«Echo der Zeit»-Beitrag «Der russische Staat – ‘das alles verschlingende Ungeheuer’» beanstandet
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Mit Ihrer E-Mail vom 2. Januar 2020 beanstandeten Sie SRF News vom gleichen Tag mit dem Artikel «Der russische Staat – ‘das alles verschlingende Ungeheuer’».[1] Der Artikel basierte auf einem Beitrag der Sendung «Echo der Zeit» (Radio SRF) vom gleichen Tag. Ihre Eingabe entspricht den formalen Anforderungen an eine Beanstandung. Ich kann daher darauf eintreten.
A. Sie begründeten Ihre Beanstandung wie folgt:
«Der Titel des Artikels - Der russische Staat – das alles verschlingende Ungeheuer - fördert ein Feindbild und verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot.»
B. Die zuständige Redaktion erhielt Ihre Beanstandung zur Stellungnahme. Für SRF News und das «Echo der Zeit» äußerte sich Herr Fredy Gsteiger, stellvertretender Chefredaktor von Radio SRF:
«Besten Dank für die Gelegenheit, Stellung zu nehmen zur Beanstandung von Herrn X. Herr X kritisiert einen Artikel auf SRF News unseres Russlandkorrespondenten David Nauer. Der Online-Artikel basiert seinerseits auf einem Beitrag in der Sendung ‘Echo der Zeit’. Der Beanstander fokussiert seine Kritik ausschliesslich auf den Titel des Artikels, ‘der russische Staat – das alles verschlingende Ungeheuer’, der seiner Ansicht nach das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
Schlagzeilen und Überschriften müssen zwei Anforderungen genügen: Sie müssen den Kerngehalt des Artikels enthalten – sollen sich also nicht in einem Nebenaspekt verlieren – und sie sollen Aufmerksamkeit für den Artikelinhalt schaffen.
Beiden Anforderungen entspricht der kritisierte Titel. In Kombination mit dem Untertitel wird dem Publikum zudem deutlich gemacht, dass die Kernaussage ‘das alles verschlingende Ungeheuer’ keine Einschätzung unseres Korrespondenten darstellt, vielmehr jene seines Gesprächspartners, des Politologen Sergej Medwedew. Im Artikel wird ebenfalls erklärt, dass es sich bei ihm um einen Wissenschaftler handelt, der den russischen Autoritäten überaus kritisch gegenübersteht. Er wird also politisch situiert. Das Publikum kann selber entscheiden, ob es seine Haltung teilt oder nicht.
In unserer Russland-Berichterstattung kommen naturgemäss hauptsächlich Präsident Wladimir Putin, Ministerpräsident Dmitry Medwedew, Aussenminister Sergej Lawrow sowie andere wichtige Minister vor und oft auch im Originalton zu Wort. Das drängt sich aus journalistischen Überlegungen auf, da gerade in einem Land wie Russland die Innen- wie die Aussenpolitik ganz stark von der Führungs-spitze geprägt werden. Diese spielt also objektiv eine alle anderen Instanzen überragende Rolle, was sich in der journalistischen Gewichtung niederschlägt. Wir erachten es aber als wichtig, dann und wann auch Russen und Russinnen eine Stimme zu geben, die andere Ansichten als jene des Kremls vertreten. Zwar vermag sich die russische Führung weiterhin auf eine – allerdings knapper werdende Mehrheit – zu stützen. Doch Russland ist kein monolithischer Block. Es ist auch für unser Publikum interessant zu erfahren, wie vielfältig die Diskussionen im Land selber verlaufen. Das erfordert, hie und da auch provokativen Sichtweisen etwas Raum zu geben. Dabei ist es völlig unerheblich, ob wir selber diese teilen oder nicht.
Aus der Rezeptionsforschung ist bekannt, dass bei Artikeln – egal ob online oder auf Papier – die Aufmerksamkeit in der Regel zunächst auf die Abbildung fällt und gleich anschliessend auf die Titelei. Das heisst, Bild und Titelei müssen erkennen lassen, um was es geht. Dabei bilden Bild und Bildlegende einerseits, Über- und Untertitel (und allenfalls eine Dachzeile) andrerseits jeweils eine Einheit.
Beim beanstandeten Fall also der provokative Übertitel und der ergänzende Untertitel, der klarmacht, von wem die pointierte Aussage stammt. Wir hätten das in der Titelei noch zusätzlich deutlich machen können, indem wir die zweite und klar dem Politologen Medwedew zuzuschreibende Aussage «das alles verschlingende Ungeheuer» in Anführungszeichen gesetzt hätten. Wir haben das entsprechend bei dem online weiterhin abrufbaren Artikel nachträglich ergänzt. In der Absicht, selbst bei flüchtigem Lesen keinerlei Zweifel aufkommen zu lassen, dass die Aussage «das alles verschlingende Ungeheuer» nicht einer redaktionellen Einschätzung entspringt, vielmehr jener eines bekannten russischen Politikwissenschaftlers.
Wir bitten Sie, sehr geehrter Herr Blum, die Beanstandung von Herrn X abzulehnen.»
C. Damit komme ich zu meiner eigenen Bewertung des Artikels. Der Moskau-Korrespondent David Nauer hat etwas getan, was im Journalismus völlig normal ist: Er hat ein neues Buch rezensiert, und er hat dazu mit dem Autor des Buches ein Interview geführt. Es handelt sich um ein Buch über den russischen Staat, geschrieben von einem russischen Autor – also logischer Stoff für den Korrespondenten in Moskau. Der Autor, Sergej Medwedew, ist Professor für Politik an der Hochschule für Wirtschaft in Moskau.[2] Er ist ein kritischer Wissenschaftler, der in der Lage ist, zu vergleichen, kennt er doch dank seiner Ausbildung und dank seiner Forschungsaufenthalte nicht nur Russland, sondern auch die USA, Tschechien, Deutschland, Finnland und Italien. Das Buch, das jetzt auch auf Englisch erschienen ist, beschreibt die «Rückkehr des russischen Leviathans».[3] Alles andere hat Herr Gsteiger schon dargelegt.
Verwundert hat mich aber, dass der Titel des Online-Artikels nicht von Anfang an als Zitat – also mit Anführungszeichen – ausgeschildert wurde, sondern erst nachträglich. Auch wenn das Zitat nicht wörtlich ist (was ja nur möglich wäre, wenn es ein englisches Zitat wäre oder ein Zitat direkt aus dem Interview), müsste doch kenntlich gemacht werden, dass es sich beim Titel nicht um die Meinung von SRF oder des Moskauer Korrespondenten handelt, sondern um die Meinung eines russischen Intellektuellen und Professors. Das ist allerdings kein Fehler, der genügt, um die Beanstandung zu unterstützen, denn wer den Artikel liest, merkt sofort, dass sich der Titel auf das Buch bezieht. Ich kann daher Ihrer Beanstandung nicht beipflichten.
D. Diese Stellungnahme ist mein Schlussbericht gemäß Art. 93 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes. Über die Möglichkeit einer Beschwerde an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio- und Fernsehen (UBI) orientiert die beigelegte Rechtsbelehrung. Für Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Roger Blum, Ombudsmann
[1] https://www.srf.ch/news/international/kritik-an-der-heimat-der-russische-staat-das-alles-verschlingende-ungeheuer?wt_mc_o=srf.share.app.srf-app.unknown
[2] https://www.global-politics.org/faculty/sergei-medvedev/index.html
[3] https://www.amazon.de/Return-Russian-Leviathan-New-Thought/dp/1509536051/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&keywords=Leviathan+Medvedev&qid=1579535879&sr=8-1
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