SRF verletzte die Menschenwürde nicht
In «Mona mittendrin» vom 14. November 2019 zeigte SRF, wie Einsatzkräfte versuchen einen Mann zu reanimieren – leider ohne Erfolg. Gegen diese Sendung gingen acht Beanstandungen ein. Ombudsmann Roger Blum kann lediglich zwei davon unterstützen – und dies nur teilweise.
Im Sendeformat «Mona mittendrin» taucht Mona Vetsch immer wieder in Situationen ein, die zwar alltäglich, aber einem breiten Publikum nicht bekannt sind. In der Ausgabe vom 14. November 2019 begleitete sie einen Feuerwehreinsatz. Die Einsatzkräfte fanden einen bewusst- und reglosen Mann in einer öffentlichen Toilette eingeschlossen. Sie holten den Mann heraus und versuchten eine Reanimation – diese gelang jedoch nicht.
Gehört der Tod zum TV?
Sieben Beanstander sind der Meinung, SRF habe mit dem Zeigen dieser Bilder gegen die publizistischen Leitlinien verstossen und die Menschenwürde verletzt. SRF wird vorgeworfen, sich über den «Intimitätsanspruch eines sterbenden Menschen» hinweggesetzt zu haben. Dabei sei es SRF um die Einschaltquoten gegangen, zumal bereits vor Ausstrahlung der Sendung bekannt gewesen ist, dass in der Folge ein Todesfall thematisiert werden wird.
Unautorisierte Verbreitung
Hier hakt die Redaktion in ihrer Replik auch gleich ein. Daniel Pünter, Bereichsleiter DOK und Reportagen führt aus, dass SRF interessierten Medien rund zwei Wochen vor Ausstrahlung eine Arbeitskopie der Sendung mit Pressetext zur Verfügung gestellt hat – mit dem Hinweis, das Videomaterial sei vertraulich zu behandeln und dürfe nicht weiterverbreitet werden. Diese Praxis sei üblich bei grösseren Produktionen, weil Medien interessiert daran seien, vorab darüber zu berichten. Nun hat aber der «Blick» vor der Ausstrahlung der Sendung die aufwühlende Schlagzeile ‘Mann stirbt vor laufender SRF-Kamera’, unautorisierte Einzelbilder sowie den Namen des Verstorbenen veröffentlicht. Aus medienethischer Sicht wurde nach Meinung Pünters klar suggeriert, dass SRF einen Sündenfall begangen habe. Die zeitweilig aufgeheizt-empörte Stimmung in der Öffentlichkeit kippte jedoch rasch, nachdem die Sendung öffentlich zugänglich war. Die meisten Kommentare fielen ab diesem Zeitpunkt neutral oder positiv aus.
Gefilmt mit Zurückhaltung
In Bezug auf die Frage nach der Menschenwürde hat Pünter eine klare Position. Die beanstandete Szene sei wichtig, weil es darum gehe, den Feuerwehralltag in all seinen Facetten darzustellen. Dazu gehörten auch belastende Situationen. Der Kameramann habe die Szene zurückhaltend gefilmt und den Fokus auf die Reporterin und die Feuerwehrleute gelenkt. Eine erste Anonymisierung fand bereits während des Filmens statt. Der Kameramann habe bewusst darauf verzichtet, das Gesicht des Verstorbenen zu filmen. In der Postproduktion wurde die Person durch Verpixelung zusätzlich unkenntlich gemacht.
Versuchte Kontaktaufnahme
Aus Datenschutzgründen (Schutz der Privatsphäre) verzichteten die Behörden nach dem Ereignis darauf, nähere Angaben zur verstorbenen Person zu machen. Weder das Medienreferat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes der Stadt Basel noch SRF erhielten Angaben zur Identität der Person.
Rechte am Bild
Ein Beanstander war in derselben Sendung bei einem anderen begleiteten Einsatz der Feuerwehr zu sehen und kritisierte nachträglich, dass er weder mündlich noch schriftlich der Veröffentlichung zugestimmt habe. Darauf entgegnet Pünter, dass SRF-Mitarbeitende darauf achten, dass auch bei spontanen Drehs nicht ungerechtfertigt in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Wenn aber während und nach dem Dreh in keiner Weise ersichtlich ist, dass eine gefilmte Person eventuell nicht mit einer Veröffentlichung einverstanden sein könnte, muss SRF davon ausgehen, dass sie nichts dagegen einzuwenden hat. Dem Beanstander sei klar gewesen, dass er vor einer laufenden Kamera gestanden hätte. Ombudsmann Roger Blum stützt diese Argumentation.
Leitlinien eingehalten
Der Ombudsmann zitiert in seiner Beurteilung der Sendung die publizistischen Leitlinien und hält fest, was in diesem Kontext unter dem Begriff der Menschenwürde zu verstehen ist. Im Zentrum steht, dass die Journalistinnen und Journalisten von SRF die Persönlichkeitsrechte respektieren, «insbesondere die Intim- und Privatsphäre des Einzelnen». Weiter ist festgehalten, dass «Bilder von Toten, die erkennbar sind», nicht publiziert werden. Da im beanstandeten Beitrag jedoch der Tote nicht erkennbar gewesen ist, sind nach Meinung Blums keine Grundrechte verletzt worden.
Abgrenzung der Zuständigkeit
Weiter betont der Ombudsmann, dass er das Gesamtpublikum im Fokus hat und nicht den einzelnen Menschen. Die Frage ist, ob die gezeigten Bilder dem Publikum zuzumuten sind, oder nicht. Für Klagen der betroffenen Personen selber oder ihrer Angehörigen ist hingegen der Zivilrichter zuständig.
Auch zur Rolle des «Blick» äussert sich der Ombudsmann kritisch. Das Blatt habe «eine zwiespältige Rolle» gespielt, weil es «Fernsehen SRF einen Tabubruch vorwarf, aber selber Tabus brach, indem es ebenfalls Bilder zeigte und den Namen enthüllte». Dass es dem «Blick» jedoch gelungen ist, die Identität des Verstorbenen ausfindig zu machen bedeutet im Umkehrschluss, dass die Redaktion die Recherche nach der Identität der gestorbenen Person vorschnell aufgegeben hat, schreibt Blum weiter. In diesem Nebenpunkt unterstützt er die Beanstandungen 6203 und 6211. Im Hauptpunkt der Grundrechtsverletzung unterstützt er jedoch weder diese beiden, noch die sechs weiteren Ombudsfälle.
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