UBI weist Beschwerden gegen SRF-Publikationen ab
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat mehrere Beschwerden gegen einen «Rundschau»-Beitrag von Fernsehen SRF zur Windenergie knapp abgewiesen. Ebenfalls als unbegründet erachtete das Gremium Beschwerden gegen SRF wegen der fehlenden Berichterstattung zu den «Twitter Files» und zu Beiträgen über einen Energie-Chat.
Fernsehen SRF strahlte am 12. Oktober 2022 im Rahmen des Politmagazins «Rundschau» den Beitrag «Kampf um Windräder: Gegner machen mobil» aus. Darin geht es um den organisierten Widerstand gegen Windenergieprojekte in der Schweiz vor dem Hintergrund der Energiestrategie des Bundes.
Knappe Entscheidung
Gegen den Beitrag wurden mehrere Beschwerden erhoben. In der kontroversen Beratung unter den UBI-Mitgliedern bestand zwar weitgehend darüber Konsens, dass der Beitrag Mängel aufweist. Das betrifft namentlich die mangelhafte Transparenz bei der Darstellung von Personen im Filmbericht oder das Nichterwähnen einer Information. Die UBI-Mitglieder gewichteten diese Mängel jedoch unterschiedlich.
Eine knappe Mehrheit befand, dass diese dem Publikum insgesamt nicht verunmöglichten, sich eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden. So war der Fokus des Beitrags erkennbar und Vertreter des Widerstands gegen Windenergieprojekte erhielten Gelegenheit, ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen. In der Abstimmung wurden die Beschwerden gegen den Fernsehbeitrag mit jeweils fünf zu vier Stimmen abgewiesen.
Keine Berichterstattung über «Twitter Files»
Im Rahmen einer Popularbeschwerde wurde die ungenügende Berichterstattung von SRF über die «Twitter Files» gerügt. Diese anfangs Dezember 2022 in mehreren Tranchen veröffentlichten Dokumente sollten belegen, dass bei Twitter unter dem früheren Management nicht genehme Ansichten und Themen zensiert worden seien. Die UBI stellte in der Beratung fest, dass SRF im Rahmen des relevanten Zeitraums im Dezember 2022 gar nicht über dieses Ereignis berichtet hat. Eine Minderheit der UBI vertrat die Auffassung, dass SRF damit das Vielfaltsgebot verletzt hat, weil es sich um ein demokratierelevantes Thema handelt.
Eine Mehrheit der Kommission befand jedoch, dass die UBI im Rahmen des Vielfaltsgebots keine Kompetenz hat zu entscheiden, über welche Themen oder Ereignisse konzessionierte Veranstalter zwingend zu berichten haben. Ein entsprechendes ausnahmsweises Recht auf Antenne besteht nur bei einem rechtswidrig verweigerten Zugang zum Programm. Da es sich aber im vorliegenden Fall um keine Zugangsbeschwerde gehandelt hat, konnte die UBI diesen Aspekt nicht prüfen. Sie wies die Beschwerde daher mit sieben zu zwei Stimmen ab.
Auswahl der Fachleute gerügt
SRF widmete sich am 16. November 2022 auf allen Kanälen und in unterschiedlichen Gefässen dem Thema Energie. Im Radio- und Fernsehprogramm sowie Online wurden dazu Sendungen und Beiträge publiziert. Parallel dazu konnte das Publikum in einem Live-Chat Expertinnen und Experten befragen, wovon ein Protokoll erstellt und publiziert wurde.
Der Beschwerdeführer rügt namentlich die Auswahl der 44 Fachleute, welche nicht einmal eine minimale Ausgewogenheit gewährleistet hätten. Namentlich Personen mit Fachwissen im Bereich der Kernenergie hätten gefehlt. Die UBI erachtete diese Rügen jedoch als unbegründet. Aufgrund der transparenten und vollständigen Darstellung in den Beiträgen konnte sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden. Auch die Kritik des Beschwerdeführers wurde im Chat aufgeworfen und damit thematisiert. Die UBI wies die Beschwerde daher einstimmig ab.
Zur UBI:
Zur UBI:
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie behandelt Beschwerden gegen:
- Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter;
- das übrige publizistische Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, welches Online-Inhalte, den Teletext, programmassoziierte Informationen, das publizistische Angebot für das Ausland sowie Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen umfasst;
- den verweigerten Zugang zu einem Radio- oder Fernsehprogramm eines schweizerischen Veranstalters;
- den verweigerten Zugang zum redaktionellen Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG.
Sie hat festzustellen, ob die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und des internationalen Rechts verletzt wurden.
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