zum Vorschein. Da die auf dem Boden sitzende Frau nur spanisch spricht und sie sich nicht über ihren ‘Lebenspartner’ äussern wollte, wurde kein Statement der Frau aufgezeichnet. Weitere Videosequenzen (u.a. Peitsche und Latexkleider im Nebenraum, Rezitieren eines deutschen Gedichts durch die Frau und den sehr harschen Kommentar von Hr. Buser zu ihrer ungenügenden Aussprache, usw...) wurden explizit und bewusst weggelassen, um ihm keine weitere Möglichkeiten zu bieten, seine sehr persönlichen Ansichten zu propagieren.

Im Beitrag wird Buser als Person mit nicht zeitgenössischen Ansichten, mit Hang zur Exzentrik oder als umstrittene Figur tituliert und sein Sponsoring als eine Patenschaft, die noch für Gesprächsstoff sorgen wird, eingestuft. Zudem wird der verantwortliche HCD-Verwaltungsratspräsident Gaudenz F. Domenig nach einem bereits getätigten Interview, das vor dem Dreh mit Buser stattfand, nochmals aufgesucht, befragt, mit den Aussagen und den Videobildern konfrontiert und er kann dazu Stellung beziehen. Dabei ist deutlich erkennbar, dass es ihm nicht allzu wohl in der Haut des Verantwortlichen ist und er nach einer Erklärung sucht (Vertag wurde mit der Stiftung und nicht mit der Person Buser abgeschlossen). Moderator Jann Billeter hat als Abmoderation das Gesehene nochmals eingeordnet, indem er erwähnte, dass sich da jeder seine eigene Meinung bilden könne.

Es gehört zu den primären Aufgaben von SRF Sport, auch wirtschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge aufzuzeigen und auf Missstände neben dem Sportplatz hinzuweisen. Dass sich ein anerkannter Schweizer Sportverein einen derart exzentrischen Sponsor leisten kann, muss aufgezeigt und dem Publikum bekannt gemacht werden. Würde SRFSport schweigen und den Beitrag nicht senden, würde dies gegen die publizistische Ethik verstossen. Während des ganzen Beitrags wird nie suggeriert, dass SRF die Ansichten und den Auftritt des neuen Sponsors toleriert und es wird auch keine Propaganda dazu gemacht.

Im Nachgang wurde dieses Sponsoring gestützt auf diesen Fernseh-Beitrag in diversen Medien aufgegriffen und die Diskussion dazu angestossen. Buser persönlich fühlt sich in diesen Beitrag in seinen Meinungen, Aussagen und Ansichten zu stark kritisiert und in der Folge drohte er der SRF-Journalistin, beleidigte sie und will gegen sie juristisch vorgehen. Einige Details dazu sind im folgenden Artikel von «nau.ch» aufgelistet.[1]

SRFSport ist dezidiert der Ansicht, dass durch diesen Beitrag keinerlei sexistische oder rassistische Äusserungen unkommentiert und unkritisch publiziert worden sind, dass nicht gegen den Antirassismus- und Gleichstellungsartikel verstossen wurde und bittet Sie deshalb, alle vier Beanstandungen nicht zu unterstützen.»

C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung der Sendung. Eine solche Person wie HC Davos-Sponsor Peter Buser stürzt Radio und Fernsehen, überhaupt die Medien, in der Tat ins Dilemma. Wenn sie nicht berichten, verletzen sie ihre Informationspflicht, denn die Medien müssen auch über das Exzentrische, Verwerfliche, Üble berichten. Wenn sie berichten, transportieren sie Frauenverachtung, Sexismus und latenten Rassismus. Was also tun?

Die Redaktion kann sich darauf berufen, dass nicht sie sich frauenverachtend und rassistisch geäußert hat, sondern die porträtierte Person, und dass sie diese Äußerungen als exzentrisch und eigenwillig qualifiziert hat. Es war richtig, diese Person vorzustellen, damit das Publikum weiß, was für Leute in der Schweiz (auch) als Mäzene auftreten und wie sehr ihnen das viele Geld erlaubt, sich einen Dreck um das Gleichheitsprinzip zu kümmern. Es war richtig, Peter Buser so zu zeigen wie er ist und auch den HC Davos in ein moralisches Dilemma zu stürzen. Es ist ja immer wieder so, dass in Radio- und Fernsehsendungen Personen auftreten – in Interviews, in Porträts, in Diskussionssendungen, in Unterhaltungssendungen, in Quizsendungen -, die sehr befremdliche Ansichten äussern oder sich danebenbenehmen. Wann und wie müssen sich die Moderatorinnen und Moderatoren davon distanzieren? Dazu drei Beispiele:

  • Wenn jemand in einer politischen Diskussion die Wiedereinführung der Todesstrafe fordert, dann ist es Sache der Mitdiskutierenden, dem entgegenzutreten. Eine extreme Forderung ist nicht an sich grundrechtswidrig, solange nicht der Versuch gemacht wird, die Forderung mit Gewalt durchzusetzen. Der Moderator könnte die Diskussion laufen lassen.
  • Wenn ein Mann sich in einer Unterhaltungssendung sexistisch gegenüber einer Frau äußert, ist es Aufgabe der Moderation, dies deutlich zu qualifizieren.
  • Wenn jemand eine Sendung dazu missbraucht, um blanken Hass gegen Juden, gegen Muslime oder gegen Afrikaner loszuwerden, muss der Moderator oder die Moderatorin diese Person stoppen, sie allenfalls aus dem Studio hinauskomplimentieren und deutlich machen, welchen Grundsätzen SRF verpflichtet ist.

Und dies sind die Grundsätze, denen SRF verpflichtet ist: Zentral ist Artikel 4, Absatz 1 des Radio- und Fernsehgesetzes. Er legt fest:

« Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.» [2]

Damit nimmt das für den Rundfunk massgebliche Gesetz unter anderem folgende Bestimmungen der Bundesverfassung auf:[3]

Art. 7 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Peter Buser hat mit seinem Verhalten und mit seinen Aussagen alle diese Grundsätze missachtet, nämlich die Menschenwürde, das Diskriminierungsverbot in Bezug auf Rasse und Geschlecht und insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Er könnte angezeigt werden. Dass das Fernsehen dies öffentlich gemacht hat, ist richtig, ja verdienstvoll. Aber die Distanzierung innerhalb des Beitrags und durch den Moderator war doch eher schwach und halbherzig, so dass ich zu folgendem Schluss komme: Die Redaktion hat in der Tendenz richtig gehandelt, aber zu wenig konsequent. Sie hat sich zu wenig scharf distanziert. Der Moderator hätte sich deutlicher abgrenzen und deutlicher auf die Grundsätze von SRF hinweisen sollen. Deshalb kann ich die vier Beanstandungen unterstützen, wenn auch nicht uneingeschränkt (teilweise Unterstützung).

Dass Peter Buser die Journalistin, die ihn interviewt und den Beitrag gestaltet hatte, im Nachgang als Intrigantin beschimpfte und ihr drohte, verurteile ich aufs Schärfste; ihr gehört meine Solidarität. Die Journalistin hat sich an die Fakten gehalten. Sie hat den Sponsor nicht falsch dargestellt, ihm keine Aussagen in den Mund gelegt, die er nicht gemacht hat. Journalistinnen und Journalisten müssen zwar nachträgliche Kritik und Beschimpfungen aushalten; das gehört zum Beruf, der ein Beruf der Störenfriede ist. Dass es indes unangenehm ist, ist keine Frage.

Zum Schluss noch zwei Bemerkungen:

  1. Das Schweizer Fernsehen SRF ist kein staatlicher Sender (Beanstandung 6251). Zwar wird die SRG (wie die meisten privaten Schweizer Fernsehsender auch) via Staat mitfinanziert, aber inhaltlich sind die Rundfunkmedien, also auch SRF, vollkommen vom Staat unabhängig, ganz im Gegensatz zu Fernsehsendern in China, Iran, Russland, Türkei, Kuba oder Ägypten, die Lautsprecher des Staates (also der Regierung) sind.
  2. Von der SRG ist in der Bundesverfassung nicht die Rede. Die Sportredaktion zitiert in ihrer Stellungnahme die Verfassung falsch.[4]

D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,
Roger Blum, Ombudsmann

[1] https://www.nau.ch/news/schweiz/mazen-des-hc-davos-peter-buser-droht-srf-sportjournalistin-65634585

[2] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html

[3] https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html

[4] Der Radio- und Fernsehartikel der Bundesverfassung lautet:

„Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.“

(https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html )

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