Ombudsstelle: Beitrag über Korallensterben war einwandfrei
Ein Beanstander stört sich daran, wie SRF Wissen den Zustand des australischen Great Barrier Reefs beschreibt. So schlimm, wie dargestellt, sei die Situation gar nicht. Die Berichterstattung sei hingegen tendenziös. Die Ombudsstelle sieht dies anders: Die Angaben im kurzen Webbeitrag waren seriös und basieren auf verlässlichen Quellen.
Darum geht es in der beanstandeten Sendung
Im Webbeitrag von SRF Wissen geht es um das Great Barrier Reef in Australien. Aufgrund der immer höheren Wassertemperaturen verschlechtert sich dessen Zustand, eine sogenannte Korallenbleiche setzt ein. Dies umschreibt den Vorgang, wenn die Koralle die Alge, mit der sie in Symbiose lebt, abstösst. Zurück bleibt nur ein lebloses Skelett. Dieser Vorgang bedroht das reiche Ökosystem.
Die Erwärmung des Meeres kann auf menschliche Einflüsse zurückgeführt werden, wie eine aktuelle Studie im Fachblatt «Nature» aufzeigt. Der SRF-Wissen-Beitrag widmet sich den darin aufgeführten Ergebnissen und der Frage, was es braucht, um das berühmte Korallenriff wirkungsvoll zu schützen.
«SRF Wissen» vom 8. August 2024:
«Das Sterben am Great Barrier Reef erreicht ein neues Level»
Was wird beanstandet?
Ein Beanstander empfand die Berichterstattung als selektiv und damit einseitig. Er schreibt, das Korallenwachstum sei weltweit in den letzten drei Jahren überdurchschnittlich gewesen. Diese Information werde aber unterschlagen. Das Great Barrier Reef würde sich zudem aktuell erholen, so der Beanstander mit Verweis auf einen Artikel von 20 Minuten.
Korallen hätten ein enormes Wachstumspotenzial und seien robuster als von der Wissenschaft vermutet. Dies macht der Beanstander an einem Vergleich mit dem Ende der letzten Eiszeit fest, als die Korallen einen Meeresspiegelanstieg von 100 Metern in 8000 Jahren überstanden hätten.
SRF verpasse, so das Fazit, auf die Regenerationsfähigkeit von Korallen einzugehen und somit stelle sich beim Publikum die Erkenntnis ein, dass das Korallensterben unaufhaltsam voranschreite.
Was sagt die Redaktion?
Die Redaktion schreibt in ihrer Stellungnahme, sie könne den Vorwurf der selektiven Berichterstattung nicht nachvollziehen. Es sei korrekt, dass im beanstandeten Artikel nicht auf die Zunahme der Korallen-Bodenbedeckung in den letzten Jahren eingegangen wurde. Diese sei im Zusammenhang mit den höchsten Wassertemperaturen seit 400 Jahren und der daraus resultierenden Korallenbleiche nämlich irrelevant. Die Gefährdung des Great Barrier Reef, der weltweit grössten Ansammlung von Korallenriffen, bestehe trotz hoher Bodenbedeckungswerten nach wie vor. Dies zeigten auch die Angaben des Australischen Instituts für Meereskunde (AIMS).
Die Regenerationsfähigkeit der Korallen, so die Redaktion weiter, komme in diesem Fall nicht zum Tragen. Korallenriffe benötigten bis zu 20 Jahre, um sich von einer schweren Massenbleiche zu erholen. Die Wassertemperaturen seien jedoch in den vergangenen Jahren regelmässig immer weiter gestiegen, was eine komplette Regeneration verunmögliche.
Was sagt die Ombudsstelle?
Entscheidend für die Glaubwürdigkeit eines Beitrags sei nicht nur das Fachwissen der Redaktion, sondern auch die angeführten Quellen, schreibt die Ombudsstelle in ihrem Schlussbericht. Diese seien im vorliegenden Fall zweifellos seriös. Die zentralen Punkte im Artikel seien korrekt wiedergegeben. In einem Beitrag dieser Kürze müsse zudem nicht auf den Nebenaspekt der Bodenbedeckung mit Korallen eingegangen werden. Es wäre im Gegenteil verwirrlich, da die Leser:innen sich darunter kaum etwas vorstellen könnten. Mit dem Verweis auf die Zahlen des AIMS könne ausserdem anhand einer zuverlässigen Quelle nachgewiesen werden, dass diese Entwicklung irrelevant sei für den dargestellten Sachverhalt.
Im Unterschied zu der Redaktion führe der Beanstander eine zweifelhafte Quelle zur Untermauerung seine Vorwürfe auf: Das von ihm erwähnte Onlineportal «uncutnews.ch» sei nicht wissenschaftlich, es weise kein Impressum aus und mache Aussagen ohne Quellenangabe.
Die Ombudsstelle stellt deshalb keinen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Radio- und Fernsehgesetzes fest.